Das in Rom paraphierte Abkommen mit Italien sieht eine substantielle Reduktion zugunsten der italienischen Regierung in der Amortisation der Schulden gegenüber der Schweiz aus der Kriegszeit vor. Die Schweiz musste die amerikanische Opposition gegen eine Zurückzahlung von Krediten durch Rom berücksichtigen, die zur Beschaffung von militärischen Bestandteilen durch die faschistische Regierung gedient haben.
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 17, doc. 129
volume linkZürich/Locarno/Genève 1999
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E1001#1000/6#502* | |
Old classification | CH-BAR E 1001(-)1000/6 502 | |
Dossier title | Anträge des Finanz- und Zolldepartementes Mai - August 1949 (1949–1949) | |
File reference archive | 1.6 |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E2001E#1967/113#13958* | |
Dossier title | Wirtschaftsverhandlungen und Abkommen mit der Schweiz (1949–1951) | |
File reference archive | C.41.111.0 • Additional component: Italien |
dodis.ch/4262 WIRTSCHAFTS- UND FINANZVERHANDLUNGEN MIT ITALIEN
I.
Vom 9. bis 14. Mai 1949 fanden in Bern Besprechungen im Rahmen der mit Protokoll vom 15. Oktober 1947 geschaffenen schweizerisch-italienischen gemischten Regierungskommission unter der Leitung der beiden Präsidenten, Herrn Minister Hotz schweizerischerseits und Herrn Minister Grazzi italienischerseits, statt2. Die Verhandlungen wurden eingeleitet durch die Unterzeichnung des am 6. April 1949 in Rom paraphierten und vom Bundesrat mit Beschluss vom 3. Mai 1949 genehmigten Abkommens über die Frage des Transfers schweizerischer Finanzerträgnisse und der Wiederanlagemöglichkeiten privater schweizerischer Finanzguthaben in Italien3.
Hauptgegenstand der Verhandlungen bildete die Bereinigung der gesamten italienischen Verbindlichkeiten gegenüber dem Bund. Mit Beschluss vom 3. Mai erklärte sich der Bundesrat mit der Aufnahme diesbezüglicher Verhandlungen und im Falle einer Liquidation der Bundesforderungen innert angemessener Frist (5–6 Jahre) vorderhand mit einem Schulderlass bis zu 30% einverstanden.II.
Die schweizerischen Kriegsschulden Italiens gegenüber dem Bund umfassen folgende Kategorien:
1. Guthaben auf Sonderkonto I:
Bei diesen Guthaben handelt es sich um die vom Bund garantierte und am 1. Dezember 19474 übernommene Forderung der SBB aus dem gegenseitigen Bahnabrechnungsverkehr mit den italienischen Staatsbahnen. Dieser Abrechnungsverkehr hatte sich durch die umfangreichen, im Transit über die Schweiz erfolgten Kohlen- und Rohstofftransporte aus Deutschland für Italien stark passiviert. Die Forderung belief sich bei Kriegsende auf 53,5 Millionen Schweizerfranken.
2. Guthaben auf Sonderkonto II:
Die Schweiz gewährte in den Jahren 1940–1942 an Italien Kredite5 für die Vorfinanzierung von schweizerischen Kriegsmateriallieferungen nach Italien, wobei der Umfang dieser Kredite letztmals mit Notenwechsel vom 22. November 1942 auf 215 Millionen Franken6 erhöht wurde. Unser Land hatte insofern Glück, als infolge der Kapitulation Italiens und der Besetzung Oberitaliens durch die Deutschen dieser Kredit nur bis zur Höhe von Fr. 128’525’014.39 in Anspruch genommen werden konnte.
3. Guthaben aus Istcambi-Kredit:
Im Jahre 1940 gewährten die schweizerischen Banken einen Kredit an das italienische Verrechnungsinstitut («Istcambi») in Höhe von ursprünglich 125 Millionen Franken7. Der Bund übernahm gemäss Bundesratsbeschluss vom 21. Januar8 und 12. Juni 19449 die Restforderung dieses Kredites im Umfange von 107 Millionen Franken gegen Deckung in Gold im Werte von 50 Millionen Franken, das in der Folge nach der Schweiz geschafft werden konnte. Nach Verwertung des Goldes verblieb eine verzinsbare Forderung in Höhe von 57 Millionen Franken.
4. Vorschuss an die italienische Gesandtschaft:
Nach der Kapitulation Italiens wurden der italienischen Gesandtschaft für ihren Betriebsmittelbedarf Vorschüsse gewährt10, die nach Verrechnung mit einer Anzahl italienischer Leistungen noch Fr. 838’231.– betrugen.
5. Forderung der Abteilung für fremde Interessen:
Für die Vertretung italienischer Interessen im Ausland sind Kosten im Betrage von Fr. 3’112’067.65 entstanden11.
6. Internierungskosten:
Diese Forderung, die schweizerischerseits mit 67 Millionen Franken berechnet wurde, erwuchs aus der Beherbergung italienischer Militärinternierter, unter denen sich allerdings eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Deserteuren befand, für welche die italienische Regierung nach den Grundsätzen des Völkerrechtes eigentlich nicht aufzukommen braucht12.III.
Bekanntlich legten seinerzeit die USA ihr Veto gegen das in der Folge nicht zur Ratifikation gelangte schweizerisch-italienische Wirtschaftsabkommen vom 10. August 1945 vor allem deshalb ein, weil dieses Abkommen auch das Sonderkonto II in die vorgesehene langfristige Amortisation der schweizerischen öffentlichen und privaten Guthaben einbezog13. Die italienische Verhandlungsdelegation erklärte denn auch von vornherein, dass eine Amortisation dieses aus Kriegslieferungen entstandenen Guthabens nicht in Frage komme. Die Vereinigten Staaten würden nach wie vor kategorisch den Standpunkt einnehmen, dass die amerikanische Nachkriegshilfe nicht bezwecke, Italien in die Lage zu versetzen, italienische Schulden für Kriegsmateriallieferungen gegenüber der Schweiz zu amortisieren. Italien, das infolge der Marshallieferungen und aus andern Gründen in einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zu Amerika stehe, könne sich unmöglich über die amerikanischen Bedenken hinwegsetzen.
Infolge des Ausschlusses des Sonderkontos II von der Amortisation und mit Rücksicht auf die nicht unbestrittene Forderung aus Internierungskosten bot die italienische Delegation dem Bund eine Abfindungszahlung von 135 Millionen an. Nach schwierigen Verhandlungen gelang es der schweizerischen Delegation, diesen Betrag um 10 Millionen Franken auf 145 Millionen zu erhöhen und eine beträchtliche Kürzung der Amortisationsfrist zu erreichen; die Abfindungssumme soll nämlich bis zum 31. Januar 1952 geleistet werden, wovon 125 Millionen in freien Devisen (und zwar 80 Millionen bereits bis Ende Juli 1950) und 20 Millionen in Lire zum Tageskurs, die im Wege von Investitionen hereingeholt werden.
Auf weitere Zugeständnisse der italienischen Delegation, insbesondere hinsichtlich der Abtragung der privaten Clearingguthaben sowie einer Forderung des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes, wird weiter unten noch näher eingetreten.IV.
Bei der Beurteilung des Verhandlungsergebnisses mit Bezug auf die Bundesguthaben ist davon auszugehen, dass Italien mit Einrechnung der seinerzeitigen Goldlieferung für den Istcambi-Kredit von den eingangs aufgezählten Forderungen bisher 86,76 Millionen Franken amortisiert hat. Rechnet man die Abfindungssumme von 145 Millionen Franken hinzu, so ergibt sich eine Gesamtamortisation von 231,76 Millionen Franken bezw. von 64,4% des ursprünglichen Forderungsbestandes des Bundes, der rund 360 Millionen Franken betrug.
Die schweizerische Delegation ist nach reiflicher Überlegung einmütig zur Auffassung gelangt, dass das im beiliegenden Briefwechsel festgelegte Verhandlungsergebnis aus folgenden Gründen anzunehmen ist:
1. Die gegenwärtig aussergewöhnlich günstige italienische Devisenlage, die Italien zurzeit eine rasche Liquidierung seiner Kriegsschulden ermöglicht, bildet eine vorübergehende Erscheinung. Mit dem Ende des Marshallplanes ist ein derartiger Rückgang der Devisendisponibilitäten Italiens zu erwarten, dass dieses Land dann kaum noch in der Lage sein dürfte, für Kriegsschuldentilgungen grössere Beträge in harter Währung bereit zu stellen. Durch die vorliegende Regelung wird hingegen die zurzeit reichliche Dotierung des italienischen Devisenfonds für die Regelung der italienischen Rückstände ausgenützt.
2. Im Vergleich zu dem im nicht ratifizierten Abkommen vom 10. August 1945 vorgesehenen Amortisationsverfahren weist das jetzige Verhandlungsergebnis insofern einen beträchtlichen Vorteil auf, als nach der damaligen Lösung mit einer Amortisationsdauer von ca. 20 Jahren ohne Verzinsung der Ausstände zu rechnen gewesen wäre und die Schweiz die Amortisation zu einem nicht unerheblichen Teil mit neuen Bundeskrediten selbst hätte finanzieren müssen. Der Zinsverlust während dieser Zeitdauer hätte einen erheblichen Teil des Guthabenbestandes ausgemacht, ohne dass für den Bund die Gewissheit bestand, dass die für die Amortisation der Rückstände vertraglich vorgesehene 15%ige Abzweigung aus den Importerlösen auf die Dauer für die schweizerische Wirtschaft tragbar gewesen wäre. Schon heute lässt sich eine Verengerung unseres Binnenmarktes und ein entsprechender Rückgang unserer Importe feststellen; andererseits machen es die wachsenden Absatzschwierigkeiten unserer Exportwirtschaft notwendig, den Import in vermehrtem Masse wieder in den Dienst des Exportes zu stellen. Diese Entwicklungstendenz ist besonders ausgesprochen im Verkehr mit Italien, dessen Handelsbilanz im Verhältnis zur Schweiz bis vor kurzem hoch aktiv war, jedoch seit den ersten vier Monaten d. J. eine leichte Passivierungstendenz aufweist. Die schrumpfenden Erlöse aus italienischen Exporten nach der Schweiz werden daher durch unsere Warenausfuhr und durch die unsichtbaren Exporte sowie neuerdings durch den Transfer von privaten Finanzerträgnissen dermassen in Anspruch genommen, dass sich, um den schweizerischen Export nicht zu gefährden, von ihnen in Zukunft nichts mehr für Amortisationsleistungen abzweigen lässt.
3. Mit der Annahme der vorgeschlagenen Lösung wird der zukünftige Handelsverkehr von der potentiellen Hypothek der Bundesforderungen frei, was eine wichtige Voraussetzung für die Normalisierung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen beiden Ländern bildet.
4. Die zu treffende Vereinbarung enthebt den Bund von allen Diskussionen über die Höhe der einzelnen Forderungsbeträge. Dies ist vor allem von Bedeutung im Hinblick auf das Guthaben aus Internierungskosten, das partiell bestritten werden könnte, da, wie eingangs erwähnt, sich unter den italienischen Militärinternierten eine erhebliche Anzahl Deserteure befand.
5. Bei einer Ablehnung des italienischen Angebots würde der Bund auf den harzigen Weg langfristiger Reinvestitionen in Italien angewiesen bleiben, ohne jedoch eine Rückzahlung des Sonderkontos II erhoffen zu dürfen.
Zudem könnte italienischerseits der Schweiz vorgeworfen werden, die Anstrengungen des kriegsgeschädigten Italiens nicht zu würdigen, das sich im Gegensatz zu den meisten andern Schuldnerländern mit seinem Angebot ernstlich um eine Regelung des Schuldenproblems bemühte.
6. Die hinsichtlich der Bundesguthaben mit Italien zu treffende Regelung dürfte übrigens eine zukünftige Lösung des Amortisationsproblems der Bundesforderungen gegenüber Deutschland14 in höchstens einem günstigen Sinn präjudizieren. Wenn es dem Bund gelingt, von einem zukünftigen souveränen Deutschland eine Abfindungszahlung in Höhe von 64,4% seiner aus der Kriegszeit stammenden Forderungen zu erwirken, so dürfte eine solche Lösung die jetzigen Erwartungen übersteigen.
Gegenüber Ländern, denen die Schweiz Nachkriegskredite gewährte, wird man sich andererseits immer darauf berufen können, dass diese Kredite dem Wiederaufbau- und Nachholbedarf dieser Länder dienten und daher nicht mit Kriegsschulden vergleichbar sind. V.
Was die eingangs angedeuteten italienischen Zugeständnisse auf andern Gebieten betrifft, so ist folgendes zu erwähnen:
Der italienische Staat ist bereit, eine Forderung des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes sofort zu begleichen durch Bezahlung einer forfaitären Summe von 3,1 Millionen Franken mittels freien Devisen, eine Lösung, über die sich das Internationale Rote Kreuz sehr befriedigt erklärte.
Der italienische Staat hat überdies zugesagt, dem alten Clearingkonto zugunsten der schweizerischen privaten Clearinggläubiger (kommerzielle und Finanzforderungen) 11,5 Millionen Franken zur Verfügung zu stellen. Infolge der vom italienischen Staat sofort zu leistenden Zahlungen für gewisse bisher noch nicht ausgeführte Zahlungsaufträge zugunsten italienischer privater Clearinggläubiger werden bei der Schweizerischen Nationalbank genügend Mittel verfügbar, um zusammen mit den oben erwähnten 11,5 Millionen Franken eine ansehnliche Amortisationsrate an die schweizerischen Clearingaltgläubiger zu entrichten. Soweit der Bund Zahlungen auf Grund der Exportrisikogarantie leisten musste, erhält er auf diese Weise einen Teil der ausgelegten Beträge zurück.
Die privaten schweizerischen Clearingaltgläubiger bleiben im übrigen für die Abtragung ihrer restlichen Forderungen wie bisher auf den Weg von Investitionsgeschäften in Italien angewiesen, eine Amortisationsmöglichkeit, die infolge des für solche Geschäfte vorgesehenen ungünstigen Umrechnungskurses mit entsprechenden Verlusten verbunden ist. Diese Tatsache ist von Bedeutung für die Frage, ob sich nicht angesichts des Abstrichs auf den Bundesguthaben ein gewisser Lastenausgleich zwischen öffentlichen und privaten Forderungen aufdrängt.
Die Mittelbeschaffung für sämtliche aufgezählten Leistungen Italiens wird entsprechend dem Vertragstext erfolgen durch die beschränkten, dem italienischen Staat in der Schweiz zur Verfügung stehenden freien Devisensaldi, durch den Frankenanfall aus der Überführung nach Italien von Beiträgen italienischer Arbeiter an die Alters- und Hinterlassenen-Versicherung, durch die Verwendung gewisser noch verfügbarer, bisher unbenützter bescheidener Saldi zugunsten Italiens auf verschiedenen hauptsächlich kriegsbedingten Konten und schliesslich durch Zuschüsse aus den Devisenbeständen des italienischen Verrechnungsinstituts.
[…] 15
- 1
- Antrag (Kopie): E 2001(E)1967/113/748.↩
- 2
- Vgl. E 2001(E)1967/113/748.↩
- 3
- Vgl. BR-Prot. Nr. 893 vom 3. Mai 1949, E 1004.1(-)-/1/505 (dodis.ch/3094).↩
- 4
- Nicht ermittelt.↩
- 5
- Vgl. Nr. 70, Anm. 1, in diesem Band.↩
- 6
- Vgl. DDS, Bd. 14, Dok. 265, dodis.ch/47451, Annex II.↩
- 7
- Vgl. Nr. 70, Anm. 2, in diesem Band.↩
- 8
- Vgl. BR-Prot. Nr. 129, E 1004.1(-)-/1/441.↩
- 9
- Vgl. BR-Prot. Nr. 1044, E 1004.1(-)-/1/446.↩
- 10
- Vgl. DDS, Bd. 15, Dok. 10, dodis.ch/47614.↩
- 11
- Vgl. DDS, Bd. 16, Dok. 44, dodis.ch/194.↩
- 12
- Vgl. E 2001(E)-/1/363.↩
- 13
- Vgl. DDS, Bd. 16, Dok. 42, dodis.ch/309, Dok. 45, dodis.ch/310.↩
- 14
- Vgl. Nrn. 32 und 117 in diesem Band sowie DDS, Bd. 14, table méthodique; 2.1.1. Allemagne – relations économiques.↩
- 15
- Am 17. Mai beschloss der BR, 1. Die vorgelegten paraphierten Vertragstexte werden genehmigt. Die Unterzeichnung soll erst erfolgen, nachdem die eidg. Finanzkommissionen zugestimmt haben. Überdies wird die Prüfung der Zuständigkeit vorbehalten. 2. Herr Minister Hotz als Präsident der gemischten schweizerischen Regierungskommission wird ermächtigt, die Unterzeichnung zu gegebener Zeit vorzunehmen. Vgl. BR-Prot. Nr. 1025 vom gleichen Tag, E 1004.1(-)-/1/505.↩
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