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Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 3, doc. 178
volume linkBern 1986
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E19#1000/43#1507* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 19(-)1000/43 163 | |
Titolo dossier | Verhandlungen mit Österreich und Abschluss eines Staatsvertrages am 30.12.1892 (1876–1890) |
dodis.ch/42157
Die einverständlich mit der Regierung von St. Gallen von Ihnen angeordnete Conferenz in der Rheindurchstichangelegenheit2 haben wir am 28. vorigen Monats zu St. Gallen abgehalten. Verhandlungsgegenstände waren gemäss dem Schreiben von St. Gallen vom 5. Mai3 abhin die Veranlassung einer Äusserung der östr. Regierung über das Schlussprotokoll der internationalen Commission und die eventuellen Maassnahmen auf der Flusstrecke unterhalb Monstein, dem gegenwärtigen Endpunkte der Rheinkorrektion; woneben noch besprochen wurde, wie dem üblen Eindrücke entgegen zu wirken sein möchte, welchen die Dünkelberg’sche Schrift4 bezüglich der Durchstichfrage auf die Bevölkerung des Vorarlbergs hervorgebracht hat.
Ein Protokoll ist über diese Conferenzverhandlung nicht aufgestellt worden. Gemäss bei derselben getroffener Abrede
beantragen wir
Erlassung eines Schreibens an unsern Herrn Gesandten in Wien folgenden Inhaltes:
Wir haben Ihnen seiner Zeit – l.März 18785 – das Protokoll d.d.Chur 20. Januar 18786 zur Kenntnis gebracht, mit welchem die Arbeiten der gemäss Präliminarübereinkommen7 zwischen der Schweiz und Österreich betreffend die Rheinkorrektion von Krissern bis zum Bodensee vom 19. September 1871 aufgestellten internationalen Expertenkommission ihren definitiven Abschluss fanden. Seither gab nur noch die Publikation der Dünkelberg’schen Schrift von Seiten des Vorarlberg’schen Landesausschusses zu Äusserungen Veranlassung, welche mit Ihrem Schreiben vom 2. April 18788 und der dadurch abschriftlich mitgeteilten Note des k. k. Ministeriums des Äussern vom 30. gleichen Monats9 ihren Abschluss fanden, indem sich daraus ergab, dass die k. u. k Regierung dieser Publikation ferne gestanden und auch in technischer Beziehung der genannten Schrift keinen Werth beigelegt habe.
Die Angelegenheit der Rheinkorrektion selbst, deren einverständliche Reglung das Präliminarübereinkommen von 1871 anbahnen wollte, hat also seit der Schlussversammlung der Expertenkommission im Jahre 1878 gänzlich geruht. Da bis dahin alle diesbezüglichen Veranlassungen von der k. k. Regierung ausgegangen waren, glaubte der Bundesrath deren Initiative auch abwarten zu sollen bezüglich des weitern Vorgehens nach Abschluss der internationalen Expertise.
Wenn er nun sich erlaubt, aus dieser zuwartenden Stellung herauszutreten, so geschieht dies aus dringender äusserer Veranlassung. Dieselbe könnte schon hergenommen werden von Ereignissen, welche in den lezten Jahren an ändern Gewässern unter Verhältnissen von gewisser Ähnlichkeit mit den am Rhein bestehenden vorgekommen sind und als dringende Mahnung anzusehen sein möchten, solche Verhältnisse hier nicht länger fortbestehen zu lassen. In Wirklichkeit genügen dazu aber die Erscheinungen, welche am Rheine selbst in sehr Bedenken erregender Weise zu Tage traten. Es handelt sich dabei um diejenigen Verhältnisse und ihre Folgen, welche schon in der Erwiderung des eidgen. Ober-Bauinspektors von Salis10 auf die Schrift des Professors Dünkelberg, von der dem k. k. Ministerium des Äussern Kenntnis zu geben wir die Ehre hatten, sich hervorgehoben finden und welche auf dem zwischen dem obern korrigirten Flusslaufe und der fraglichen untern Flussstrecke bestehenden Gegensätze beruhen. Indem leztere nicht die entsprechenden Abflussbedingungen bietet, ist die Folge davon eines Theils eine durch Profilmessungen nachgewiesene fortschreitende Aufschotterung des Flussbettes und anderseits die Gefahr des Austretens der aussergewöhnlichen Hochwasser, wie dieselbe nach den Wahrnehmungen angenommen werden muss, welche neuerdings bei geringem auf den obern Strecken keinerlei Bedenken veranlassenden Anschwellungen hier gemacht wurden.
Da hienach nicht bezweifelt werden kann, dass in Folge der veränderten Verhältnisse des obern Flusslaufes auf dem untern durch ausserordentliche Hochwasser solche Wasserstände erzeugt werden müssen, wie sie bisher hier nicht vorgekommen sind und welche das jetzige Rheinbett nicht zu fassen vermag, so ist es wohl begreiflich, dass die Regierung des Kantons St. Gallen sich dabei nicht länger glaubt zuwartend verhalten zu dürfen, sondern sich verpflichtet erachtet, in eint oder anderer Weise der daherigen Gefahr auf ihrem Gebiete zu begegnen.
Der Bundesrath kann diese Anschauungsweise nur theilen und er nimmt daher davon Veranlassung Sie zu ersuchen, auch die Aufmerksamkeit der k. u. k. Regierung auf eine Sachlage zu lenken, deren Gefährlichkeit kaum weniger für das dortige Gebiet besteht.
Überhaupt aber wollen Sie der k. k. Regierung unter Bezugnahme auf die Sachlage wie sie in der Angelegenheit der Rheinkorrektion von Krissern bis zum Bodensee laut Vorstehendem nach Abschluss der internationalen Expertise besteht, den Wunsch des Bundesrathes ausdrücken, dass es derselben gefällig sein möchte, sich über ihre Anschauungsweise über das weitere Vorgehen in der Sache auszusprechen.11
- 1
- E 20/87.↩
- 2
- Vgl. die BR-Prot. vom 14. und 26. 5.1880 (E 1004 1/121, Nrn. 2587 und 2833).↩
- 3
- Nicht abgedruckt.↩
- 4
- E 20/112.↩
- 5
- E 1001 (E) q 1/118, Nr. 1122b.↩
- 6
- Nicht abgedruckt.↩
- 7
- AS 1869-1872, X, S. 548-554.↩
- 8
- E 20/112.↩
- 9
- Ibid.↩
- 10
- Ibid.↩
- 11
- Der Antrag wurde vom Bundesrat anlässlich seiner Sitzung vom 10. 9.1880 unverändert genehmigt (E 1004 1/112, Nr. 4767) und das entsprechende Schreiben durch Tschudi der österreichischen Regierung am 15. 9.1880 übergeben (vgl. das Schreiben des österreichisch-ungarischen Ministerialinspektors Kallay an Tschudi vom 24.1.1882 (E 20/87).↩
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