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Documents Diplomatiques Suisses, vol. 22, doc. 19
volume linkZürich/Locarno/Genève 2009
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E1004.1#1000/9#15542* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 1004.1(-)1000/9 655 | |
Titre du dossier | Beschlussprotokoll(-e) 04.11.-07.11.1961 (1961–1961) |
Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E2001E-01#1998/199#1* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 2001(E)-01/1998/199 1 | |
Titre du dossier | Geheimhaltungspflicht für amerikanisches Kriegsmaterial (1960–1971) | |
Référence archives | A.14.41.32.Am.U'ch. • Composant complémentaire: Amérique |
dodis.ch/30680
Sie haben uns mit Schreiben vom 5. Oktober 19613 über die Verhandlungen um Auskunft ersucht, die wir mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu führen im Begriffe sind, und welche die Lieferung von geheimem, amerikanischem Kriegsmaterial für unsere Armee betreffen4. Es handelt sich dabei zum Teil um Lieferungen privater amerikanischer Firmen, zum Teil aber auch um Lieferungen amerikanischer Dienststellen.
Die Lieferung geheimen Kriegsmaterials aus den USA in die Schweiz bedarf der Bewilligung durch die amerikanische Regierung, wie dies übrigens auch in andern Auslandgeschäften, so z. B. beim Kauf von Kriegsmaterial aus Grossbritannien der Fall ist. Wir haben, um diese Bewilligung der amerikanischen Regierung zu erhalten, mit den zuständigen Behörden in Washington Verhandlungen aufgenommen. Wie von Ihnen aufgeführt, spielt bei der Erteilung dieser Bewilligung das Problem der Geheimhaltung eine ausschlaggebende Rolle. Zur Abklärung dieser Fragen haben wir im Monat Juni eine Delegation zu Verhandlungen nach Washington entsandt. Gestützt auf den Bericht unserer Delegation haben wir am 14. Juli 19615 den amerikanischen Vorschlag, eine Kontrollkommission in der Schweiz zu empfangen, abgelehnt. Dagegen waren wir damit einverstanden, die in Washington begonnenen Besprechungen in der Schweiz weiter zu führen unter dem Vorbehalt, dass diese Besprechungen weder den Charakter einer Inspektion, noch einer Kontrolle unserer Einrichtungen haben dürften. Diesem Vorgehen haben die amerikanischen Behörden ihrerseits zugestimmt und haben ausdrücklich auf die sonst in andern Ländern übliche Inspektion verzichtet. In der Folge haben wir eine amerikanische Delegation zu Besprechungen in der Schweiz empfangen. Ihre Information erfolgte unter Beachtung des schweizerischen Vorbehaltes.
Unsere Bemühungen in dieser Sache sind soweit gediehen, dass die amerikanische Regierung heute grundsätzlich bereit ist, die Bewilligung für die Ausfuhr geheimen Kriegsmaterials in die Schweiz zu erteilen.
Abschliessend sehen wir uns veranlasst, den vertraulichen Charakter dieser Angelegenheit ganz besonders zu unterstreichen. Die unserer besonderen Stellung rechnungtragende Sonderregelung, welche – nicht ohne gewisse Mühe – erlangt werden konnte, darf keinesfalls zur Kenntnis dritter Staaten gelangen.
- 1
- Schreiben: E 1004.1(-)-/1/655.↩
- 2
- Dieses Schreiben wurde von F. Weber unterzeichnet und vom Bundesrat in seiner Sitzung vom 7. November genehmigt. Vgl. das BR-Prot. Nr. 2057 vom 7. November 1961, nicht abgedruckt.↩
- 3
- Vgl. das Schreiben des Präsidenten der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte, F. Maspoli, an den Bundesrat vom 5. Oktober 1961, E 1001(-)1967/125/38.↩
- 4
- Vgl. DDS, Bd. 21, Dok. 147, dodis.ch/15506(dodis.ch/15506).↩
- 5
- Vgl. das BR-Prot. Nr. 1298 vom 14. Juli 1961, E 1004.1(-)-/1/651.1, und das Schreiben von A. R. Lindt an R. Kohli vom 30. Juni 1961 (dodis.ch/15516).↩
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Importation de matériel de guerre
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