Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 1, doc. 335
volume linkBern 1990
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2200.146-02#1000/202#76* | |
Old classification | CH-BAR E 2200.146-02(-)1000/202 76 | |
Dossier title | Nach Jahren geordnete Akten (1859–1859) | |
File reference archive | Z |
dodis.ch/41334
Aus einer zuverlässigen Privatquelle haben wir vernommen2, dass die in K. Sizilischen Diensten stehenden Schweizerregimenter fortwährend das in Art. 2 der Kapitulationen vorgesehene eidgenössische Banner tragen. Es ist dies umso befremdender, als die meisten Kapitulationen abgelaufen sind und somit die Bestimmungen derselben überall nicht mehr massgebend sein können.
Ihr Ende hat nämlich erreicht:
die Kapitulation mit Luzern am 6. September 1854,
mit Freiburg und Solothurn am 7. October 1855,
mit Schwyz am 8. März 1857,
mit Bern am 6. September 1858,
mit Graubünden und Wallis am 7. December 1858.
Einzig die Kapitulationen mit Uri, Unterwalden und Appenzell IRh. finden erst mit dem 15. Juni dieses Jahres – also in ca. 3 Wochen – ihre Erledigung.3
Mit dem Ablauf der Kapitulationsfrist sind die betreffenden Regimenter lediglich als Fremdenregimenter zu betrachten, und schon aus diesem Grunde kann es der Eidgenossenschaft nicht gleichgültig sein, wenn dieselben ihr Feldzeichen tragen. Von besonderer Wichtigkeit ist sodann aber der Umstand, dass jene Thatsache leicht ein nachtheiliges Licht auf die von der Schweiz proklamirte Neutralität werfen müsste, wenn das Königreich beider Sizilien in den eben jezt entbrannten italienischen Krieg verwickelt werden sollte.
Auf der ändern Seite kann die Regierung des Königs unter jezigen Umständen unmöglich mehr einen Werth darauf legen, dass die erwähnten Regimenter die bisherige Fahne beibehalten, da, wie bemerkt, die Kapitulationsfristen grösstentheils abgelaufen sind, und die lezten in nächster Zeit ablaufen werden.
Bevor wir aber der K. Regierung gegenüber einen offiziellen Schritt thun, möchten wir Sie einladen, in offiziöser Weise dahin zu wirken, dass dem angezeigten Übelstand Abhülfe verschafft und dass den betreffenden Regimentern unter Beseitigung des bisherigen eidgenössischen ein anderes Banner verliehen werde.
Indem wir dem Erfolg Ihrer daherigen Verwendung entgegensehen, benuzen wir den Anlass, Sie, Herr Generalagent! unserer vollen Hochachtung zu versichern.4