Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
17. Japon
17.1. Traité de commerce
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 4, doc. 214
volume linkBern 1994
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E13#1000/38#222* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 13(-)1000/38 51 | |
Titolo dossier | Korrespondenz des Handelsdepartements; Anträge der Departemente an den Bundesrat; Notizen; Bundesratsbeschlüsse; Vertrags- und Tarifentwürfe; Gegenvorschläge der Schweiz zur japanischen Erklärung betr. Interpretation verschiedener Vertragsartikel; Akten der Bundesversammlung und Bundesbeschluss (23.12.1896) betr. Genehmigung des Vertrages (1894–1898) |
dodis.ch/42624
Le Chef du Département du Commerce, de l’Industrie et de l’Agriculture, A. Deucher, au Conseil fédéral1
Vertrag mit Japan
1. Ende März d. J. hat der in Wien residierende japanische Gesandte Takahira dem Hrn. Bundespräsidenten zugleich mit seinem Kreditiv als Gesandter bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft den Entwurf eines neuen Handelsvertrages überreicht.2
Zur Zeit gilt noch der schweizerische japanische Freundschafts- und Handelsvertrag vom Jahre 1864, mit Bezug auf den Zolltarif und verschiedene andere Punkte modifiziert durch die Zusatzkonvention von 1866.3
Nach Art. 17 des Handelsvertrages kann jeder Teil die Revision verlangen, um diejenigen Abänderungen und Verbesserungen vorzunehmen, welche sich durch die Erfahrung als nötig erwiesen haben. Das Revisionsbegehren muss ein Jahr zum voraus gestellt werden.
Das erste Begehren dieser Art richtete die japanische Regierung an die Vertragsmächte im Jahre 1871, jedoch ohne Erfolg.
Die zweite Revisionscampagne eröffnete sie im Jahre 1878.4 Es liegt, vom November des genannten Jahres datierend, ein Bericht von Hm. Minister Kern in Paris und eine Notifikation des dortigen japanischen Gesandten an ihn bei den Akten, wonach der Schweiz in genügender Form der Wunsch, den Vertrag zu revidieren, mitgeteilt wurde. Dies Mal hatte das Begehren der japanischen Regierung eine Reihe gemeinsamer Konferenzen der Vertreter der Vertragsmächte in Tokyo zur Folge. Diese Konferenzen fanden im Jahre 1882 statt und wurden vom Mai 1886 bis Juli 1887 fortgesetzt; die völlige Beendigung des gemeinsamen Revisionswerkes wurde aber infolge von Schwierigkeiten wegen der Jurisdiktionsfrage auf unbestimmte Zeit vertagt. Die japanische Regierung begann sodann mit den einzelnen Ländern separat zu unterhandeln und schloss unter anderm Verträge mit den Vereinigten Staaten und Deutschland ab (1889). Im gleichen Jahre wurde auch die Schweiz zu Unterhandlungen eingeladen. Der japanische Gesandte in Wien kam zu diesem Zwecke nach Bern: die Unterhandlungen waren im Januar 1890 dem Abschlüsse nahe, als die fremdenfeindliche Palastrevolution in Tokyo ausbrach und der Revision der Verträge einstweilen ein Ende machte.
Seit dem Beginne des Feldzuges gegen China betreibt nun die japanische Regierung die Reform der Verträge mit gesteigertem Selbstbewusstsein und einem ihrem Kriegsglück entsprechenden Erfolg. Zuerst kam ein neuer Handelsvertrag mit Grossbritannien zu Stande (Juli 1894), ihm folgte ein solcher mit den Vereinigten Staaten (November 1894), Italien (Dezember 1894), Russland (Juni 1895), Dänemark (November 1895), Deutschland (April 1896), Belgien (Juni 1896).
Alle diese Verträge sind auf gleicher Grundlage abgeschlossen. Japan erlangt die Abschaffung der Konsulargerichtsbarkeit und höhere Zölle zum Zwecke der Stärkung seiner Finanzen; es gewährt dagegen die Eröffnung des ganzen Landes und den Schutz des geistigen Eigenthums.
2. Der uns überreichte japanische Vertragsentwurf für die Schweiz ist der gleiche wie derjenige, welcher den ändern Staaten unterbreitet wurde; nur sind darin die Schiffahrtsbestimmungen als für uns ohne Interesse, weggelassen worden. Ferner weigert sich die japanische Regierung laut den vorläufigen mündlichen Erklärungen von Hrn. Takahira grundsätzlich, einen Zolltarif mit uns zu vereinbaren. Das Projekt seiner Regierung sehe nur Tarifvereinbarungen mit den Vereinigten Staaten, Grossbritannien, Deutschland und Frankreich vor, weil diese 4 Mächte fast den ganzen Import Japans bewerkstelligen, nämlich ca. 90%, während die übrigen Staaten mit verhältnismässig ganz unbedeutenden Summen daran beteiligt seien. Die japanische Regierung wolle sich solchen in kommerzieller Hinsicht sekundären Staaten gegenüber zollpolitisch nicht die Hände binden lassen. Von Russland, Italien etc. sei diese Auffassung wenn auch nicht ohne Schwierigkeiten genehmigt worden, die Vereinigten Staaten hätten auf Tarifkonzessionen freiwillig verzichtet. Nun könne man auch der Schweiz gegenüber nicht mehr gewähren, ohne Reklamationen der anderen Staaten zu provozieren. Um die Bedenken der italienischen Regierung zu beschwichtigen, habe man übrigens ein Protokoll unterzeichnet, nach welchem es beiden Staaten freistehe, während der Dauer des Vertrages die Festsetzung von Zöllen für Artikel, welche sie speziell interessieren, zu verlangen, wenn sich die Meistbegünstigung als ungenügend erweisen sollte. Wenn eine Verständigung darüber binnen 6 Monaten nicht erfolgt, so kann jeder Teil auf die Erzeugnisse des ändern seinen Generaltarif anwenden und die Anwendung der Meistbegünstigungsklausel sistieren, bis eine Einigung über den Vertragstarif erfolgt. Seine Regierung, sagte Hr. Takahira, sei bereit, ein solches Protokoll auch in den Vertrag mit der Schweiz aufzunehmen.
3. Unsere Situation stellt sich nun mit Bezug auf die Tariffrage wie folgt dar:
Wir exportieren nach Japan, hauptsächlich Uhren, Baumwollgewebe, Halbseidengewebe, Maschinen und Anilinfarben. Der Gesamtwert dieser Artikel wird kaum mehr als 3 1/2 bis 4 Millionen fr. betragen, denn der Werth unserer Gesamtausfuhr nach ganz Ostasien (China, Japan, französisch Ostindien etc.) belief sich im Jahre 1894 auf nur 7,4 Millionen fr.
Unsere Exportinteressen sind also zur Zeit im Verkehr mit Japan nicht sehr bedeutend; sie sind geringer als früher, können aber in Anbetracht der riesigen Entwicklung Japans namentlich mit Bezug auf Uhren, Maschinen, Farben, etc. erheblich zunehmen. Für baumwollene und halbseidene Gewebe und für Farben sind im deutsch -[japanischen Vertrag 10% vom Werth stipuliert. Diese Ansätze, die man als annehmbar bezeichnen kann, würden uns durch die Meistbegünstigungsklausel gesichert. Nicht gebunden sind hingegen in den Verträgen mit Grossbritannien und Deutschland die Zölle für Maschinen und Uhren. Wahrscheinlich werden sie auch im französisch-japanischen Vertrage nicht gebunden werden. Was die Maschinen anbetrifft, so handelt es sich zur Zeit hauptsächlich um Webmaschinen, die Japan voraussichtlich noch lange nicht selbst wird fabrizieren können, so dass ein niedriger Zoll dafür im Interesse seiner aufblühenden Baumwoll- und Seidenindustrie ist. Auch bestünde keinerlei Aussicht, dass Japan uns zuliebe die Zölle für Maschinen binden liesse. Deutschland und Grossbritannien wären daran mehr interessiert als wir.
Ein vorwiegend schweizerisches Interesse an der Aufnahme von besonderen Tarifbestimmungen in unsern Vertrag bestünde nur mit Bezug auf die Uhren. Bedauerlicherweise bieten die früheren Unterhandlungen eine sehr ungünstige Basis für die Erzielung möglichst niedriger Zollansätze zugunsten dieses Artikels. Schon in den gemeinsamen Konferenzen in Tokyo wurden im Tarifprojekt der Vertragsmächte 10% vom Werte für silberne und 20% für goldene Uhren vorgeschlagen. Im Jahre 1889 unterhandelte man in Bern auf der Basis der gleichen Ansätze und hätte sie angenommen, wenn die Unterhandlungen zu Ende gediehen wären. Auf keinen Fall wird also die japanische Regierung unter diese früheren Ansätze heruntergehen wollen, wenn sie sich überhaupt herbeilassen sollte, eine Tarifbestimmung für Uhren in den Vertrag aufzunehmen. Nach den im vergangenen Jahre eingezogenen Erkundigungen betrachten aber unsere Exporteure jene Ansätze als viel zu hoch und wünschen, dass für Metalluhren nur 5–7, für silberne 8–10, für goldene 10–12% vereinbart werden.
Wir halten dafür, dass zunächst das Begehren einer Zollfestsetzung für Uhren in letztgenannter Höhe zu stellen und möglichst lange festzuhalten sei, dass aber von der Annahme dieser Forderung der Abschluss des Vertrages nicht abhängen soll. Wir hätten übrigens kein Mittel, die japanische Regierung zu zwingen, uns entgegenzukommen.
4. Der japanische Vertragsentwurf ist vom Politischen, vom Justizdepartement und vom Zolldepartement, ferner von Generalkonsul Ritter und vom Vorort des Schweizerischen Flandels- und Industrie-Vereins begutachtet worden. Auch liegt eine vertrauliche Notiz der internationalen Bureaux für geistiges Eigenthum vor.5
Hinsichtlich desjenigen Punktes der Vertragsreform, der in Europa am meisten zu Bedenken Veranlassung gegeben hat, nämlich der Aufhebung der Konsulargerichtsbarkeit, ist man allseitig der Ansicht, dass von einem Widerstand nicht die Rede sein könne, nachdem die Grossstaaten zugestimmt haben. Ebenso sieht man allgemein ein, dass von unsern Bemühungen um Erlangung von Zollkonzessionen keine grossen Erwartungen gehegt werden dürfen, weil wir keinerlei Repressalien ausüben können.
Im Einzelnen sind folgende Änderungen und Ergänzungen des japanischen Entwurfes angeregt worden:
a. Der Titel des Vertrages sollte lauten: «Traité d’amitié, d’établissement et de commerce». (Politisches und Justizdepartement, Schreiben vom 27. April und 12. Mai).
b. Aufnahme verschiedener Bestimmungen des am 4. April d.J. abgeschlossenen deutsch-japanischen Handels- und Schiffahrtsvertrages, welche der uns eingereichte japanische Entwurf noch nicht enthält. Diese Bestimmungen beziehen sich auf den Erwerb und Besitz von Hypothekarrechten an unbeweglichen Sachen gleich den japanischen Angehörigen; auf die emphyteutischen, superficiarischen und sonstigen dringlichen Rechte an Grundstücken; auf den Besitz, die Miethe und die Bewohnung von Fabriken, Warenhäusern und Läden behufs Ausübung eines Gewerbes; auf die Unverletzlichkeit von Fabriken und Läden; auf die Fortdauer der Konsulargerichtsbarkeit hinsichtlich der zur Zeit des Abschlusses des Vertrags schwebenden Rechtsfälle. (Politisches und Justizdepartement, Schreiben vom 27. April und 12. Mai).
c. Klarere Bestimmung betreffend die Inkraftsetzung des Vertrages, Art. XI. (Zolldepartement, Schreiben vom 18. Mai.)
d. Abschluss eines besonderen Konsularvertrages, wie der deutsch-japanische, ausgenommen die Schiffahrtsbestimmungen. (Politisches und Justizdepartement, Schreiben vom 27. April und 12. Mai.)
e. 1. Aufnahme des literarischen und künstlerischen Eigenthums in Art. IX., ausser dem Erfindungs-, Marken- und Musterschutz.
2. Verpflichtung Japans zum Eintritte in die Union zum Schutze des literarischen, künstlerischen und gewerblichen Eigentums, durch Reproduktion der Bestimmungen, die sich hierüber schon im englischen und im deutschen Handelsvertrag mit Japan befinden. (Notiz der internationalen Bureaux vom 25. Mai).
/. Auswirkungen möglichst niedriger Zölle für Halbseidengewebe und Uhren. (Vorort und Seidenindustriegesellschaft, Schreiben vom 4. und 15. Januar 1895, 26. Februar und 8. Juni 1896.)
g. Bestimmung über den diplomatischen Charakter des schweizerischen Generalkonsulates in Yokohama (Brief von Hrn. Ritter 28. Mai 1896).
5. Wir halten die Geltendmachung aller dieser Forderungen, mit Ausnahme der Halbseidengewebe, für welche inzwischen durch den deutsch-japanischen Vertrag gesorgt worden ist, für wünschenswerth und haben dieselben in den Gegenentwurf aufgenommen.
Ausserdem halten wir es für den Fall der Ablehnung unserer Tarifforderungen für wünschenswerth, dass unter Ziffer 2 hievor erwähnte italienisch-japanische Protokoll aufzunehmen, welches uns berechtigen würde, während der Dauer des Vertrages Tarifunterhandlungen zu verlangen, wenn sich die Meistbegünstigung als ungenügend heraussteilen sollte. Wir würden jedoch den Passus betreffend die Anwendung der Generalzölle mangels einer Verständigung als zu gefährlich weglassen.
Wir beantragen:
1. Es sei mit dem japanischen Gesandten in Unterhandlungen zum Zwecke des Abschlusses eines neuen Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrages mit Japan einzutreten.
2. Die Unterhandlungen seien im Sinne des beiliegenden Instruktionsentwurfes zu führen.
3. Der Chef des Handels-Departements sei mit der Führung der Unterhandlungen beauftragt und es sei demselben die nötige Vollmacht zu erteilen.
Tags