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13.4.1977 (Wednesday)
Sozialversicherung der Kongo-Schweizer; Zusammenarbeit der commission mixte
Memo (No)
Für Rentenansprüche von Ausländern für die Zeit vor der Unabhängigkeit verweist Zaire an Belgien, für nach 1960 einbezahlte Renten kann ein Gesuch gestellt werden, wobei ein Transfer mangels Sozialversicherungsabkommen nicht möglich ist. Schweizerischerseits besteht indessen die Ansicht, dass Zaire für sämtliche Renten aufzukommen hat.
File reference: B.31.31.Zaire.0
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