Classement thématique série 1848–1945:
I. RELATIONS BILATÉRALES
I.9. France
I.9.5. Question de Savoie
Imprimé dans
Documents Diplomatiques Suisses, vol. 1, doc. 322
volume linkBern 1990
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
Cote d'archives | CH-BAR#E1004.1#1000/9#3132* | |
Titre du dossier | Beschlussprotokoll(-e) 05.03.-07.03.1859 (1859–1859) |
dodis.ch/41321 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 5 mars 18591
859. Haltung der Schweiz bei den allfällig bevorstehenden Kriegsereignissen.
Procès-verbal de la séance du 5 mars 18591
Das Departement erachtet, es dürfte an der Zeit sein, dass der Bundesrath bei der obwaltenden Spannung zwischen den benachbarten Mächten über die möglichen Eventualitäten und die zu ergreifenden Massnahmen in Berathung trete und legt in einlässlichem Berichte seine diesfälligen Ansichten über die im Falle des Kriegsausbruches einzunehmende Haltung der Schweiz sowie Anträge über die diesseits zu ergreifenden Massnahmen vor.
Nach genommener Kenntnis hievon und nach obgewalteter allgemeiner Diskussion ist in Sachen folgender Beschluss gefasst worden:
Der schweizerische Bundesrath, nach reiflicher Erwägung der gegenwärtigen politischen Verhältnisse Europas, nach Anhörung eines Vortrages des politischen Departements, beschliesst:
1. Bei einem ausbrechenden oder nahe bevorstehenden Kriege soll die Schweiz mit allen ihr zu Gebote stehenden Kräften die Integrität ihres Gebietes und ihre Neutralität vertheidigen.
2. So weit es im Interesse der Sicherung und Vertheidigung der schweizerischen Neutralität und der Integrität des schweizerischen Gebietes liegt, soll die Eidgenossenschaft auch von dem ihr nach den europäischen Traktaten zustehenden Rechte der Besezung der neutralisirten Gebietstheile von Savoyen Gebrauch machen.
3. Im Sinne dieser Grundsäze sind die erforderlichen diplomatischen Notifikationen an die europäischen Mächte zu erlassen und speziell an Sardinien über die Regelung der hier besonders in Frage kommenden Verhältnisse.3
4. Das Militärdepartement wird beauftragt:
a) eine Instruktion auszuarbeiten auf den Fall, dass mit Sardinien über die Verhältnisse zwischen den Bundesbehörden und dem eidgenössischen Militär, welches in das neutralisirte Savoyen verlegt wird, in Unterhandlung getreten werden müsste;
b) in geeigneter Weise über die militärischen Positionen im neutralisirten Savoyen, wie solche zum Schuze der schweizerischen Neutralität und des schweizerischen Gebietes am günstigsten gewählt werden können, Erkundigungen einzuziehen;
c) mit den angemessenen Vorbereitungen einer allfälligen Truppenaufstellung sich ernstlich zu beschäftigen und dem Bundesrathe die nöthigen Anträge vorzulegen.
5. Das Finanzdepartement wird beauftragt, sich damit zu beschäftigen, wie die erforderlichen Gelder nöthigenfalls am besten beschafft werden können und auch darauf Bedacht zu nehmen, dass hinlängliches Rohmaterial für Pulverfabrikation (Salpeter, u.s.w.) rechtzeitig zur Stelle gebracht werde.
Im Weitern ist beschlossen worden: es seien die Entwürfe zu den obigen sub Ziff. 3 berührten Notifikationen auszuarbeiten und vorzulegen; ferner den Regierungen der Kantone Graubünden, Tessin, Wallis und Genf Mittheilung zu machen und dieselben einzuladen, über ihre Wahrnehmungen an der Gränze dem Bundesrathe Bericht zu erstatten; endlich sei auch den schweizerischen Gesandten in Paris und Wien Mittheilung zu machen.4
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