Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
VI. EISENBAHNEN
1. Der Bau der Gotthardbahn
1.1. Finanzierung der Bahn und Verwendung der Baurestgelder
Abgedruckt in
Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 3, Dok. 294
volume linkBern 1986
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Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
Signatur | CH-BAR#E1004.1#1000/9#7289* | |
Dossiertitel | Beschlussprotokoll(-e) 22.09.-24.09.1885 (1885–1885) |
dodis.ch/42273 Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 22. September 18851 4345. Gotthardbahn; Verwendung des Baufondsrestes
In einer Note vom 14. Mai 18842 hat die deutsche Gesantschaft die Frage der Verwendung der ersparten Baugelder der Gotthardbahn bei dem Bundesrate anhängig gemacht.
Die Beantwortung dieser Note erfolgte am 26. Mai 1884.3 Die deutsche Replik wurde unter dem Titel «Promemoria» am 27. Juni gl. J.4 dem Bundesrate vorgelegt und mit Note vom 3. November5 schloss sich die italienische Regierung derselben an.
Am 20. März 18856 beschloss der Bundesrat, den beiden Regierungen ein Memorial7 auf die eben genannten Schriftstüke überreichen zu lassen.
Auf dieses Memorial, d.d. 20. März 1885, liegt nun wiederum eine Eingabe8 der deutschen Regierung vor, während von italienischer Seite eine Rükäusserung bis zur Stunde nicht erfolgt ist.
Diese Eingabe der deutschen Regierung trägt den Titel: «Promemoria betreffend die Verwendung des Baufondsrestes der Gotthardbahn»; dieselbe wurde am 1. August d. J. auf Veranlassung des Herrn Bundespräsidenten dem Chef des Eisenbahndepartements direkt übergeben, mit der Bitte, nach genommener Kenntnisnahme Tag und Stunde zur Entgegennahme von mündlichen Ergänzungen anzuberaumen.9 Diese Besprechung fand am 8. August statt und es gibt hierüber das bei den Akten liegende Protokoll10 Auskunft.
Wie aus dem lezten Promemoria deutlich zu ersehen ist, befürchtet die deutsche Regierung, dass die Verwaltung der Gotthardbahn mit Zustimmung des Bundesrates aus den vorhandenen, ursprünglich für den Bau der Pinolinie bestimmten Baugeldern, die Linien Luzern–Immensee und Zug–Arth erstelle und dass dann, wenn die Erstellung des zweiten Geleises notwendig wird, die Mittel dazu fehlen. Sie befürchtet ferner, dass in diesem Momente der Bundesrat nicht im Stande sein werde, die Bahn zur Erfüllung ihrer Pflicht zu verhalten und so die Erstellung des zweiten Geleises den Subventionsstaten auffallen könnte.
Dieser Auffassung liegen nach Ansicht des Departements offenbar eine Reihe von Missverständnissen zu gründe, welche im Vortrage näher bezeichnet werden.
Für die Antwort auf das lezte Promemoria ergeben sich nach der Ansicht des Departements folgende Hauptpunkte:
1. Die Gotthardbahn ist verpflichtet, auf der Streke Erstfeld–Biasca das 2. Geleise zu erstellen, sobald die 3 Subventionsstaten die Erstellung verlangen. Die Schweiz nimmt bei dieser Entscheidung kein Vorrecht gegenüber den ändern Staten in Anspruch.
2. Sobald der Entscheid über die Erstellung des 2. Geleises getroffen ist, wird der Bundesrat gegenüber der Gotthardbahn diejenigen Massregeln treffen, welche die Ausführung dieses Beschlusses sicher stellen.
3. Die Frage über den Zeitpunkt des Baues des 2. Geleises bleibt einer besondern Erörterung, zu der die Schweiz jederzeit bereit ist, Vorbehalten.
Das Departement hält dafür, dass aber die weitern Verhandlungen besser mündlich geführt werden, da die Verständigung durch den Notenwechsel bisanhin keineswegs gefördert worden sei.
Nach Antrag des Departements werden daher die Gesantschaften in Berlin und Rom nach dem Schreibensentwurfe des Departements beauftragt, sich bei der dortigen Regierung zu erkundigen, ob sie an einer bezüglichen Konferenz Teil zu nehmen geneigt seien, und deren Vorschläge mit Bezug auf Ort und Zeit der Zusamenkunft entgegenzunehmen.11
Tags
Eisenbahn Alpentunnel Gotthardbahn, Bau (1871–1886)