Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 23, doc. 17
volume linkZürich/Locarno/Genève 2011
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E7110#1975/31#524* | |
Old classification | CH-BAR E 7110(-)1975/31 104 | |
Dossier title | Verhandlungen (1964–1964) | |
File reference archive | 821 • Additional component: Dänemark |
dodis.ch/31396 Die Handelsabteilung des Volkswirtschaftsdepartements an die dänische Botschaft in Bern1 Regelung der Einfuhr in der Schweiz
Unter Bezugnahme auf den von Ihnen anlässlich der kürzlichen dänischschweizerischen Besprechungen2 geäusserten Wunsch beehren wir uns, Ihnen nachstehend eine zusammenfassende Darstellung darüber zu geben, nach welchen Grundzügen die Einfuhr in der Schweiz geregelt ist.
Die Schweiz verfolgt bekanntlich handelspolitisch den Grundsatz der offenen Türe. Ihre Einfuhrpolitik ist daher sehr liberal. Die meisten Waren können ohne quantitative Beschränkung und ohne Vorlage einer Einfuhrbewilligung eingeführt werden. Nur für wenige landwirtschaftliche und industrielle Erzeugnisse ist zur Zeit noch eine Einfuhrbewilligung erforderlich. Das Verzeichnis der Zolltarifnummern3, deren Waren dem Ein- oder Ausfuhrbewilligungsverfahren unterstellt sind, haben wir Ihnen bereits gestern zugestellt.
Die Einfuhrbewilligungspflicht dient zur Durchführung bestimmter Massnahmen, die sich zur Hauptsache in die nachstehenden Kategorien aufteilen lassen und in gleicher Weise für alle Staaten zur Anwendung gelangen.
I. Massnahmen zum Schutze der einheimischen Produktion
in Form von quantitativen Einfuhrbeschränkungen
1. Landwirtschaftliche Erzeugnisse4
Zweck der Einfuhrbeschränkung auf dem Agrarsektor ist der Schutz der inländischen Produktion gemäss Landwirtschaftsgesetz vom 3. 10. 19515. Als einfuhrbeschränkende Massnahmen sind die Einfuhrkontingentierung, die Übernahmepflicht und das Dreiphasensystem zu nennen. Sie können kurz wie folgt umschrieben werden:
a) Einfuhrkontingentierung
Die Einfuhr wird nur im Rahmen bestimmter, mengenmässiger Kontingente bewilligt, die entweder in handelsvertraglichen Vereinbarungen (bilateral) oder autonom festgelegt werden.
b) Übernahmepflicht (Leistungssystem)
Sie besteht in der Auflage an die Importeure, im Verhältnis ihrer Importe eine gewisse Menge des gleichen inländischen Produktes zu übernehmen. Die Übernahme hat je nach Ware bzw. Sachlage vor oder nach dem Import zu Preisen zu erfolgen, die entweder behördlich oder von den beteiligten Kreisen festgesetzt werden.
c) Dreiphasensystem
Dieses System ist dadurch charakterisiert, dass die Importe dem jeweiligen Marktbedarf laufend angepasst werden, wobei jedes Erzeugnis (Früchte oder Gemüseart) getrennt behandelt wird. Die Anwendung wickelt sich in drei Phasen ab.
Unter diese Beschränkungen fallen hauptsächlich folgende Erzeugnisse: Schlachtvieh, Fleisch, Trockenmilch, Blumen, Gemüse und Früchte, Wein.
II. Massnahmen zur Ausübung einer staatlichen Kontrolle
Auch diese Massnahmen wirken sich dahin aus, dass bei der Einfuhr eine besondere Bewilligung erforderlich ist, ohne dass jedoch mit der Erteilung dieser Bewilligung grundsätzlich eine mengenmässige Beschränkung verbunden ist. In diese Kategorie fallen u. a.:
1. die Qualitätskontrolle für Obstgehölze, Rebsetzlinge, Forstsaatgut und Forstpflanzen;
2. die Kontrolle aus militärischen Gründen z. B. für Kriegsmaterial6, Munition, Brieftauben;
3. die Kontrolle zum Schutze der menschlichen Gesundheit:
Neben der Bewilligungspflicht, wie sie z. B. für Kakaoblätter, indisches Hanfkraut, Opium, Betäubungsmittel, Sera und Impfstoffe besteht, gelten die besonderen gesundheitspolizeilichen Vorschriften, wie sie von jedem Staate besonders in Fällen von Seuchengefahren etc. gehandhabt werden;
4. die Kontrolle aus moralischen Gründen:
Diese Kontrolle basiert nicht auf einem Einfuhrbewilligungssystem, sondern auf der Kontrolle durch die Grenzorgane, indem Sendungen mit Literatur, Bildern, Filmen usw. unsittlicher Art beschlagnahmt werden;
5. die Kontrolle aus kulturpolitischen Gründen, z. B. für Spielfilme;
6. die Kontrolle aus kriegsvorsorglichen Gründen:
Für bestimmte für die Versorgung des Landes in Kriegszeiten wichtige Waren besteht eine Lagerhaltungspflicht. Zur Finanzierung der Lagerhaltung werden mit der Erteilung der Bewilligung für die Einfuhr der betreffenden Waren die sogenannten Pflichtlagerbeiträge erhoben. Solche Waren sind: Kaffee, Haferprodukte, Zucker, Kakaoprodukte, flüssige Treib- und Brennstoffe, Mineralschmieröle, Düngemittel, Antibiotika;
7. die Preisüberwachung für bestimmte Textilien:
Diese Massnahme richtet sich gegen Importe zu untersetzten Preisen. Sie bedeutet somit nicht eine mengenmässige Beschränkung.
Es bestehen hingegen mit Bezug auf die Wareneinfuhr keine Beschränkungen, die dem internationalen Zahlungsausgleich7 zu dienen hätten. Ebenso kennt die Schweiz keine Gegenmassnahmen (Repressalien) gegenüber Ländern, die schweizerische Waren mit Einfuhrbeschränkungen belasten.
- 1
- Schreiben (Kopie): E 7110(-) 1975/31 Bd. 104 (821). Verfasst von J.- E.Töndury und gerichtet an F. K. Damgaard.↩
- 2
- Zu den dänisch-schweizerischen Besprechungen vgl. Doss. wie Anm. 1.↩
- 3
- Verzeichnis der Zolltarifnummern, deren Waren dem Ein- oder Ausfuhrbewilligungsverfahren unterstellt sind, Bern 1961.↩
- 4
- Vgl. dazu die Notiz der Handelsabteilung Entwicklung der landwirtschaftlichen Ausfuhr Dänemarks nach der Schweiz vom 9. Mai 1966, dodis.ch/31400.↩
- 5
- Vgl. das Bundesgesetz über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernbestandes, AS, 1953, S. 1073–1108. Das Bundesgesetz trat am 21. Dezember 1953 in Kraft.↩
- 6
- Zur Frage des Kriegsmaterialimports vgl. DDS, Bd. 18, Dok. 109, dodis.ch/8297; Dok. 131, dodis.ch/8294; Dok. 139, dodis.ch/8296; DDS, Bd. 19, Dok. 137, dodis.ch/10205; DDS, Bd. 20, Dok. 58, dodis.ch/11440; Dok. 71, dodis.ch/13014; Dok. 72, dodis.ch/31014; Dok. 86, dodis.ch/13136; Dok. 106, dodis.ch/12774; DDS, Bd. 21, Dok. 86, dodis.ch/15335, Dok. 147; dodis.ch/15506; DDS, Bd. 22, Dok. 19, dodis.ch/30680; die Notiz von E. Diez an F. T. Wahlen vom 13. August 1964, dodis.ch/31877; das BR-Prot. Nr. 113 vom 19. Januar 1965, dodis.ch/31215 und das Schreiben von A. Janner an A. Kaech vom 29. März 1965, dodis.ch/31826.↩
- 7
- Vgl. dazu DDS, Bd. 23, Dok. 128, dodis.ch/31415.↩