Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
II. WIRTSCHAFTS-, HANDELS- UND WÄHRUNGSPOLITIK
1. Bilaterale Verhandlungen
1.2. Der Handelsvertrag mit Deutschland
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 3, doc. 353
volume linkBern 1986
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Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E13#1000/38#53* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 13(-)1000/38 10 | |
Titolo dossier | Zusatzvertrag vom 11.11.1888 [AS, 10, 825] zum Handelsvertrag vom 23.05.1881 T. 2 Korrespondenz des Handels- und Landwirtschaftsdepartements mit der Schweizer Gesandtschaft in Berlin; Verhandlungsprotokolle der Konferenz in Berlin (11/1886); Sitzungsprotokolle der Kommission für Revision des schweizerisch-deutschen Handelsvertrages; Anträge der Departemente an den Bundesrat; Bundesratsbeschlüsse; Eingaben von Industriellen und landwirtschaftlichen Vereinen betr. Revision des Handelsvertrages (1885–1887) |
dodis.ch/42332
Der Unterzeichnete ausserordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft beehrt sich, aus Auftrag des schweizerischen
Bundesraths2 Sr. Excellenz, Herrn Grafen von Bismarck-Schönhausen, Staatssekretär des Auswärtigen Amtes des Deutschen Reiches, ergebenst folgende Eröffnungen zu machen:
Im Laufe des Monats Januar dieses Jahres ist zwischen Sr. Excellenz Herrn Staatsminister von Boetticher, Staatssekretär des Reichsamtes des Innern, und dem Unterzeichneten mündlich vereinbart worden, dass, mit Rücksicht auf die dermaligen handelspolitischen Beziehungen Deutschlands zu ändern Staaten und im Besondern zu
Östreich-Ungarn, die Weiterführung der zwischen den Delegationen der kaiserlichen Regierung und des schweizerischen Bundesraths am 1. und 3. November 1886
eingeleiteten Verhandlungen3 für die Revision des deutsch-schweizerischen Handelsvertrags vom 31. Mai 1881 vor der Hand sistirt werden solle.
Bei diesem Anlass hat indess der Unterzeichnete die Erklärung abgegeben, dass der schweizerische Bundesrath im Hinblick auf die Sachlage in der Schweiz, für die Wiederaufnahme der gedachten Verhandlungen als spätesten Termin die letzten
Monate des laufenden Jahres in Vorschlag bringen müsse.
Mittlerweile ist zwischen der kaiserlichen Regierung und derjenigen von ÖstreichUngarn ein Abkommen getroffen worden, dem zu Folge der Handelsvertrag vom 23. Mai 1881 bis zum 30. Juni 1888, bezw. auf unbestimmte Zeit pure verlängert wird.
So sehr auch der schweizerische Bundesrath geneigt ist, der Situation nach Möglichkeit Rechnung zu tragen, welche sich für die kaiserliche Regierung aus diesem Aufschub von Tarif-Verhandlungen mit der k.u.k. österreichisch-ungarischen Regierung ergiebt, so nöthigt Sie doch anderseits die von der öffentlichen Meinung in der Schweiz neuerdings wieder dringend geforderte Reciprocität für den Warenaustausch zwischen Deutschland und der Schweiz, nunmehr, in Ausführung oben erwähnter Erklärung des Unterzeichneten, die alsbaldige Fortsetzung der in Frage stehenden Verhandlungen zu beantragen.
Da jedoch bei der dermaligen handelspolitischen Situation Deutschlands gegenüber ändern Vertragsstaaten die kaiserliche Regierung kaum geneigt sein dürfte, diese Verhandlungen auf der unveränderten Grundlage der schweizerischerseits im November 1886 vertretenen Vorschläge4 weiter zu führen, so wäre der schweizerische Bundesrath bereit, sich bis auf Weiteres mit einer provisorischen Erledigung der beantragten Revision des Vertrags vom 31. Mai 18815 zu begnügen und hiefür das Maass der gedachten Anträge noch weiter einzuschränken.
Dieses Provisorium, welches der Unterzeichnete hiemit auftragsgemäss in Vorschlag zu bringen die Ehre hat, hätte der Form nach, darin zu bestehen, dass ein Zusatzartikel zu dem gegenwärtigen Vertrage vereinbart würde, welcher, als integrirender Bestandtheil des letztem, mit demselben von den vertragschliessenden Parteien jeden Tag auf ein Jahr gekündigt werden könnte.
Materiell werden schweizerischerseits, behufs Aufnahme in den vorgeschlagenen Zusatzartikel, die nachstehenden Reductionen, bezw. Bindungen des deutschen Zolltarifs beantragt.
[...]6
[...]7
Ferner wünscht der Schweizerische Bundesrath von der kaiserlichen Regierung in dem provisorischen Übereinkommen als Ergänzung zu Art. 68
des bestehenden Vertrages folgende Zugeständnisse betreffend den Veredelungsverkehr zu erhalten:
1, Zollfreiheit für Garne zum Zwirnen,
für Seide zum Zwirnen oder Umfärben,
für Flachs, Hanf und Werg zum Spinnen.
2, Erlass des Nachweises der einheimischen Erzeugung für Seide zum Zwirnen, Färben oder Umfärben.
3, Gestattung zollfreier Rückfuhr in zerschnittenem Zustande für die in der Schweiz gefärbten oder bedruckten deutschen Gewebe.
Diese verschiedenen Anträge, welche schweizerischerseits als das minimum der Concessionen betrachtet werden, welche der Bundesrath notwendig verlangen müsste, um der weiteren Aufrechterhaltung des bestehenden Vertrags zustimmen zu können, sind in den schon erwähnten Conferenz-Verhandlungen vom 1. und 3. November 1886 von den schweizerischen Delegirten einlässlich begründet worden.
Der Unterzeichnete darf daher auf eine weitere Motivirung derselben füglich verzichten und erlaubt sich nur noch, betreffend die beantragten Tarif-Ermässigungen, bezw. Bindungen die Aufmerksamkeit Sr. Excellenz im Besonderen darauf zu lenken, dass an der Einfuhr der genannten Artikel nach Deutschland die Schweiz ausschliesslich oder in ganz überwiegendem Maasse betheiligt ist und dass, nach diesseitigem Dafürhalten, die kaiserliche Regierung daher kaum durch Rücksichten gegen andere Vertragsstaaten verhindert sein dürfte, die gestellten Anträge in Erwägung zu ziehen.
Indem der Unterzeichnete sich beehrt, nochmals hervorzuheben, wie in der Schweiz die öffentliche Meinung über die Frage der Fortdauer des Vertrages vom 31. Mai 1881 einer Entscheidung dringend verlangt, ferner, wie es demnach dem schweizerischen Bundesrath in der That unmöglich geworden ist, diese Entscheidung noch weiter zu verschieben, und wie sehr derselbe daher der kaiserlichen Regierung zu Dank verpflichtet wäre, wenn Hochdieselbe durch beförderliche Behandlung vorstehender Anträge und thunlichst baldige Mittheilung ihrer Entschliessungen die Vereinbarung des beantragten Provisoriums in kürzester Zeit ermöglichen würde,
benutzt er zugleich mit Vergnügen den Anlass, um Sr.Excellenz, Herrn Grafen von
Bismarck-Schönhausen, aufs Neue seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.
- 1
- Note: E 13 (B)/154.↩
- 2
- Vgl. das Bundesratsprotokoll vom 12.12.1887(E 1004 1/151, Nr. 6160).↩
- 3
- Vgl. Nr. 304, Anm. 13.↩
- 4
- Vgl. Nr. 304, Annex.↩
- 5
- AS 1880-1881, 5, S. 458-482.↩
- 6
- Für die Tabelle vgl. dodis.ch/42332. Pour le tableau, cf. dodis.ch/42332. For the table, cf. dodis.ch/42332. Per la tabella, cf. dodis.ch/42332.↩
- 7
- Für die Tabelle vgl. dodis.ch/42332. Pour le tableau, cf. dodis.ch/42332. For the table, cf. dodis.ch/42332. Per la tabella, cf. dodis.ch/42332.↩
- 8
- Vgl. Nr. 304, Anm. 8.↩
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