Classement thématique série 1848–1945:
I. RELATIONS BILATÉRALES
I.6. Empire ottoman
I.6.2. Ouverture d’un consulat
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 1, doc. 290
volume linkBern 1990
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#2882* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 16.11.-18.11.1857 (1857–1857) |
dodis.ch/41289
CONSEIL FEDERAL Procès-verbal de la séance du 16 novembre 18571
4221. Verschiedenes
Dem Handels- und Zoll-Departemente sind seiner Zeit überwiesen worden:
1. Ein Gesuch von 42 in Konstantinopel niedergelassenen Schweizern v. 26. April l. J.2 um Aufstellung einer schweizerischen Gesandtschaft in Konstantinopel und Errichtung von schweizerischen Konsulaten in den bedeutenden türkischen Handelspläzen, oder, in zweiter Linie um Auswirkung des Schuzes der Repräsentanten der Vereinigten Staaten von N. Amerika für die in der Türkei befindlichen Schweizer.
2. Zwei weitere Zuschriften von H. A. Rouillerin Konstantinopel vom 11. und 19. Mai3, den gleichen Gegenstand betreffend.
3. Eine Vorstellung der in Smyrna niedergelassenen Schweizer vom 6. Juni 18574, welche die Errichtung von schweizerischen Konsulaten in der Türkei abrathen, hingegen die Stellung der Schweizer unter den Schuz einer Grossmacht bevorworten.
Das Departement hat diesem Gegenstände seine volle Aufmerksamkeit gewidmet und von den Handelskollegien der mit der Levante hauptsächlich im Verkehr stehenden Kantone, sowie von bedeutenden Handelshäusern Gutachten eingeholt und stellt nun nach Darstellung der diesfälligen Verhältnisse den Antrag:
1. Den Petenten in Konstantinopel, resp. dem H. Albert Rouiller, zu antworten, der Bundesrath habe nach Prüfung ihrer Eingabe, so sehr er die patriotischen Gefühle, aus der dieselben hervorgegangen, achte, finden müssen, die eigenthümliche exterritoriale Stellung der Europäer in der Türkei erlaube es nicht, in dorten schweizerische Konsulate zu errichten, da die Schweiz keine Mittel besize, denselben das nothwendige Ansehen durch materielle Machtentwiklung zu sichern. Auch in Beziehung auf das in zweiter Linie gestellte Ansuchen habe der Bundesrath beschlossen, wenigstens vor der Hand nicht einzutreten, weil die Nordamerikanische Regierung zu entfernt sei, und die dortige Gesezgebung und Verhältnisse mit den schweizerischen nicht genügend übereinstimmen. Eine andere Seemacht deshalb anzusprechen, gestatten die Interessen des Landes nicht.
2. Auf die Petition der Kaufleute in Smyrna zu erwidern: der Bundesrath habe von einer direkten Repräsentation der Schweiz in der Türkei Umgang genommen und sich aus Gründen der allgemeinen Landesinteressen bewogen gefunden, auch das Ansuchen um Sicherung des Schutzes der Schweizer in der Türkei durch Staatsvertrag mit einer Grossmacht, wenigstens für einmal, ablehnend zu bescheiden.
Nach obgewalteter Diskussion wurden die Anträge des Departements mit folgenden Zusätzen genehmigt:
a. Der Antwort an die Schweizer in Konstantinopel ist beizufügen: Der Bundesrath werde indessen diesem Gegenstände stets die gebührende Aufmerksamkeit zuwenden und, wenn die Verhältnisse sich in anderer Weise gestalten sollten, die Frage in dem Sinne zu lösen trachten, wie das Interesse der Schweiz es erheischen werde. In die Aufstellung einer diplomatischen Vertretung könne jedenfalls nicht gewilligt werden.
b. Im Weitern wird beschlossen, das Departement einzuladen, sei es bei schweizerischen Handelskammern, sei es bei der schweizerischen Gesandtschaft in Paris5 oder sonst auf gut erachtetem Wege Erkundigungen einzuziehen und s. Z. darüber Bericht zu erstatten, ob die Türkei mit europäischen Staaten in kommerziellen Verträgen stehe und ob sie geneigt wäre, auch mit der Schweiz in ein ähnliches Verhältnis zu treten, sofern leztere dies als in ihrem Interesse liegend erachten sollte, worüber gleichfalls nähere Informationen einzuziehen wären.
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