Classement thématique série 1848–1945:
I. RELATIONS BILATÉRALES
I.5. Confédération germanique
I.5.1. Relations commerciales
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 1, doc. 84
volume linkBern 1990
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1007#1995/533#7* | |
Dossier title | 7.6.1850-31.9.1850 (Nr. 1678-2823) (1850–1850) | |
File reference archive | 7.1.1 |
dodis.ch/41083
Mit verehrlicher Note vom 22. v. M.2 und nachheriger Zuschrift vom 22.3 dies führen Sr. Hochwohlgeboren Beschwerde im Allgemeinen über die neuen schweizerischen Zollgeseze und im vorliegenden Fall speziell über den schweizerischen Holztransitzoll auf dem Rhein, und berufen sich dabei auf die Art. 108, 111 und 115 der Wiener Kongressakte vom 9. Juni 1815.4
Was die allgemeine Beschwerde anbetrifft, so muss der schweizerische Bundesrath die Behauptung: als ob rüksichtslos gegen die Zollvereinsstaaten und namentlich gegen das Grossherzogthum Baden gehandelt worden wäre, entschieden in Abrede stellen.
Ein Blik auf die beidseitigen Zollansäze dürfte hinreichend sein, um Sr. Hochwohlgeboren die Überzeugung zu verschaffen, dass die Schweiz durch Aufhebung ihrer innern Zölle und Verlegung derselben an die Gränze, weder bei der Einfuhr noch bei der Ausfuhr keinerlei Schuzzölle in ihren Tarif aufgenommen hat, wie solche in den benachbarten Staaten ohne Ausnahme zum Nachtheil der schweizerischen Industrie erhoben werden.
Die schweizerische Eidgenossenschaft, welche so gut wie jeder andere selbständige Staat das Recht besizt und für sich in Anspruch nimmt, ihr Zollwesen nach eigenem Ermessen zu reguliren, wird auch auf der Ausführung desselben zu beharren wissen.
In Bezug auf den oben bezeichneten speziellen Fall können nach der Ansicht des Unterzeichneten Bundesrathes die erwähnten Artikel der Wiener Kongress-Akte keineswegs für die schweizerische Eidgenossenschaft massgebend sein, und im vorliegenden Fall ihre Anwendung umso weniger finden, als die Beitritts-Urkunde der Schweiz zu der Erklärung des Wiener Kongresses über die Angelegenheiten der Schweiz vom 20. März 1815 unterm 27. Mai gl. J.5 ertheilt worden ist, und mithin die spätere Akte vom 9. Juni, auf welche Bezug genommen werden will, des Beitritts der schweizerischen Eidgenossenschaft entbehrt, auch niemals die Zustimmung derselben erhalten hat, und endlich in ihrer ganzen Fassung nur die Rheinschiffahrt von der schweizerischen Grenze bei Basel bis zum Ausfluss des Rheines in Holland beschlägt.
Durch das Bundesgesez über das Zollwesen sind bekanntlich, wie schon im Eingänge bemerkt, alle innern Land- und Wasserzölle an die Gränze verlegt, die hohen Kantonal-Transitzölle beseitigt und ein allgemeiner Transitzoll von 8 Kreuzer für grössere und 2 Kreuzer für kleinere Streken (8 Stunden und darunter) festgesezt worden.
Schon vor der Einführung dieser neuen Bundes-Einrichtungen äusserte der Unterzeichnete Bundesrath der Grossherzoglichen Badischen Regierung seine Bereitwilligkeit, über Regulirung der Rheinschiffahrtsverhältnisse im Allgemeinen in Unterhandlung zu treten und gleichzeitig die Schiffahrtsberechtigungen der beidseitigen Uferbewohner nach den Bedürfnissen der gegenwärtigen Zeit festzusezen, sowie auch das gemeinschaftliche Brükengeld in Laufenburg aufzuheben.
Die Grossherzogliche Regierung, in Betracht der damaligen für sie schwierigen Zeitumstände, durch innere organisatorische Arbeiten in Anspruch genommen, glaubte in ihrer Rükäusserung vom 20. November 18496 diese Angelegenheit auf unbestimmte Zeit verschieben zu müssen.
Seinerseits aber durfte der schweizerische Bundesrath bei der Ausführung der neuen Zolleinrichtungen seinen eigenen Mitbürgern die errungene Befreiung von Kantonalzöllen nicht vorenthalten, allein eben so wenig die benachbarten Angehörigen an diesen Vortheilen Theil nehmen lassen, bis durch eine gegenseitige Übereinkunft den neu geordneten Verhältnissen auch von jenseitiger Stelle gehörige Rechnung getragen würde.
Es muss demnach aus oben angeführten Gründen die vorübergehende Verordnung vom 12. Januar l.J.7 erlassen werden, zur Aufklärung der Schweizerschiffer und Schweizerflösser, und zwar um so mehr, weil die im Staatsvertrag von 18128 zwischen den beidseitigen Kontrahenten getroffenen Anordnungen und Bestimmungen über den Abschnitt der Rheinschiffahrt und der Wasserzölle, als noch in voller Kraft bestehend, wollten geltend gemacht werden, während die Note des Grossherzoglichen Badischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten vom 15. August 18349 die Wirksamkeit der frühem Übereinkünfte vom Jahre 1812 und 182610 aufgehoben und in den Rükäusserungen des vorörtlichen Staatsrathes vom 3. und 9. September 183411 der Empfang davon angezeigt wurde, ohne dass später ein weiterer Staatsvertrag über Handel- und Zollverhältnisse zwischen den beiden Staaten abgeschlossen worden ist.
In Folge der von Seiten der Grossherzoglichen Regierung dazumal erfolgten Aufkündigung können daher weder die Artikel 7 und 9 des Staatsvertrages vom 26. Juni 1812, noch diejenigen der Art. 3, 11 der Übereinkunft vom 14. November 1826 angerufen werden, da, wie schon bemerkt, beide von Seiten der Grossherzoglichen Regierung gekündigt worden sind, ohne dass sich die schweizerische Eidgenossenschaft veranlasst gefunden hat, seither erschwerende Bestimmungen im Handelsverkehr gegen die Zollvereinsstaaten eintreten zu lassen, obschon durch den Vereinszoll-Tarif und andere, noch in jüngster Zeit erlassene Verfügungen (Kornsperre), welche der Unterzeichnete Bundesrath nicht näher berühren will, die Versuchung zu unfreundlichen Gegenmassregeln auf der Hand gelegen und bei der Mehrzahl der schweizerischen Bevölkerung vielfachen Anklang gefunden haben würde. Die schweizerische Eidgenossenschaft hat nie, weder gegen das Grossherzogliche Baden, noch gegen die Zollvereinsstaaten irgend eine ungünstigere Behandlung in Wirksamkeit treten lassen, sondern dieselben stets auf dem gleichen Fuss wie die am meisten begünstigten Staaten behandelt.
Der schweizerische Bundesrath müsste es unendlich bedauern, wenn bei der Zuvorkommenheit, mit welcher er bisher die Beziehungen zur Gossherzoglichen Regierung in freundnachbarlichem Sinne aufgefasst und behandelt hat, sich dieselben etwa gar durch die in Aussicht gestellten Repressivmassregeln unfreundlicher gestalten und bei der Verhandlung über die beiderseits beabsichtigte Erleichterung der Rheinschiffahrt neue Schwierigkeiten auftauchen würden.
Es ersieht übrigens der Bundesrath mit Vergnügen am Schlüsse der gemachten Mittheilungen, dass die Grossherzogliche Regierung nunmehr erbötig ist, mit einem abzuordnenden eidgenössischen Commissär Unterhandlungen pflegen zu lassen, und es würde derselbe zum Zeichen seiner Bereitwilligkeit für schnelle Erledigung dieser Angelegenheit die Ernennung eines solchen Kommissärs bereits beschlossen haben, wenn er nicht die Ansicht hätte, dass diese Unterhandlung an irgend einem in der Nähe der beidseitigen Ufer gelegenen Orte, z. B. Basel oder im Kanton Aargau zwekmässiger geführt werden könnte, und sich daher schmeichelt, es werden seine Hochwohlgeboren der Grossherzoglichen Regierung den diesseitigen Wunsch dahin vortragen, dass sie sich zur Ernennung eines Kommissärs entschliessen möge, damit der beidseitige Verkehr erleichtert und überhaupt die Wasserstrasse zwischen Konstanz und Basel an Ausdehnung und Wichtigkeit gewinnen möge.
Der schweizerische Bundesrath, um Sr. Hochwohlgeboren seine wohlgemeinte Absicht zu einer noch schnellem Lösung der fraglichen Angelegenheit der Rheinzölle zu bezeugen, nimmt keinen Anstand, schon heute die Eröffnung mitzutheilen, dass er unter alleinigem Vorbehalt der durch das eidgenössische Zollgesez aufgestellten Durchfuhrzölle bereit ist, die bisher in den Kantonen Schaffhausen, Thurgau, Zürich, Aargau und Basel bestandenen und auf dem Rhein erhobenen Staatszölle ohne weitere Entschädigung aufzuheben und gleichzeitig die provisorische Verordnung vom 12. Januar l.J. zurükzuziehen, insofern die Grossherzogliche Regierung eine ähnliche Erklärung abzugeben gewillt ist, dass auch von ihrer Seite keine Rheinzölle noch Rheinbrüken-Fahrtgeld in Constanz, Stadtzoll in Waldshut usw. auf dem Tractus von Constanz bis an die Badische Gränze unterhalb Mannheim von Schweizerschiffern und Schweizern angehörigen Schiffen und Waaren erhoben werden dürfen.
Es erklärt sich der Bundesrath ferner dazu bereit, das Brükengeld in Laufenburg sofort aufzuheben, insofern die Grossherzogliche Regierung das Betreffnis von Klein-Laufenburg zur Entschädigung aus ihren Mitteln zu übernehmen gedenkt, und auf keiner Seite von den beidseitigen Angehörigen oder sonstigen Passanten ein Brükenzoll oder sonstige Gebühr mehr erhoben werden wird.
Der oder die zu bezeichnenden Abgeordneten würden sich demnach dann nur noch mit Regulirung der bestehenden Schiffahrtsberechtigungen der verschiedenen unter dem Namen «Städtergesellschaft, Maiengenossenschaft, Rheingenossenschaft, Nebenfahrtgesellschaft», u. a. m. zu beschäftigen haben, um dieselben durch ein gemeinschaftliches Polizei-Reglement zu ordnen in dem Sinne, dass für die Sicherheit der Personen und Waaren hinreichende Vorsorge getroffen, während dagegen den beiderseitigen Angehörigen der Zutritt zu diesen Gesellschaften unter Beobachtung festzusezender Vorschriften zu gestatten wäre.
Im Fernern würden die beidseitigen Abgeordneten sich noch des Nähern zu verständigen trachten über den möglichst freien Verkehr der ineinandergreif enden dort- und diesseitigen Ortschaften an den Grenzmarken der Kantone Schaffhausen, Zürich und Basel.
- 1
- Note (Copie): E 1001(E)q 1/7.↩
- 2
- E 7/5.↩
- 3
- Idem.↩
- 4
- Martens, NR II, p. 379.↩
- 5
- Idem, p. 157 et 173.↩
- 6
- En fait du 21 novembre 1849. Cf. No 58.↩
- 7
- PVCF E 1004 1/5, no 135.↩
- 8
- Jakob Kaiser, Repertorium der Abschiede der eidgenössischen Tagsatzungen aus den Jahren 1803 bis 1813, Bern 1886, p. 570-584.↩
- 9
- D 1987, fol. 63-64.↩
- 10
- Urkunde K 0/116.↩
- 11
- Non retrouvées.↩
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