Abgedruckt in
Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 24, Dok. 2
volume linkZürich/Locarno/Genève 2012
Mehr… |▼▶Aufbewahrungsort
Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
▼ ▶ Signatur | CH-BAR#E7001C#1982/115#65* | |
Alte Signatur | CH-BAR E 7001(C)1982/115 2 | |
Dossiertitel | Zivilverteidigungsbuch (1967–1968) | |
Aktenzeichen Archiv | 016.7 |
dodis.ch/33143
Herr Dr. Frank ersuchte mich, Ihnen auch noch schriftlich meinen Standpunkt kurz darzulegen mit Bezug auf die Seite 245 betreffend den Aussenhandel bzw. die Aussenhandelspolitik eines sog. «Zivilverteidigungsbuches».
1. Allgemeiner Eindruck. Wie ich von Herrn Generalsekretär Huber vernommen habe, ist er und vor allem auch der Herr Departementschef2 eindeutig negativ zur Herausgabe eines solchen Zivilverteidigungsbuches eingestellt. Herr Prof. Bindschedler, der sich mit der Sache schon seit langem zu befassen hatte3, ist auch skeptisch, glaubt jedoch, dass verschiedene Bundesstellen die Herausgabe eines solchen Buches nicht ungern sähen. Wenn man davon ausgeht, dass das Werk in jede Haushaltung bzw. in die Hand eines jeden mehrjährigen Schweizerbürgers und Schweizerbürgerin kommen sollte4, stellt sich von vornherein die Frage, ob mit Bezug auf den vielgestaltigen Inhalt und die zu vertretende behördliche Tendenz es nicht technisch gänzlich ausgeschlossen ist, etwas Einheitliches bzw. Vernünftiges vorzusehen. Der Vergleich mit dem Soldatenbuch5 ist völlig abwegig. Das zivile Leben jedes Einzelnen bzw. der Bevölkerung lässt sich nicht auf Jahre hinaus für alle Eventualfälle einer gespannten Lage oder kriegerischer Entwicklungen festlegen. Der Bundesrat und die Behörden haben dafür andere, viel einfachere und wirksamere Möglichkeiten (Anschläge in den Gemeinden über das Verhalten der Zivilbevölkerung im Kriegsfall, Presse, Radio, Fernsehen).
2. Kapitel betreffend den Aussenhandel. Die Tatsache, dass auf bloss einer Seite versucht wird, etwas Vernünftiges zu schreiben, beweist, wie dilettantisch die Sache eigentlich herauskommt. Im Text, wovon Sie in der Beilage eine Photokopie6 finden, wird verschiedentlich vom «Feind», vom «Gegner» bzw. von einem «uns feindlich gesinnten Staat» gesprochen. Dadurch ist eindeutig anzunehmen, dass diese Seite 245 vom Vorliegen eines Kriegszustandes in der Schweiz ausgeht. Ein Aussenhandel mit einem feindlichen Staat ist jedoch sowohl kommerziell wie handelspolitisch praktisch gar nicht denkbar. Vorgängig eines faktischen Kriegszustandes, also unter dem Regime der bewaffneten Neutralität, empfiehlt es sich sicherlich nicht, vom «Handel mit einem Feind» zu sprechen.
Gerade der Schlussabsatz ist zudem geeignet, der Universalität des Aussenhandels auch im Neutralitätsfall, wie sie je und je vom Bundesrat verkündet worden ist, entgegenzuwirken. Dieser Schlussabsatz enthält gewissermassen eine Negation der behördlichen Stellungnahme. Es wird praktisch von einer offiziellen schweizerischen Meinung abstrahiert.
3. Weiteres Vorgehen. Angesichts der Bedenken des Departementschefs erweist es sich unbedingt als angezeigt, dass auch die Handelsabteilung überall, wo es ihr möglich ist, Einspruch erhebt. Auch wenn ein Verzicht auf das Erscheinen des Werkes den Bund 500’000 Fr. kosten sollte, ist es, wie Herr Dr. Huber bemerkte, u. U. besser, diesen Verlust in Kauf zu nehmen, als den Bundesrat durch eine von vorneherein falsch aufgezogene Sache zu exponieren (die Idee stammt nämlich von einem jungen Generalstabsoffizier7, der einer Verlagsfirma8 nahe steht und beauftragt worden ist, für alle Fälle einmal einen Entwurf zu machen, der nun durch eine Kommission bereits weitgehend umgestaltet werden musste9).
Praktisch sehe ich zwei Möglichkeiten:
a) Der Bundesrat beschliesst, auf das «Zivilverteidigungsbuch» zu verzichten. Auch Prof. Bindschedler sähe es als das Gegebene an, einmal den Organen und Funktionären des Zivilschutzes eine für sie beschränkte Fassung auszuhändigen. Scheinbar hat man diese Idee schon als zu wenig weitgehend verlassen.
b) Nach Rücksprache mit Herrn Prof. Bindschedler könnte man von der Handelsabteilung aus die These vertreten, dass bei einem Hinweis mit Bezug auf den Aussenhandel die Verhältnisse viel zu komplex sind und je nach der Situation, in der sich die Schweiz befindet, ad hoc geregelt werden müssen. Dem Delegierten für wirtschaftliche Kriegsvorsorge10 bleibt es völlig unbenommen, in das Zivilverteidigungsbuch alsdann gleichwohl Hinweise auf Haushaltvorräte etc. aufzunehmen.
Um Herrn Dr. Frank seine Aufgabe zu erleichtern, scheint es mir angezeigt, dass er von Ihnen ganz bestimmte Weisungen bekommt und dass parallel dazu Sie gelegentlich mit Herrn Bundesrat Schaffner und Herrn Generalsekretär Huber die Sache besprechen.
- 1
- Notiz (Kopie): E7001C#1982/115#65* (016.7). Unterzeichnet von H. Marti. Kopie an K. Huber, F. Halm, und V. Frank.↩
- 3
- Vgl. dazu Doss. E2001E#1978/84#1009* (B.51.20.01.Uch).↩
- 4
- Zur Herausgabe des Zivilverteidigungsbuches und dessen Abgabe an alle Haushalte und Ehe schliessungen in der Schweiz vgl. das BR-Prot. Nr. 2116 vom 23. Dezember 1968, dodis.ch/33178.↩
- 5
- Vgl. dazu Doss. E2001E#1978/84#196* (A.14.41.48).↩
- 6
- Doss. wie Anm. 1.↩
- 7
- A. Bachmann.↩
- 9
- Vgl. dazu das BR-Prot. Nr. 1580 vom 18. September 1967, dodis.ch/33177.↩
Verknüpfungen mit anderen Dokumenten
http://dodis.ch/33143 | siehe auch | http://dodis.ch/33177 |