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1.5.1934-28.2.1935
BArch Berlin, R 2, 58741 [alt R 21.01, 8741]
Information Unabhängige Experkommission Schweiz-Zweiter Weltkrieg (UEK) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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BArch Berlin, R 2 [alt 21.01], 58741 [alt 8741]



(349 Bl.)

Handelsvertrag mit der Schweiz, Mai 1934 - Februar 1935



  • Auszug aus einem Sitzungsprotokoll des Handelspolitischen Ausschusses v. 4.6.1934, II. Schweiz: "Dem schweizerischen Wunsch nach sofortigem Beginn von Transferverhandlungen kann nicht entsprochen werden. Der Schweizerischen Regierung soll durch die deutsche Gesandtschaft mitgeteilt werden, dass die Verhandlungen über ein Transfer-Sonderabkommen nicht vor der Klärung der grundsätzlichen Fragen durch die für diese Woche in Aussicht genommene Chefbesprechung beginnen können und dass Geheimrat Hagemann, der die bisherigen Transferverhandlungen geführt hat, zur Zeit wegen dringender Fragen der Rohstoffbewirtschaftung von Berlin nicht abkömmlich ist. Zu Verhandlungen in Berlin sei jedoch die Deutsche Regierung nach der Chefbesprechung bereit.

In dem zunächst nur paraphierten Protokoll über die bisherigen Besprechungen zwischen Herrn Hagemann und Herrn Homberger in der Frage der deutschen Einkaufsverbote und der Kürzung der deutschen Einfuhrkontingente soll Ziffer II, Abs. 2 abgelehnt werden." [S. 2];
  • Aktenvermerk des AA, 6.6.1934:

"Gesandter Weizsäcker hat telefonisch folgendes mitgeteilt:
Die nach Mitteilung von Herrn Brinckmann in Zürich entstandene Unruhe über die Nachricht, dass Herr Hagemann nicht in den nächsten Tagen zu Transferverhandlungen nach der Schweiz komme, sei in erster Linie auf Stucki selbst zurückzuführen, der die Mitteilung von Herrn von Weizsäcker, wonach Herr Hagemann zur zeit unabkömmlich sei, in etwas dramatisierter Form nach Zürich weitergegeben habe. Er (Weizsäcker) habe, soweit erforderlich, die bestehende Beunruhigung zerstreut.
Herr Stucki habe sich schliesslich in Würdigung der von uns angegebenen durchschlagenden Gründe bereit erklärt, am kommenden Mittwoch, den 13. Juni nachmittags mit den Verhandlungen in Berlin zu beginnen. Er könne aber höchstens eine Woche für diese Verhandlungen hier zur Verfügung stehen. Er (Weizsäcker) habe Stucki für diese Bereitwilligkeit gedankt und bitte um umgehende telegraphische Mitteilung, ob man deutscherseits von kommenden Mittwoch ab zu den Transferverhandlungen bereit sei." gez. Ulrich;
  • Aktenvermerk des AA, Berlin, 31.5.1934:

"Herr von Weizsäcker hat mir bei der Gelegenheit mitgeteilt, dass er gleichzeitig auch die Instruktion wegen einer vorsorglichen Kündigung des Transferabkommens ausgeführt habe. Herr Stucki habe diese Kündigung mit einigem Murren hingenommen. Man sei mehr oder weniger schon darauf vorbereitet gewesen. Herr Stucki habe nur den Wunsch geäussert, dass etwaige Verhandlungen über ein neues Transferabkommen sehr bald aufgenommen werden. [...] Man hat vereinbart, dass kein Communiqué über die Kündigung des Transferabkommens veröffentlicht wird. Allerdings hat Herr Stucki gesagt, er habe vorher in einem kleineren Kreis von Bankiers über die bevorstehende Kündigung und das herauszugebende Communiqué gesprochen. Die Herren seien inzwischen abgereist und er sich nicht ganz sicher, ob nicht auf diesem Wege doch etwas in die Presse komme. Im übrigen sei dass mit den Interessenten in Aussicht genommene Pressecommuniqué sehr harmlos gewesen." gez. Ritter;
  • Ritter, Auszug aus einem Sitzungsprotokoll des Handelspolitischen Ausschusses v. 12.6.1934, betr.: Zahlungsabkommen mit der Schweiz (Abschrift), 14.6.1934: "Die Reichsbank ist damit einverstanden auf den Boden der schweizerischen Vorschläge zu treten. Das neue Abkommen soll rückwirkende Kraft vom Tag der Sperre der Einzahlungen haben.", Transferabkommen mit der Schweiz: "Die in den Verhandlungen zwischen Herrn Brinckmann und den Schweizer Banken in Aussicht genommenen 4% Zinsen können auf der Grundlage der bisherigen Regelung gezahlt werden. Für die Amortisationsquote müssen darüber hinausgehende zusätzliche Bestellungen verlangt werden. Falls bei den Verhandlungen die Schweiz auf der Basis der Festlegung eines absoluten deutschen Ausfuhrüberschusses verhandeln will, kann die deutsche Delegation auf diese Grundlage treten. Die Berechnung des Ausfuhrüberschusses ist möglichst das Verhältnis früherer günstiger Jahre des deutsch-schweizerischen Handelsverkehrs zugrunde zu legen und zwar auch mit Rücksicht auf etwaige Verhandlungen mit England.";
  • Ernst, Vermerk, (Abschrift), o.D.: über die deutschen Vorschläge bezüglich der Transferverhandlungen mit Holland und der Schweiz, die im Rahmen der Sitzung des Handelspolitischen Auschusses diskutiert wurden: Schweiz lehne weitere zusätzliche Exporte zur Deckung von 4,5% ab. Auch mit Holland entweder Amortisationsfonds zw. 4% und vertraglichem Zins oder dann 4,5% durch zusätzliche Exporte. HPA: mit Holland auch wenn Vertrag nicht befriedigend noch während Verhandlungen mit Schweiz abschliessen, um Erfolg dann gegenüber anderern Gläubigerländern insbesodnere Schweiz dann verwerten zu können. "Der Schweiz gegenüber ist ein Verzicht auf zusätzliche Ausfuhr nicht möglich. Ein deutscher Vermittlungsvorschlag wird wohl noch weiter erörtert werden: Ein Transfer der Tilgungsquote wird von uns, für den Fall der Annahme des Vorschlages 4%, nicht zugesagt; wenn aber die Handelsbilanz Deutschland-Schweiz dahin führen wird, dass ein beträchtlicher Überschuss zu unseren Gunsten erzielt wird, dann könnten wir die Tilgungsbeträge allmählich übertragen, nicht auf Grund einer Verpflichtung, sondern entsprechend den Möglichkeiten, die uns die Entwicklung der Handelsbilanz gibt. Der Tilgungsfonds müsste in Deutschland angesammelt und verwaltet werden; das hätte den Vorteil, dass er sogleich für Ausfuhrförderungszwecke verfügbar wäre. Über die Zinsen der Dawes- und Young-Anleihen ist nicht gesprochen worden. Chefbesprechung ist vorläufig nicht in Aussicht genommen, da alles noch im Flusse ist.", gez. Ernst;
  • gegenseitige Erklärungen Stuckis und Weizsäckers, darüber, daß zwischen beiden Delegationen darüber Einigung erzielt worden ist, daß "eine Etwaige, am 14.6.1934 gemaess Ziffer II der4. Zusatzvereinbarung vom 20.12.1933 erfolgende Kündigung des schweizerisch-deutschen Abkommens ueber den gegenseitigen Warenverkehr vom 5.11.1932 in Hinsicht auf ihre Rechtswirkungen als am 31.5.1934 ausgesprochen angesehen werden kann." [S. 12];
  • Schreiben Weizsäckers v. 3.7. mit der Bekanntgabe einer bevorstehenden Zeitungsmeldung des Volkswirtschaftsdepartements über die deutsch-schweizerischen Transferverhandlungen: "Nachdem Verhandlungen mit Berlin letzte Woche in kritisches Stadium geraten waren, konnte in letzter Stunde neue Verständigungsgrundlage gefunden werden. Sie geht dahin, daß schweizerisch-deutscher Zahlungsverkehr durch vertragliches Verrechnungssystem über beide Notenbanken geregelt werden soll. Abgesehen davon, daß solches Verfahren auf beiden Seiten große und schwierige Vorbereitungsarbeiten erfordert, die gegenwärtig im Gange sind, bleiben noch einige materielle Differenzpunkte zu lösen.

Da in Aussicht genommener Verrechnungsvertrag erst in einiger Zeit  in Kraft gesetzt werden kann, ist mit Deutscher Regierung vereinbart worden, daß Bezahlung schweizerischer nach Deutschland ausgeführter Waren vorläufig in bisheriger Weise erfolgen kann und daß auch zusätzliche Devisenbeträge von monatl. 500Mk für deutsche Touristen in der Schweiz wie bisher zur Verfügung gestellt werden. Da vorgesehen ist, daß Verrechnungsvertrag rückwirkend auf 1.7.1934 in Kraft gesetzt werden soll, so hat Volkswirtschafts. Departement im Einvernehmen mit Deutscher Regierung verfügt, daß neue Einfuhrbewilligungen für deutsche Waren an Bedingungen geknüpft werden, daß Gegenwert vorläufig nicht bezahlt wird, sondern zur Verfügung Verrechnungskasse gehalten wird. (Schluß Schweizer Communiqués). Gleichzeitig ist Einfuhrsektion angewiesen, deutsche Kontingente für drittes Quartal 1934 unter Voraussetzung freizugeben, daß Gegenwert für deutsche Waren zur Verfügung oben erwähnte Verrechnungskasse gehalten wird.", gez. Weizsäcker [S. 15];
  • Abschrift, Auszug aus einem Sitzungsprotokoll des Handelspolitischen Ausschusses v. 17.7.1934, betr. Sonderabkommen mit Schweiz und Holland: "II. Sonderabkommen mit Schweiz und Holland: Die mit der Schweiz und mit Holland abzuschließenden Sonderabkommen sollen vorbehaltlich der Zustimmung des Herrn Reichsbankpräsidenten [*Schacht war einverstanden] mit Rücksicht auf die gegenüber dem Januar d.J. veränderte Lage den Gläubigerkomitees der übrigen Gläubigerländer, nicht mitgeteilt werden. IV. Schweiz: An der Forderung einer festen Garantie für einen Überschuß in Höhe von 60 bis 70 Millionen RM jährlich soll unbedingt festgehalten werden, da eine solche Garantie Voraussetzung für den Abschluß des Verrechnungsabkommens ist. Das Abkommen soll bis zum 31. Dezember fest abgeschlossen werden und die Kündigungsmöglichkeit in diesem wie in ähnlichen Abkommen auf das Ende eines Vierteljahres mit einer Kündigungsfrist von 2-4 Wochen vereinbart werden.", gez. Ritter, 19.7.1934 [S. 17];
  • Ulrich, Aufzeichnung, 21.7.1934: Stucki sei bei ihm gewesen, weil er Ritter nicht erreichen konnte. Gestern hätten sich Schweizer und holländische Regierung in feierlicher Form gegenseitig verpflichtet, dass keine der beiden Regierungen in einem Transferabkommen mit D zustimmen werde, das auf niedrigerem Zinsfuss als 4,5% beruhe.
  • Aide-Memoire der Schweizer Regierung mit deutschem Begleitschreiben, betr. des Zinssatzes für schweizerische Gläubiger lang- und mittelfristiger Forderungen, der nicht unter 4 ½ % liegen dürfe, 21.7.1934 [S. 20]. Nachdem feststeht, dass 1) Deutsche Schuldner von mittel- und langfristigen Forderungen seien willens und in der Lage ihre vollen Zinsverpflichtungen von durchschnittlich 6% in RM an die Koka zu zahlen. 2) Importüberschuss der Schweiz auch jetzt genüge um volle Zinsen zu transferieren. 3) dass die Schweiz, « wenn auch mit grösstem Bedenken, grundsätzlich bereit ist, dem Gläubiger ein gewisses Zinsopfer zuzumuten, wobei der daraus geschaffene Amortisationsfonds viel mehr den deutschen als den schweizerischen Gläubigerinteressen dient », 4) die Schweiz bereit ist, durch neue zusätzliche Warenimporte die Differenz zwischen 4 und 4,5% zur Verfügung zu stellen, ... sei er im Namen des Bundesrates beauftragt, keinem Abkommen zuzustimmen, das dem Schweizer Gläubiger weniger als 4,5% garantiere.
  • Auszug aus einem Sitzungsprotokoll des Handelspolitischen Ausschusses v. 23.7.1934, betr. Transferabkommen mit der Schweiz und Holland: "Die Forderung der Schweizerischen Nationalbank, dass das Verrechnungskonto nur in Schweizer Franken geführt werden darf, kann in der Form angenommen werden, dass die Reichsbank nur ein Konto in der Schweiz unterhält.", gez. Ritter [S. 21];
  • Ritter, Auszugsweise Abschrift aus einem Sitzungsprotokoll des Handelspolitischen Ausschusses v. 23.7.1934, 25.7.1934: (Anwesend: Berger (RFM) und Puhl (RB). Nach den Demarchen Holland und Schweiz wird vorbehaltlich Zustimmung Reichsbankpräsident Schacht dem Zinsfuss von 4,5 % zugestimmt mit beidern Ländern. Vorschlag der Schweiz Devisenüberschuss zu 40:60 zu teilen soll abgelehnt werden, stattdessen 50:50 mit Vorrang für Reichsbank. « Der Reichsbank ist dadurch ein monatlicher Betrag an freien Devisen in Höhe von 5 Millionen Franken gewährleistet. Die Forderung der Schweizerischen Nationalbank, dass das Verrechnungskonto nur in Schweizer Franken geführt werden darf, kann in der Form angenommen werden, dass die Reichsbank nur ein Konto in der Schweiz unterhält. »


Ulrich, Sitzung des Handelspolitischen Ausschusses vom 26.7.1934 (Abschrift), 26.7.1934: betr. Transferabkommen mit der Schweiz: "1. Die von der Schweiz gewünschte Zusage, dass für den Reiseverkehr nach der Schweiz im Winter ein Betrag von 700 Reichsmark pro Person und Monat garantiert werden soll, ist mit Rücksicht auf die deutsche Devisenlage und die sich aus einer solchen Zusage anderen Ländern gegenüber ergebenden Konsequenzen abzulehnen.
2. Es besteht Einverständnis, dass eine allmähliche Liquidierung der in den letzten Monaten eingefrorenen Schulden aus dem Warenverkehr im Interesse der Aufrechterhaltung des deutschen Handels selbst mit allen Mitteln angestrebt werden muss. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes kann mit der Schweiz folgendes vereinbart werden. Die aus dem deutsch-schweizerischen Warenverkehr rückständigen Schulden sollen zu 50 % aus dem Aktivsaldo gedeckt werden, der Deutschland nach Abrechnung des beiderseitigen Warenverkehrs, des Reiseverkehrs, der Zinsen, des freien Devisenbetrages der Reichsbank von 5 Millionen, des Transitverkehrs und des Amortisationsdienstes etwa noch bleibt. Sollte in einem Verrechnungsabkommen mit einem anderen Land diesem eine günstigere Regelung der rückständigen Schulden gewährt werden, so kann eine entsprechende Regelung für das deutsch-schweizerische Verhältnis durch Inanspruchnahme des der Reichsbank garantierten freien Devisenbetrages für eine Anzahl von Monaten zugesichert werden.", [S. 22];
  • Schnellbrief des AA an RWM, Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung, RFM (Ernst, Berger), Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Reichsbank-Direktorium mit folgenden Anlagen:
  • Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr v. 26.7.1943 (sowie Sechste Zusatzvereinbarung zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr);
  • Anlage A: Vereinbarung über  Verrechnung im deutsch-schweizerischen Warenverkehr (Warenzahlungsabkommen);
  • Anlage B: Vereinbarungen über den deutsch-schweizerischen Reiseverkehr (Reiseabkommen);
  • Anlage C: Vereinbarungen über die Durchführung des deutschen Transfermoratoriums (Transferabkommen);
  • Anlage D: Vereinbarungen über den schweizerisch-deutschen Versicherungsverkehr (Versicherungsabkommen);
  • Anlage E: Vereinbarungen über den Verkehr zwischen der Reichsbank und der Schweizerischen Nationalbank (Notenbankabkommen);
  • Zeichnungsprotokoll zum Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr v. 26.7.1934;
  • Erstes Durchführungsabkommen zum Transferabkommen zwischen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden und der Schweizerischen Postverwaltung betreffend den Transfer gegenüber schweizerischen Einzelgläubigern;
  • Zweites Durchführungsabkommen zum Transferabkommen zwischen der Konversionskasse für deutschen Auslandsschulden und dem Schweizerischen Bankenkonsortium betreffend den Ankauf von Zinskupons deutscher Anleihen und von Dividendenkupons deutscher Aktien aus Schweizer Besitz;
  • Zweite Zusatzvereinbarung zum Protokoll vom 20.12.1933 über die Durchführung des deutschen Zusatzausfuhrverfahrens;
  • Dritte Zusatzvereinbarung zum Protokoll vom 5.11.1932 über die Durchführung der schweizerischen Einfuhrbeschränkungen (sowie Anlage zur dritten Zusatzvereinbarung zum Protokoll über die Durchführung der schweizerischen Einfuhrbeschränkungen vom 5.11.1932 (Vom 26.7.1934));
  • Bestätigungsschreiben des Herrn Minister Stucki an Herrn Geheimrat Hagemann betreffend Kontingente für Baumwollgarn, Kunstseide und Vanillin;
  • Briefwechsel bzgl. der Klagen südbadischer Forellenzüchter aufgrund der hohen Schweizer Einfuhrzölle [S. 64ff.];
  • Ausschnitte aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 175 v. 30.7.1934: Text des Abkommens v. 26.7.1934 über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr; Text des veröffentlichten Bundesratsbeschlusses über die Durchführung des Abkommens vom 26.7.1934; Text der im Handelsblatt Nr. 179 v. 3.8. veröffentlichten Mitteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über das Abkommen v. 26.7.1934;


Ritter, Auszug aus einem Sitzungsprotokoll des Handelspolitischen Ausschusses v. 25.8.1934, 28.8.1934: betr. Neuer Devisenrepartierungsplan: "Das RWM wird nochmals prüfen, ob es notwendig ist, im Rahmen des neuen Plans die Einfuhr (außer der Einfuhr auf Zoll- und Wirtschaftslager) auf solche Waren zu beschränken, für die vor Geschäftsabschluß eine Devisenzusage erteilt worden ist oder ob, was handelspolitisch vorzuziehen wäre, die Einfuhr von Waren auch dann in bisheriger Weise zugelassen werden soll, wenn eine Devisenzusage nicht vorliegt. Im einzelnen besteht Einverständnis über Folgendes: a) Die Verrechnungsabkommen mit Frankreich und der Schweiz werden weiter durchgeführt, jedoch ist spätestens mit Ablauf der Abkommen eine Anpassung an den neuen Plan erforderlich.", gez. Ritter [S. 73];
  • IX. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14.10.1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen dem Ausland, sowie Begleitschreiben Dankworts von der Deutschen Gesandtschaft an das AA;
  • Briefwechsel bzgl. Zugehörigkeit der badischen Zollausschüsse in den Bereich der deutschen Devisengesetzgebung [S. 109ff.];
  • Ulrich, Abschrift, Sitzungsprotokoll des Handelspolitischen Ausschusses v. 25.9.1934, 26.9.1934: betr. "IV. Neuer Plan, pp. « 3. Schweiz. Bei den im deutsch-schweizerischen Handelsvertrag behandelten Waren, an deren Einfuhr ein besonderes schweizerisches Interesse besteht, sollen für die Übergangszeit bis zu einer Neuregelung mit der Schweiz Einzahlungsgenehmigungen unbeschränkt erteilt werden. Bei den übrigen Waren soll eine gewisse Kontrolle eintreten, um übermässige Einfuhren über die Schweiz zu vermeiden; es sollen jedoch dabei die schweizerischen Einfuhrinteressen voll berücksichtigt werden. Geh. Rat Hagemann soll Herrn Stucki privatbrieflich mitteilen, dass die für Ende September vorgesehenen Verhandlungen auf Oktober verlegt werden müssten. Diese Verhandlungen sollen in Berlin geführt werden. Gegebenenfalls soll eine kurze einleitende Verhandlung von wenigen Tagen in Bern stattfinden. Falls Herr Stucki auf seinem Verlangen nach einer sofortigen Aussprache bestehen sollte, soll ihm mitgeteilt werden, dass ihm Herr Hagemann zur Aufklärung über die Auswirkung des Neuen Planes in Wiesbaden für einige Tage zur Verfügung stehe. Eine entsprechende Mitteilung soll der schweizerischen Regierung durch die Gesandtschaft in Berlin erteilt werden.", gez. Ulrich [S. 112];
  • Ulrich, Abschrift, Sitzungsprotokoll des Handelspolitischen Ausschusses v. 27.9.1934, 28.9.1934: betr. Schweiz; Bei der Frage der Einfuhr von Äpfeln durch Devisenzuteilungen soll nochmals geprüft werden, « mit dem Ziel, etwaigen Beschwerden der Schweiz wegen einer Benachteiligung ihrer Ausfuhrinteressen den Boden zu entziehen. »
  • Briefwechsel bzgl. Besprechungstermin zwischen Stucki und Hagemann am 8. Oktober in Wiesbaden (Thema: Warenverkehr; die Behandlung der Fragen des Fremdenverkehrs und finanzielle Fragen sollen verschoben werden); darin Telegramm Weizsäckers v. 3.10.1934: "In Gesprächen mit Bundesrat Schulthess hervorhob dieser wiederholt schwere Schädigung, die vielleicht noch mehr als in der Schweiz international für unser Ansehen einträte, wenn wie in vorliegendem Falle über internationale Verabredungen autonom hinweggegangen werde." [S. 117];
  • Auszug aus einem Sitzungsprotokoll des Handelspolitischen Ausschusses v. 12.10.1934: "1.) An dem bisher von deutscher Seite vertretenen Rechtsstandpunkt, dass Deutschland durch Art. III, Ziffer 2 des Verrechnungsabkommens weder formell noch materiell an die bei Unterzeichnung des Verrechnungsabkommens geltende deutsche Devisengesetzgebung gebunden ist, wird festgehalten.

2.) Die schweizerische Forderung auf Wiederherstellung des bei Abschluss des Verechnungsabkommens bestehenden Zustandes ist abzulehnen. Dagegen soll bei der Erteilung der Devisenbescheinigungen für die Einfuhr aus der Schweiz entgegengekommen werden. Das Ausmass des möglichen Entgegenkommens ergibt sich aus der Anlage.
3.) Die Überwachungsstellen sollen unverzüglich interne Anweisungen erhalten, schon jetzt nach Ziffer 1 der Anlage zu verfahren. Die Inkraftsetzung der Ziffer 2-4 der Anlage soll jedoch erst erfolgen, wenn darüber mit der Schweiz Einigung erzielt worden ist.
4.) Bei den bevorstehenden Verhandlungen soll auch bereits das Programm für die in Aussicht genommenen Verhandlungen über eine endgültige Anpassung des Abkommens an den Neuen Plan, über Reiseverkehr usw. festgelegt werden.
5.) Ferner soll die Aufnahme von Verhandlungen gemäss Artikel VI des Verrechnungsabkommens beantragt werden, und zwar so rechtzeitig, dass gegebenenfalls noch eine Kündigung des Verrechnungsabkommens auf den 31.12.1934 möglich ist. Dem schweizerischen Bundesrat gegenüber soll ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass es sich hier nur um eine vorsorgliche Massnahme mit Rücksicht auf die den Erwartungen nicht entsprechende Entwicklung des Verrechnungsabkommens handelt.
II. Vor dem Erlass von neuen Einkaufsverboten soll von dem zuständigen Fachministerium mit dem Auswärtigen Amt Fühlung genommen werden.", gez. Ulrich [S. 124], anhängig ist die diesbezügliche Anlage, in der bestimmte Erleichterungen für schweizerische Waren benannt werden [S. 125f.];
  • Schreiben Hagemanns bezüglich der deutsch-schweizerischen Wirtschaftsbesprechungen in Wiesbaden, Oktober 1934, sowie Anlage mit der Zusammenfassung der deutsch-schweizerischen Wirtschaftsverhandlungen in Wiesbaden [S. 238ff]:

"Minister Stucki führte aus, dass durch diese neuen Anordnungen der Export schweizerischer Waren nach Deutschland stark gefährdet und seit dem 24. September in der Tat fast lahm gelegt sei. Es sei die Hauptgrundlage des Verrechnungsabkommens vom Juli gewesen, dass die Einfuhr schweizerischer Waren nach Deutschland und ihre Bezahlung über das Verechnungsabkommen ohne jegliche Behinderungen und ohne weiter Formalitäten, als sie in dem Abkommen selbst vorgenommen seien, vorgenommen werden könne. Die sei in  Artikel VI der Anlage A ausdrücklich vereinbart. Ebenso sei ausdrücklich vereinbart, dass die Ausländersonderkonten der schweizerischen Firmen bestehen bleiben sollten (Art. IV der Anl. A). Die neuen deutschen Devisenvorschriften und insbesondere die Aufhebung der Ausländersonderkonten bedeuten deshalb einen Bruch des noch in Kraft befindlichen und bisher nicht gekündigten Abkommens. Dieser Vertragsbruch habe in allen schweizerischen Wirtschaftskreisen äusserste Erregung hervorgerufen und habe das Vertrauen auf Deutschlands Vertragstreue aufs schwerste erschüttert. Die schweizerischen Firmen seien nicht mehr in der Lage, mit deutschen Firmen Geschäfte abzuschliessen, da sie nicht sicher sein könnten, ob den deutschen Firmen die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gestattet werde. [...] Geheimrat Hagemann führte hiergegen folgendes aus: [...] Die materiellen Bestimmungen des Verrechnungsabkommens seien in vollem Umfange eingehalten worden. Die Ueberwachungsstellen seien angewiesen, Devisenbescheinigungen für die Einfuhr schweizerischer Waren in einem solchen Umfang zu erteilen, dass der Geschäftsverkehr dadurch nicht beeinträchtigt werde. Soweit einzelne Überwachungsstellen trotzdem die Erteilung der Devisenbescheinigungen für schweizerische Waren von der Prüfung des wirtschaftlichen Bedürfnisses abhängig machten, Angabe über den Verwendungszweck der Ware verlangten oder sonstige unzulässige Massnahmen ergriffen, könne es sich nur um Einzelfälle handeln, die durch die Neuerrichtung der Ueberwachungsstellen und die mangelnde Schulung ihres Personals erklärlich seien, und für deren Abstellung man Sorge tragen werde. Im übrigen hätten die bisher vorgenommenen Abrechnungen zwischen der Reichsbank und der Schweizerischen Nationalbank einen Ueberschuss ergeben. Dies stehe mit dem Ausgangspunkt der früheren Verhandlungen und dem Zweck des Verrechungsabkommens in schärfstem Widerspruch. Deutschland habe das Abkommen nur unter der Voraussetzung abgeschlossen, dass monatlich ein bestimmter Saldo in effektiven Devisen zu seiner Verfügung stehe. Die nach den Abrechnungen erfolgte übermässige Einfuhr aus der Schweiz müsse verhindert werden, um überhaupt das Abkommen weiterhin aufrechterhalten zu können. Im Laufe weiterer Verhandlungen müsse deshalb ernstlich darüber gesprochen werden, in welcher Weise die reibungslose Abwicklung des Abkommens in der ursprünglich gedachten Form gewährleistet werden könne.", sowie Anlage 2 "Neuer deutscher Vorschlag. (den Schweizern nicht bekannt gegeben)", betreffen wiederum bestimmte Erleichterungen, die gegenüber schweizerischen Waren [S. 144f.];
- Telegramm Weizsäckers v. 17.10.1934 an Waldeck (RWM): « Stucki beharrte auf seinem Rechtsstandpunkt, zurückgestellte Rechtsfrage aber unter formeller Ankündigung, dass die Schweiz Schiedsgerichtsverfahren beantragen werde. In sächlicher Beziehung scheint die Schweiz sich abfinden zu wollen, dass Einholung Devisenbescheinigung vor Einfuhr erfolgt, will aber Vorlage Devisenbescheinigung bei Einfuhr wegen Befürchtung Erwschwerung Warenverkehrs vermeiden. Nachgeben Stuckis in dieser Frage nicht ausgeschlossen. » Im Vordergrund stehe Frage der Ausländersonderkonto. "Stucki fordert demgegenüber Erteilung von Devisenbescheinigungen unmittelbar an schweizerische Firmen in demselben Umfang, in dem bisher Ausländersonderkonten genehmigt wurden. Einzahlungen deutscher Abnehmer auf Konten sollen erfolgen gegen Vorlage Faktura. Vorlage Devisenbescheinigung soll erst bei Überweisung von Konto auf Sammelkonto erfordert werden." [S. 148]

- Auszug aus Sitzungsprotokoll des Handelspolitischen Ausschusses v. 26.10.1934: "Es besteht Einverständnis darüber, daß bei den Verhandlungen ein grundsätzlicher Umbau des Verrechnungsabkommens erreicht werde, oder, wenn dies nicht gelingt, das Abkommen rechtzeitig zum 31.12.1934 gekündigt werden muss." [S. 149]

- Ritter, Auszug aus Sitzungsprotokoll des Handelspolitischen Ausschusses v. 10.12.1934, 12.12.1934: "Die von der schweizerische Delegation gewünschte Erklärung, dass auf deutscher Seite nicht die Absicht bestehe, einen behördlichen Druck auf die Zurückziehung deutscher Kapitalanlagen aus der Schweiz auszuüben, kann nicht abgegeben werden." [S. 150.]

- Schreiben mit den beiden möglichen Anlagen zum deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommen v. 26.7.1934:
    1. Bestätigungsschreiben Stuckis an Geh.Rat Hagemann betr. Zahlungen aus alten Warenschulden und betr. Reiseabkommen
   2. Schreiben der Schweizerischen Kreditanstalt Zürich betr. Umtauschoptionen an die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung nebst Bestätigungsschreiben des Reg.Rat Hartenstein an Generaldirektor Jöhr:
"Unter Bezugnahme auf Ziffer 15 des Zeichnungsprotokolls zum Transferabkommen (Anlage C) erklären wir uns namens des Schweizerischen Bankenkonsortiums bereit, in der Schweiz zum Zwecke einer wirksamen Kontrolle der darin erwähnten Umtauschoperationen eine Zentralstelle zu schaffen. Der schweizerische Verkäufer hätte dieser Zentralstelle für den Nachweis des Schweizereigentums das Titelaffidavit und die Erwerbsurkunden für die verkauften Wertpapiere einzureichen und ferner die nötigen Unterlagen, aus denen der Verkauf der alten Titel und deren Kaufpreis ersichtlich ist. Wenn die Zentralstelle auf Grund dieser Unterlagen die Umtauschoperationen nachgeprüft hat, wird sie das alte Titelaffidavit samt den übrigen Belegen in Verwahrung nehmen, durch Lochung entwerten und dem Gesuchsteller ein Ersatzaffidavit über das schweizerische Titeleigentum für die neu erworbenen Gebiete aushändigen. Für dieses Affidavit erlauben wir uns, Ihnen anbei einen Entwurf zu unterbreiten.
Das Schweizerische Bankenkonsortium ist bereit, die Funktionen dieser Zentralstelle zu übernehmen; als Entgelt für seine Bemühungen bei der Kontrolle der Umtauschoperationen wird es zu Lasten des Gesuchstellers eine angemessene Kommission in Anrechnung bringen.
Es erklärt sich ferner bereit, der Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung von jedem einzelnen Fall einer Umtauschoperation ohne direkte Nennung des Namens des Antragstellers Kenntnis zu geben." [S. 152]

- Briefwechsel zwischen Stucki und W. Hagemann:
Schreiben Stuckis v. 28.7.1934:
" Sehr geehrter Herr Geheimrat !
Sie hatten die Freundlichkeit mir heute namens Ihrer Regierung folgendes zu bestätigen:
`1. es herrscht Einverständnis darüber, daß für Zahlungen an in der Schweiz ansässige Firmen für Lieferungen von Waren nicht schweizerischen Ursprungs die der Bewirtschaftung (auch der Monopolbewirtschaftung) oder einem Einfuhrverbot unterliegen und für deren Bezahlung allgemeine Devisengenehmigungen nicht erteilt werden, soweit es sich um Lieferungen aus Verträgen vor dem 1.6.1934 handelt, der gemäß dem Verrechnungsabkommen Artikel V Ziff. 4 der Reichsbank zur Verfügung stehende Betrag jeweils zur Hälfte verwendet wird unbeschadet der Abtragung solcher Verbindlichkeiten im Rahmen der allgemeinen devisenrechtlichen Bestimmungen. Sollte die Deutsche Regierung gegenüber einem anderen Gläubigerlande einer Lösung zustimmen, die der Reichsbank kein freies Verfügungsrecht über einen rechnungsmäßigen Saldo vor Abdeckung derartiger Warenschulden bringt, so sind beide Teile darüber einig, daß die Abdeckung derartiger Warenschulden aus dem nach Artikel V Ziffer 2 zur Verfügung stehenden Betrage zu erfolgen hat in der Weise, daß der über 4 Millionen Schweizerfranken hinaus auf dem Konto monatlich jeweils zur Verfügung der Reichsbank stehende Betrag für derartige Zahlungen zu verwenden ist.
2. Es herrscht weiter Einverständnis darüber, daß Anfang September d. J. Verhandlungen zwischen der Deutschen und dem Schweizerischen Bundesrat aufgenommen werden sollen mit dem Ziele, für die Zeit vom 1. Dezember bis 31. März den nach dem gegenwärtigen Reiseabkommen den Reisenden zur Verfügung stehenden Betrag auf 700 Reichsmark monatlich einschließlich Freigrenze zu erhöhen. Sollte eine Verständigung hierüber bis Ende September d. J.  nicht zustande kommen, so würde die Abdeckung der unter 1 aufgeführten Verbindlichkeiten aus dem nach Artikel V Ziffer 2 zur Verfügung stehenden Betrage in der Weise zu erfolgen haben, daß der über 4 Millionen Schweizerfranken hinaus auf dem Konto monatlich zur Verfügung der Reichsbank stehende Betrag für derartige Zahlungen zu verwenden ist.´
Indem ich von diesen Erklärungen zu Händen des Bundesrates dankend Kenntnis nehme und mein Einverständnis damit bestätige, bitte ich Sie [...] die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung entgegenehmen zu wollen.", gez. Stucki [S. 157];

- Schweizerische Begehren zum deutschen Zolltarif, 20.6.1934, [S. 159ff.];

- Text einer im Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 271 v. 19.11.1934 erschienen Mitteilung der Schweizerischen Verrechnungsstelle über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr, [S. 166];

- Text zweier Bekanntmachungen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 304 v. 28.12.1934 [S. 169];

- Text der Zusatzvereinbarung zu dem Abkommen über den schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr v. 26.7.1934, erschienen in der Eidgenössischen Gesetzessammlung Nr. 42 v. 19.12.1934, sowie Text des Bundesratsbeschlusses über  die Abänderung des Bundesratsbeschlusses betreffend die Durchführung des mit Deutschland abgeschlossenen Abkommens über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr v. 26.7.1934 [S. 172ff.];

- Schreiben den deutsch. Gesandtschaft v. 21.3.1934, betr. Kompensationsgeschäft mit Pferdelieferungen [S. 176];

- Briefwechsel bezüglich der vereinbarten und zu vereinbarenden Käsekontingente nach Deutschland [S. 181ff.]

- div. weitere Auszüge aus schweiz. amtlichen Presseorganen [u.a. S. 191];

- Abschrift des Berichtes Nr. 1 von Hagemann an das AA, z.Hd. v. Ministerialrat Ritter über die deutsch-schweizerischen Wirtschaftsbesprechungen, Stand der Verhandlungen, 19.1.1935: "Hiernach ist der Fortgang und die Beendigung der Verhandlungen im wesentlichen davon abhängig, dass eine Einigung über die schweizerischen Zollwünsche erfolgt. Diese Einigung bedingt, dass ich weitere als die bisher zur Verfügung stehenden Zugeständnisse mache. Deshalb bitte ich die oben unter II erbetene Ermächtigung zu weiteren Zugeständnissen für Kolbenrohlinge, Kolbenringe und Maschinen und um Stellungnahme des Reichswirtschaftsministeriums zu den schweizerischen Wünschen auf Zugeständnisse bei Holzwaren und Motoren.", anliegend eine Übersicht mit den Schweizerischen Zollwünschen, [S. 195ff.];

- Liste der deutsch-schweizerischen Wirtschaftsvereinbarungen v. 8.12.1934 [S. 203];

- Zusatzvereinbarung zu dem Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr v. 26.7.1934, mit Anlagen und Zusatzvereinbarungen, Zeichnungsprotokoll, Protokoll [S. 204ff.];

- Deutscher Entwurf zur Abänderung des Abkommens über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 26.7.1934 [S. 232ff.];

- Auflistung der Deutschen Anträge bei den Wirtschaftsverhandlungen Deutschland/ Schweiz, 1.11.1934 [S. 238ff.];

- Entwurf v. 22.11.1934: Vereinbarung über den deutsch-schweizerischen Reiseverkehr vom ..... 1934. [S. 245ff];

- Deutscher Entwurf v. 27.11.1934: Ergänzung zur Anlage A (Warenzahlungsabkommen), Zuteilung von Devisenbescheinigungen [S. 252];

- II. Schweizer Entwurf v. 29.11.1934: Vereinbarung über die Abänderung des Abkommens über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 26.7.1934 (Rahmenabkommen), Anlage: Einzahlung und Verwendung der Zinszahlungen schweizerischer Schuldner an in Deutschland ansässige Gläubiger [S. 255ff.];

- Deutscher Gegenvorschlag v. 5.12.1934: Zuteilung von Devisenbescheinigungen [S. 259f.];

- Schreiben des Direktors der Handelsabteilung des Eidgen. Volkswirtschaftsdepartements v. 11.12.1934 an W. Hagemann, Ministerialdirigent im Reichswirtschaftsministerium: "Während der nunmehr abgeschlossenen Verhandlungen zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche hat die Frage der Regelung der Transferrückstände eine breiten Raum in den Besprechungen eingenommen. Zur Abtragung dieser Rückstände ist eine Regelung getroffen worden, welche nach der Auffassung der beiden vertragschliessenden Parteien erlauben sollte, den laufenden Verrechnungsverkehr in angemessener Frist von diesen Rückständen aus dem alten Transferabkommen zu entlasten.

Der Schweizerische Bundesrat gibt jedoch der bestimmten Erwartung Ausdruck, dass die deutsche Regierung sich jeden behördlichen Druckes auf die deutschen Gläubiger enthalten wird, um diese zu veranlassen, ihre schweizerischen Wertpapiere zu verkaufen, ihre Titeldepots bei schweizerischen Banken zurückzuziehen oder ihre Zinsen in Konto stehen zu lassen, solange die Tilgung der Transferrückstände aus den Zinseinzahlungen schweizerischer Schuldner zugunsten deutscher Gläubiger nicht völlig abgeschlossen ist. Auf alle Fälle rechnet der Bundesrat bestimmt darauf, dass die deutsche Regierung zuvor mit ihm in Verhandlungen über die Abtragung der Transferrückstände eintrete, wenn sich die Reichsregierung veranlasst sehen könnte, eine Massnahme erwähnter Art zu treffen.", gez. Stucki, [S. 261];

- Protokoll der deutsch-schweizerischen Wirtschaftsverhandlungen v. 8.12.1934;

- Schweiz. Entwurf v. 7.12.1934 der Anlage F: Einzahlung und Verwendung der Zinszahlungen schweizerischer Schuldner an in Deutschland ansässige Gläubiger, [S. 264];

- Anlage D: Betr. Goldhypotheken und Versicherungsfragen, Vereinbarungen über den schweizerisch-deutschen Versicherungsverkehr (Versicherungsabkommen) [S. 265];

- Zusatzvereinbarungen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr v. 26.7.1934 [S. 266];

- Zeichnungsprotokoll zur Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr v. 26.7.1934 [S. 269ff];

- Anlage A zum Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr, Vereinbarung über Verrechnung im deutsch-schweizerischen Warenverkehr (Warenzahlungsabkommen), (Neufassung v. 8.12.1934) [S. 276];

- Anlage B zu dem Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 26.7.1934, Neufassung vom 8.12.1934, Vereinbarungen über den deutsch-schweizerischen Reiseverkehr (Reiseabkommen) [S. 287];

- Zusatzvereinbarung zur Anlage C zum Abkommen über den schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr vom 26.7.1934, Vereinbarung über die Durchführung des deutschen Tranfermoratoriums (Transferabkommen), [S. 296];

- Anlage D, Vereinbarung über den Versicherungsverkehr (Versicherungsabkommen), 8.12.1934, [S. 301];

- Anlage E zum Abkommen über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr vom 26.7.1934, Neufassung vom 8.12.1934, Vereinbarung über den Verkehr der Deutschen Verrechnungskasse und der schweizerischen Nationalbank (Bankenabkommen), [S. 302];

- Anlage zur Zusatzvereinbarung zum Abkommen über den schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr vom 26.7.1934. Einzahlung und Verwendung der Zinszahlungen schweizerischer Schuldner an in Deutschland ansässige Gläubiger (Zinsenabkommen - Anlage F), [S. 309f];

- Schriftwechsel bzgl. Käselieferungen bzw. Übernahmescheine für div. Käsearten und - mengen (Vierte Zusatzvereinbarung zum deutsch-schweizerischen Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr v. 5.11.1932 - Abschnitt A -, Abs. 3 Nr. 135 (Käse)) [S. 313ff.];

- Schriftwechsel betr. Veredelungsverkehr mit Bremstrommeln und Felgen, [S. 320ff.];

- Schreiben betr. neuen Verhandlungen mit der Schweiz über Baumwollgarnkontingente, [S. 327];

- Schweizerische Vorschläge zu der Lieferung schweizerischer elektrischer Apparate an deutsche Automobilfabriken, 7.12.1934, [S. 329];

- Schweizerische Anträge betreffend Hutgeflechten, 30.11.1934, [S. 331ff.];

-  Liste der Laufenden Anträge während der Wirtschaftsverhandlungen zwischen Deutschland und der Schweiz, 18.11.1934 [S. 336];

- Deutsche Anträge (Fortsetzung der Liste des Reichswirtschaftsministeriums) [S. 337];

- Schriftwechsel betr. Kammgarnen aus der Schweiz, [S. 340ff.];

-  Bericht Nr. 3 an das AA, deutsch-schweizerische Wirtschaftsbesprechungen, Stand der Verhandlungen, 9.2.1935: I. Schweizerische Zollwünsche, II. Ausfuhrförderungsverfahren und Devisenkontingentierung, [S. 344ff.];
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