dodis.ch/42227
Protokoll der Sitzung des Bundesrates vom 6. Oktober 1883
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4867. Heilsarmee
Justiz- und Polizeidepartement. Mündlich
Das Präsidium eröffnet, dass ihm folgende Aktenstüke übergeben worden seien:
1. Vom englischen Gesanten eine Note vom 5. dies.2, in welcher die Befürchtung ausgesprochen werde, es könnten anlässlich der am nächsten Sonntag gegen die Anhänger der Heilsarmee in Aussicht genommenen Volksversammlung die in Neuenburg niedergelassenen britischen Angehörigen und deren Eigentum Gefahr laufen, und in welcher das Gesuch gestellt wird, der Bundesrat möchte zu deren Schuz die nötigen Vorsichtsmassregeln treffen (dabei wird bemerkt, dass die Mitglieder der Heilsarmee alle den Kanton Neuenburg verlassen haben).
2. Von einer Privaten-Abordnung aus dem Kanton Neuenburg die am Mittwoch den 3. Oktober in Neuenburg angeschlagene Proklamation, in welcher zu einer am 7. Oktober in Neuenburg stattfindenden Volksversammlung eingeladen wird, um gegen das die Mitglieder der Heilsarmee freisprechende Urteil des Schwurgerichtes in Boudry zu demonstriren und die Ausweisung der Saludsten aus dem Kanton Neuenburg zu verlangen.3
Bei der Übergabe dieser Proklamation sei ihm von dieser Abordnung die Befürchtung ausgesprochen worden, dass an dieser Volksversammlung Unruhen ausbrechen und Gewalttätigkeiten begangen werden könnten.
Die auf Freitag den 5. dieses Monats angesezte Sizung des Bundesrates habe nicht stattfinden können, da der Rat nicht beschlussfähig gewesen sei (die Herren Welti und Schenk waren in Urlaub, Hr. Hertenstein war bei den Herbstmanövern und Hr. Droz wegen Familienverhältnissen abwesend). Da aber die Angelegenheit dringlicher Natur und eine Verschiebung derselben nicht möglich gewesen, so seien die anwesenden Mitglieder des Rates dahin übereingekommen, das Justiz- und Polizeidepartement zu ermächtigen, der Regierung des Kantons Neuenburg von der Note der englischen Gesantschaft Kenntnis zu geben und dieselbe einzuladen, für Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die nötigen Massregeln zu treffen und der Gesantschaft zu erwidern, dass die Ausübung der Polizei Sache der Kantone sei, dass aber die Regierung des Kantons Neuenburg eingeladen worden sei, das Nötige vorzukehren. Der Rat erklärt sich mit dieser Anordnung einverstanden.