Langue: ns
1.9.1933-31.5.1934
BArch Berlin, R 2, 58740 [alt R 21.01, 8740]
Info Commission Indépendante d'Experts Suisse-Seconde Guerre Mondiale (CIE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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Handelsvertrag mit der Schweiz 6.9.1933-23.5.1934
Umfang:
Kurzbeschrieb: nicht stark ausgewertet aufgrund Zeitraum, der nicht zentral ist.

Ritter, Abschrift des Sitzungsprotokolls des HPA 12.12.1933, 14.12.1933 (Bl.38-40):


Transferabkommen: Weg von privaten Bankenabkommen für Reichsbank nicht mehr gangbar. Bei Verhandlungen mit Schweiz: Bisherige Teile des Abkommens Art.II, Abs.3bis7 und Art.III, Abs.2 und Art.IV sollen aus Regierungsabkommen herausgenommen und durch privates Bankenabkommen geregelt werden.

Weizsäcker an das AA, 14.12.1933:


Bundesrat Schulthess habe ihn gestern eingeladen und ziemlich lebhafte Aussprache. Schulthess sei durch die Rede von Schacht in Basel « auf das peinlichste berührt », « womit er einen Ausdruck wähle, der ausserordentlich abgemildert sei. » Insbesondere wolle er sich Luft machen, wegen gewissen Äusserungen Schachts wegen indirekter Beeinflussung schweizerischer Regierungsbeschlüsse durch die deutschen Emigranten. « Nach einigen Richtigstellungen aus dem Wortlaut der Schacht'schen Rede erklärte ich Herrn Schulthess, auch ich könne nicht bestreiten, dass nach meinem Eindruck die schweizerische Regierung der antinationalsozialistischen Stimmung des Landes in gewissen wirtschaftlichen Massnahmen Rechnung trage. » Schulthess berief sich auf Pressefreiheit in der Schweiz.

Ritter, Abschrift des Sitzungsprotokolls des HPA vom 18.5.1934, 18.5.1934:


« Mit den Ländern, mit denen Devisenabkommen abgeschlossen sind, sollen, soweit dies mit Rücksicht auf die Devisenlage der Reichsbank notwendig erscheint, Verhandlungen eingeleitet werden. Am dringlichsten sind die Verhandlugen mit Holland und der Schweiz. Bei den Verhandlungen soll insbesondere angestrebt werden, die Devisenabkommen auf die in den einzelnen Vertragsländern erzeugten Waren zu beschränken (Ursprungszeugnisse). »


  • Schreiben Ob.Regt.Rat Logsch v. 10.12.1933, an Ministerialrat Kalau vom Hofe, Berlin, wg. der Definition des Begriffs "Applikationsstickerei" mit Probe, zwecks Einbindung in die Vertragsverhandlungen;
  • Schreiben Hagemanns, Deutsche Delegation für die deutsch-schweizerischen Wirtschaftsverhandlungen an Ritter, AA, 9.12.1933, betr.: Transferabkommen; anliegend eine Abschrift des deutschen Vorschlags zu den deutsch-schweizerischen Wirtschaftsverhandlungen, 10.Dezember 1933, "Zwischen der Reichsbank usw. einerseits, dem Komitee Deutschlands der Schweizerischen Bankier-Vereinigung  anderseits", Abkommen über die Durchführung des deutschen Transfermoratoriums; ebenso anliegend ist das diesbezügliche Protokoll;
  • Abschrift der Dritten Zusatzvereinbarung zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr, 6.12.1933;
  • Schreiben des Deutschen Landhandels-Bund e.V., Bäuerliche Selbstverwaltung/ Hauptabteilung IV, Verband  des Handels, der Mühlen und sonstiger vearbeitender Betriebe der deutschen Ernährungswirtschaft, an das Reichsfinanzministerium, z.Hd. Oberregierungsrat Scherer: Übermittlung eines Schreibens der Landesbauernschaft Bayern, Hauptabteilung IV, München, 11. Julmond 1933, betr.: Schweizer Kompensationsgeschäft Zuchtvieh/ Hafer und Weizen;
  • Schreiben des Reichsministers der Finanzen an die Präsidenten des Landesfinanzamtes in Stuttgart und in München, an das AA und den Reichswirtschaftsminister für Ernährung und Landwirtschaft, betr: Abfertigung von Rindern im Rahmen des Zollkontingentes in Friedrichshafen und Lindau, 14.12.1933;
  • div. Telegramme mit Zwischenstand der Verhandlungen, 13.12.1933ff., u.a.: v. 16.12.1933: "Stucki ablehnte heute kategorisch Erhöhung Schnittholzkontingentes, verwies auf in Aussicht stehende Erhöhung Papierholzkontingents, besteht dagegen auf Einräumung zwanzigtausend Doppelzentner Hartkäse unter Beibehaltung deutscher Abnahmeverpflichtungen von viertausend Doppelzentnern. Stucki vorschlug garantierte Ausnutzung deutscher Nadelschnittholzkontingents in bisheriger Höhe durch Ausbietungsverfahren gemäss Oktoberabkommen Käse - Holz und unter Bindung der Qualitätsvorschriften wie in diesem Abkommen. [...] Im übrigen betonte Stucki nochmals ausschlaggebende Bedeutung von Schweizer Forderung auf Riechstoffe, wozu auf Telefongespräch Reichswirtschaftsministeriums bezugnehme, Schmiedeeisenwaren und Maschinen." [S. 33f.];
  • Telegramm Weizsäckers über Vortrag Stuckis in Bern und die Schweizer Beunruhigung über Schachts Andeutungen am möglichen Nichtfesthalten bestehender Verträge: "Auf deutschen Vorwurf, dass Schweiz deutschem Nationalsozialismus feindlich gegenüberstehe, sei festzustellen, dass Bundesrat stets bewiesen habe, dass es selbst nach Änderung politischen Systems nichts sehnlicher wünsche, als gute und nachbarliche Beziehungen mit Deutschland. Schweiz werde sich im Jahre 1933 so wenig als im Jahre 1931 durch Drohungen davon abhalten lassen zu tun was in Ihrem Interesse notwendig sei." [S. 36f.];
  • Abschrift eines Auszugs eines Sitzungsprotokolls des Handelspolitischen Ausschusses v. 12.12.1933, betr. Transferabkommen und Schweiz: enthält bestimmte Modifizierungsvorschläge  zu bestimmten Schweizerischen Forderungen (betrifft Käse);
  • Schreiben der deutschen Gesandtschaft in Bern, gez. Weizsäcker, an das AA, 14.12.1933, Inhalt: Unterredung mit dem Schweizerischen Bundespräsidenten Schulthess. (Wirkungen der Rede Reichspräsidenten Schacht in Basel. Wirtschaftsverhandlungen. Schweizerische öffentliche Meinung gegenüber Deutschland) [S. 46];
  • Bericht Nr. 2 der Deutschen Delegation für die deutsch-schweizerischen Wirtschaftsverhandlungen, Bern, den 9. November, an das AA, z.Hd. Ritter, betr. I. Einräumung eines Kontingentes für Käse, II. Stand der Forderungen auf Erhöhung der schweizerischen Holzkontingente, gez. Hagemann; anhängig: Anlage A "Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet", Schlussprotokoll, geheimer Briefwechsel, sowie Antwortschreiben;
  • Auszug aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 291 v. 12.12.1933: Mitteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Durchführung von Einfuhrbeschränkungen im Jahre 1933 und 1934;
  • Verzeichnis der Waren, welche der Beschränkung oder der Kontingentierung unterliegen, mit Angabe des. sog. Überzolls und der Gebühren für die Erteilung von Einfuhrbewilligungen, hrsg. v. der Eidg. Oberzolldirektion, 25.11.1933;
  • Briefwechsel betr. der Vereinbarungen über Baumwollgarne und Hutgeflechte, 19.12.1933ff.;
  • Briefwechsel u. auch Dienstanweisungen (ab 1.1.1934)  betr. Übernahmescheine für bestimmte Käsesorten [S. 93ff.];
  • Schreiben der Deutschen Gesandtschaft Bern, 3.1.1934, abschriftlich als Schnellbrief an RWM, Reichfinanzministerium, Reichsminiserium für Ernährung und Landwirtschaft, Reichsbank Direktorium durch das AA: "Mit den von der Reichsbank vorgebrachten Einwendungen gegen Abschluß neuen Transferabkommens mit der Schweiz wird sehr ernstes Problem aufgeworfen. Es soll garnicht in Abrede gestellt werden, daß für die Schweiz Gründe zur Vorsicht mit Zwangsmaßnahmen vorhanden sind. Schweiz hat Bedürfnisse nach gewissen deutschen Warenkategorien, deren Zurückweisung sie im eigenen Interesse nicht übertreiben darf. Sie hat ferner allen Anlaß ihrer Fremdenindustrie deutschen Zuzug erhalten. Vor allem aber hat schweizerische Bankwelt gewisse Besorgnisse, wenn durch deutsch-schweizerischen Wirtschaftskrieg - anders könnte der zu erwartende Zustand nicht gut bezeichnet werden - ein Abwandern deutscher und im Gefolge davon anderer fremde Gelder in größerem Umfang einträte. Insoweit hat Auffassung Reichsbank, die man auch bei größeren Schweizer Bankiers vorfinden kann, zweifellos gewisse Berechtigung.
    Umgekehrt können wir bei Nichtabschluß neuen Transferabkommens bevorstehendem Vertragslosen Zustand nicht ohne große Besorgnis entgegensehen. Vorgang Vertragslosigkeit 1932 darstellt nur ganz unvollkommen Vorspiel der jetzt zu erwartenden Maßnahmen. Die Bundesregierung hat Handhabung schweizerischer Außenwirtschaft im Laufe letzter Jahre im Sinne einer Planwirtschaft fast völlig in die Hand bekommen. Selbst wenn sie auf angedrohtes Clearing verzichtete, würde sie heute im Wege Kontingentsherabsetzungen uns aufs empfindlichste treffen und deutscher Wirtschaft ein Absatzgebiet nehmen, das später nur schwer wiedergewonnen werden könnte.
    Der Bundesrat würde im übrigen, wie Dinge heute liegen, gar nicht mehr zu rein nüchterner Erwägung des pro und contra in der Lage sein. Ich erinnere unter anderem an die gemäß Drahterlaß Nr. 110 vom 7. Dez. an den Bundespräsidenten Schultheß gemachte Mitteilung, daß die Deutsche Regierung Zusage Verlängerung Abkommens aufrechterhaltene und an die daraufhin im Nationalrat abgegebene Bundesratserklärung (vg. Bericht vom 15. Dez. A.1079). Schulteß sagte da, er habe weder Reichsbankpräsidenten noch mir gegenüber einen Zweifel gelassen, daß Schweiz darauf bestehen müsse, daß neues Transferabkommen schweizerischen Gläubigern nicht weniger bietet als bisheriges. Das war dann auch Grundlage des in langwierigen Verhandlungen am 20. Dez. getroffenen Wirtschaftsabkommens. Entschließungen Bundesrats sind also präjudiziert. In Kreisen seiner sachverständigen Berater wird Preisgabe Wirtschaftsabkommens und Wirtschaftskrieg ähnlich Drosselung deutscher Einfuhr allgemein gefordert werden. Nur in Clearingfrage wird noch Meinungsverschiedenheit zwischen Großfinanz und ganzer übriger Wirtschaft auszutragen sein.
    Bundespräsident hat nach Abschluß Wirtschaftsabkommens, wie anderweitig gemeldet, soeben noch Weg gegenseitiger Verständigung in Wirtschaftsfragen und politisch bestes Einvernehmen mit Deutschland als Ziel Schweizerischer Regierung auf das Bestimmteste hingestellt. Unser Verhältnis zur Schweiz - wirtschaftlich und politisch - trägt gegenwärtig Charakter der Labilität mit Tendenz zur Besserung. Umschlag wäre gegebenenfalls heftig. Vorwurf Mangels an Zuverlässigkeit an Gradlinigkeit und an Stabilität deutschen Regierungswillens könnte nicht ausbleiben. Schaden, den selbstverständlich auch Schweiz nähme, würde sie ganz auf unser Schuldkonto buchen. Die wirtschaftlichen Fragen pflegen in der Schweiz bekanntlich stark auf die politischen abzufärben. Auch von dieser Seite her bestehen also schwerwiegende Bedenken gegen den zur Erörterung gestellten Schritt. Meines Erachtens kann uns Freundschaft oder Feindschaft selbst eines so kleinen Landes, wie die Schweiz, unter gegenwärtigen Umständen nicht gleichgültig sein." gez. Weizsäcker [S. 116ff.];
  • Vierte Zusatzvereinbarung zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr, 20.12.1933, sowie Anlage I zur 4. Zusatzvereinbarung, Änderung und Ergänzung der Anlage A (betr. Rinder und Tafelkäse, aber auch Baumwollgarn, Applikationsstickereien etc.); Aenderungen und Ergänzungen der Anlage B als Anlage II (zur 4. Zusatzvereinbarung); Schlussprotokoll zur 4. Zusatzvereinbarung zum deutsch-schweizerischen Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr v. 5.11.1932, Zusatzprotokoll (I. Regelung der Einfuhr von Käse nach Deutschland);
  • Geheimer Notenwechsel zu der Regelung der Einfuhr von Käse nach Deutschland, Bern, den 20.12.1933: Schreiben an den Vorsitzenden der Deutschen Delegation, gez. Stucki [S. 143];
  • Protokoll, Im Anschluss an die heute abgeschlossene Vierte Zusatzvereinbarung zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr vom 5.11.1932, Vereinbarung über die Durchführung des deutschen Zusatzausfuhrverfahrens [S. 146], anhängig ist eine Liste derjenigen Waren, für die im Verkehr zwischen Deutschland und der Schweiz das Zusatzausfuhrverfahren in Frage kommt;
  • Briefwechsel bzgl. der laufenden Wirtschaftsverhandlungen, betr. ua. Interessen von Schweizer Gläubigern, sowie Einlösung von Scrips [S. 151ff.];
  • Deutscher Entwurf zu der Vereinbarung über die Durchführung des deutschen Transfermoratoriums, 20.12.1933;
  • Schreiben der Schweizerischen Delegation, betr. Doppelbesteuerung;
  • Entwurf zu einem Zusatzprotokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftssteuern vom 15.7.1931;
  • Schreiben Stuckis betr. der Einfuhr deutscher Automobile, 20.12.1933 [S. 159];
  • Schreiben Hagemanns bzgl. der Schwierigkeiten einer schweiz. Filmfirma mit dem Verkauf ihrer Filme im deutschen Reich [S. 160];
  • Kopie der Vierten Zusatzvereinbarung sowie Anlage I (Aenderung und Ergänzung der Anlage A) und Anlage II (Aenderung und Ergänzung der Anlage B), bereits erfaßt (s.o.);
  • Schlussprotokoll zur Vierten Zusatzvereinbarung zum deutsch-schweizerischen Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr vom 5.11.1932;
  • Anlage zur Zusatzvereinbarung zum Protokoll über die Durchführung der schweizerischen Einfuhrbeschränkungen v. 5.11.1932 (vom 20.12.1933);
  • Schreiben Hagemanns betr. einzelner Erklärungsabsichten, betr. Einfuhrbeschränkungen und Kontingentierungen;
  • Zusatzprotokoll zur Vierten Zusatzvereinbarung zum deutsch-schweizerischen Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr vom 5.11.1932;
  • "Geheimer Notenwechsel zu der Regelung der Einfuhr von Käse nach Deutschland, Bern, den 20.12.1933", Schreiben an den Vorsitzenden der Schweizerischen Delegation ...., gez. Hagemann [S. 203];
  • Protokoll, [...] Devisenvereinbarungen über den Reiseverkehr [...], gez. Stucki, gez. Hagemann, 20.12.1933;
  • Vereinbarung über die Durchführung des deutschen Transfermoratoriums mit diesbezüglichem Briefwechsel, u.a. Schreiben Hagemanns an Stucki v. 20.12.1933: "ich beziehe mich auf meine heutiges Schreiben in der Transferfrage, dessen Sinn ich dahin zusammenfassen darf, dass auch nach dem 31.12.1933 bis zu der im Laufe des Januar 1934 zu erwartenden Entscheidung über eine deutsch-schweizerische Transfervereinbarung, mindestens aber bis 31.1.1934, die Einlösung der Scrips, die schweizerischen Gläubigern im Zusammenhang mit dem deutschen Transfermoratorium zustehen, aus den auf dem Transferkonto zur Verfügung stehenden Beträge in der durch das Transferprotokoll vom 7.10.1933 und das Bankenabkommen vom 2.10.1933 geregelte Weise erfolgen soll. Ich gehe dabei von der Erwartung aus, dass auch die im Transferprotokoll vorgesehenen Gegenleistungen bis zum 31.1.1934 weiterlaufen. Gleichzeitig bestätige ich Ihnen, dass auch die in dem Bankenabkommen erwähnten deutsch-schweizerischen Spezialabmachungen über den 31.12.1933 hinaus weiter in Geltung bleiben." [S. 217];
  • weiteres Schreiben Hagemanns vom 20.12.1933: "Im Verlauf der deutsch-schweizerischen Wirtschaftsverhandlungen haben Sie zum Ausdruck gebracht, dass Ihnen die Fortadauer der bisherigen Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und der Schweiz nur gewährleistet erscheine, wenn in der Frage des deutschen Transfermoratoriums auch für die Zeit nach dem 1.1.1934 eine Regelung gefunden werde, die den Interessen der schweizerischen Gläubiger in der gleichen Weise Rechnung trage, wie das bisherige deutsch-schweizerische Transferprotokoll, und  [...] die neue Regelung zeitlich unmittelbar an die Laufzeit des geltenden Transferprotokolls anschliesse.

    Ich habe dazu angeführt, dass die deutsche Regierung bemüht sei, den Interessen der schweizerischen Gläubiger unter den gleichen Bedingungen wie bisher Rechnung zu tragen, dass sie sich aber angesichts des Widerstandes, den einzelne Gläubigerländer dem Abschluss neuer derartiger Abkommen den ausländischen Gläubigern Gelegenheit zur Stellungnahme geben. [...] Die Deutsche Regierung hat ferner die Frage geprüft, welche Vorkehrungen angesichts der Stellungnahme des Schweizerischen Bundesrates getroffen werden können, um Anfang Januar 1934 nicht eine Stockung in der vollen Einlösung der schweizerischen Gläubiger zustehenden Scrips eintreten zu lassen. Hierzu darf  ich zunächst feststellen, dass nach Artikel VI des geltenden Transferprotokolls die in ihm vereinbarte Regelung alle Fähigkeiten bis zum 31.12.1933 unter den dort angegebenen Regelungen einschliesst. Es muss weiter als Wille beider Parteien bei Abschluss des Transferprotokolls anerkannt werden, dass Fälligkeiten von Zinsen und Erträgnissen, die sich auf den Zeitraum beziehen, auf den sich das geltende Transferprotokoll erstreckt und in dem die Schweiz die in diesem Protokoll vorgesehenen zusätzlichen Wareneneinfuhren aus Deutschland aufgenommen hat, auf jeden Fall noch aus den auf dem Transferkonto gutgebrachten Zahlungen gedeckt werden sollten. Eine besondere Regelung hierzu ist nur deshalb unterblieben, weil beide Teile zur Zeit des Abschlusses des Transferprotokolls von der Annahme ausgegegangen sind, dass sich an das Transferprotokoll eine neue Transfervereinbarung unmittelbar anchliessen werde. Unter diesen Umständen ist die Deutsche Regierung bereit, die Scrips, welche schweizerischen Gläubigern für die Fälligkeiten am 1.1.1934 und etwa weiter anschliessende Fälligkeiten im Januar 1934 bis zu der im Laufe dieses Monats zu erwartenden Entscheidung über eine neue Transfervereinbarung zustehen, nach den Bestimmungen des Transferprotokolls v. 7.10.1933 zu bedienen, soweit die auf dem Transferkonto gutgebrachten Beträge dazu ausreichen." gez. Hagemann;  
  • Anlage zum Notenwechsel betr. Doppelbesteuerungsabkommmen vom 20.12.1933, (Entwurf zu einem Zusatzprotokoll) zu dem Abkommen zwischen dem deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der direkten Steuern und der Erbschaftssteuern vom 15.7.1931, mit anhängiger Liste derjenigen Waren, die im Verkehr zwischen Deutschland und der Schweiz das Zusatzausfuhrverfahren in Frage kommt [S. 223];
  • Protokoll, [...] Vereinbarung über die Durchführung des deutschen Zusatzausfuhrverfahrens, 20.12.1933;
  • Briefwechsel zwischen den Delegationsmitgliedern, bzw. Hagemann und Stucki, u.a. Schreiben Stuckis betr. der Ausrüstungsverbände (Textilveredelungsverkehr bzw. - industrie);
  • Aktenvermerk, Berlin, 26.1.1934: "Herr Jöhr hat uns heute morgen mitgeteilt, dass Herr Stucki ihm am Telephon gesagt habe, dass er die Einfuhrbewilligung für Deutschland am 1. Februar zurückhalten müsse, da die Zukunft des Transferabkommens  noch ungeklärt sei. Wir haben Herrn Jöhr daraufhin erwidert, wir hofften, dass sich diese Mitteilung nur beziehe auf die Bewilligungen für die Contrapartie in den Transferabkommen, also nicht auf die allgemeinen Einfuhrbewilligungen. Wenn die Mitteilung sich auf die allgemeinen Einfuhrbewilligungen bezöge, so würde das eine höchst schwierige Situation hervorrufen.

    Herr Jöhr teilte mir heute Abend unter Bezugnahme auf dieses Gespräch Folgendes mit. Herr Stucki habe ihm telephonisch, mit der Bitte es an uns weiterzugeben, gesagt, er könne wegen der öffentlichen Meinung in der Schweiz auch die allgemeinen Einfuhrbewilligungen zum 1. Februar jetzt nicht herausgeben, solange die Frage des Transferabkommens nicht geregelt sei. Die Schwierigkeit sei nicht durch die Schweiz veranlasst. Ursprünglich sei gesagt worden, bis zum 15. Januar werde eine Entscheidung ergehen. Dass dieser Termin nicht eingehalten worden sei, sei nicht durch die Schweiz veranlasst worden. Stucki sei aber nicht bereit, die zum 1. Februar fälligen Einfuhrbewilligungen in dem Moment zu erteilen, wo ihm mitgeteilt wird, dass die Deutsche Regierung grundsätzlich bereit ist, das Transferabkommen zu verlängern. Er werde damit nicht warten, bis etwa alle Formalitäten, Unterzeichug etc., erfüllt sind.
    Ich habe Herrn Jöhr darauf erwidert und zwar mit der Bitte, es an Stucki weiterzugeben, dass dies eine schwierige Situation schaffen werde. Wir könnten es doch unmöglich hinnehmen, dass vom 1. Februar ab die schweizerische Grenze für die deutsche Einfuhr insoweit gesperrt werde, während die deutsche Grenze für die schweizerische Einfuhr unverändert offen sei. So ein Zustand könnte man vielleicht für 1 - 2 Tage ertragen, aber auf keinen Fall würden wir es vielleicht hinnehmen, wenn eine Verzögerung bei der Herausgabe der Einfuhrbewilligungen um wenige Tage erfolgt. In dem negativen Fall würde der Konflikt sofort akut werden." gez. Ritter
  • (wieder Kopie der) Vierten Zusatzvereinbarung zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr, 20.12.1933, incl. der schon genannten Anlagen;
  • nochmals Abdruck des Zusatzprotokolls;
  • nochmals "Geheimer Notenwechsel zu der Regelung der Einfuhr von Käse nach Deutschland";
  • nochmals Protokoll, "Vereinbarung über die Durchführung des deutschen Zusatzausfuhrverfahrens;
  • nochmals Liste derjenigen Waren, für die im Verkehr zwischen Deutschland und der Schweiz das Zusatzausfuhrverfahren in Frage kommt;
  • Protokoll, [...] Devisenvereinbarung über den Reiseverkehr;
  • nochmals Schreiben Hagemanns betr. schweizer Gläubiger bzw. Transfermoratorium;
  • Deutscher Entwurf, [...] Vereinbarung über die Durchführung des deutschen Transfermoratoriums, 20.12.1933;
  • Schreiben Stuckis, betr. Doppelbesteuerung;
  • Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Handelspolitischen Auschusses vom 26.1.1934, betr. Käse; incl. Anlage 1: Unterschiedsbeträge für Butter und Käse im Monat Februar 1934;
  • Telegramm der Deutschen Gesandtschaft an das AA, sowie RFA, 28.1.1934: Mitteilung der neuen Einfuhrbeschränkungen in die Schweiz, gültig ab dem 1.2.1934, gez. Weizsäcker [S. 284];
  • Abschrift eines Telegamms der Deutschen Gesandtschaft als Schnellbrief an RWM, RFM, Reichsbank-Direktorium: "[...] Bundesrat der Schweiz will Gesamtbundesrat Freitag früh Annahme Abkommens vorschlagen. Alsbaldige Freigabe zurückgehaltener Einfuhrbewilligungen bis 31. März demnach zu erwarten. Gleichzeitig ist mit entschiedener Rechtsverwahrung gegen nunmehr angeblich eingetretener Schlechterbehandlung der Schweiz zu rechnen, da angelsächsische Gläubiger ohne Gegenleistung eine Begünstigung erzielt hätten, für welche die Schweiz zusätzlichen Export gewähren mußte. Ebenso ist Vorbehalt bezüglich Verhandlungsbasis geplanter Aprilbesprechung zu erwarten. Wenn Bundesrat im vorstehenden Sinne beschließt, will Stucki Montag Berlin reisen und auch bei Wirtschaftsverhandlungen offen gebliebene Maschinenfrage erörtern.", gez. Weizsäcker;
  • Text des Bundesratsbeschlusses Nr. 30 über die Beschränkung der Einfuhr, der Verfügung Nr. 37 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Beschränkung der Einfuhr, sowie des Gebührentarifs Nr. 21 über die Erteilung von Einfuhrbewilligungen (Auszug aus dem Schweizerischen Handelsblatt Nr. 22 v. 27.1.1934;
  • Veröffentlichung des RFM, 17.2.1934, betr. Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz auf dem Gebiet der direkten Steuern und der Erbschaftssteuern;
  • Fünfte Zusatzvereinbarung zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr, März 1934; anhängig ist die Anlage I (Aenderung und Ergänzung der Anlage A);
  • veröffentlichte Fassung des Abkommenstextes: Fünfte Zusatzvereinbarung zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr, 26.2.1934;
  • Schreiben Dr. Hombergers von der schweizerischen Delegation an Oberregierungsrat Logsch, um bestimmte Gusstücke in "Kenntnis zu bringen" (Erläuterungen zu bestimmten, hier nicht vorhandenen Mappen), sowie Verzeichnis mit Detailangabe zu den seinerzeit eingesandten Photographien von Stahlguss-Stücken;
  • wirtschaftliche Jahresübersicht, die Schweiz betreffend, für das Jahr 1933, angefertigt von der Deutschen Gesandtschaft in Bern;
  • Auszug eines Sitzungsprotokolls des handelspolitischen Ausschusses v. 18.5.1934: Änderung des Devisenabkommens, Verlängerung der bestehenden Einkaufsverbote;

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