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1941-1942
BAR E 2001(D)-/ 2/, 311, Dossier: C.44.11.A.: Verrechnungsabkommen mit Deutschland (Akten vom 1.1.1941 bis [1942])
Info Commissione Indipendente d'Esperti Svizzera-Seconda Guerra Mondiale (CIE) (UEK)
Info UEK/CIE/ICE ( deutsch français italiano english):
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U.a.:
  • SVSt an Handelsabteilung 21.11.1940 und SVSt an Handelsabteilung 15.1.1941: Problem der "illegalen" Devisenbeschaffung für Deutschland: Firmen in der Schweiz, die Deutschen gehören und die keine Zinsen bzw. Dividenden nach Deutschland transferieren (das heisst, nicht dem Clearing angehören), überweisen Gewinn und Darlehen an die deutsche Besitzerfirma (bzw. sie werden dazu gezwungen). "Unter diesen Umständen scheint es uns nicht gerechtfertigt, die Firma weiterhin am Transfer teilnehmen zu lassen, da de facto die aus dem Transferfonds bezogenen Beträge in freien Devisen nach Deutschland weitergeleitet werden." Es handelt sich um die Firma Celluloidwarenfabrik Zollikofen AG (Zollikofen bei Bern) bzw. C.F. Boehringer & Söhne GmbH (Mannheim-Waldhof). Handelsabteilung an Vieli, Schwab, Homberger, Kohli 22.1.1941: "Die Schweizerische Verrechnungsstelle brachte uns zur Kenntnis, dass nach ihren Feststellungen gewisse unter deutschem Einfluss stehende schweizerische Firmen unter deutschem Druck Beträge, die sie zulasten des Transferfonds ausbezahlt erhielten, direkt oder indirekt nach Deutschland zurückleiten und dass insbesondere die Gefahr wiederum akut zu sein scheint, dass solche Firmen durch Darlehensgewährung Deutschland Devisen verschaffen, die aus Mitteln stammen, die ihnen im Transferweg aus Deutschland überwiesen wurden." SVSt hat keine Hoffnung, dass über den Verhandlungsweg mit dem Reichswirtschaftsministerium eine Lösung gefunden werden kann. Sie kann aber diese Praxis nicht tolerieren ("Missbrauch des Clearings"). Mögliche Abwehrmassnahme: "Diese Abwehr könnte in der Weise erfolgen, dass die Schweizerische Verrechnungsstelle den Firmen, die direkt oder indirekt aus dem Transferfond bezogene Mittel in freien Devisen nach Deutschland zurückgeleitet haben, oder die beabsichtigen, derartige sachlich ungerechtfertigte Devisenüberweisungen nach Deutschland, sei es als Darlehen, Gewinnüberführung oder in anderer Form vorzunehmen, die Transferberechtigung bis zum Ausgleich der dem Clearing missbräuchlich entzogene Beträge aberkennt, bezw. sie auf diese Folge aufmerksam macht, für den Fall, dass sie zu solchen ungerechtfertigten Devisen Überweisungen Hand bieten sollten." Begründung: Produktionsfirmen, die ihrem eigentlichen Geschäftsbetrieb fremde Finanztransaktionen vornehmen, sollen als Finanzgesellschaft behandelt werden und von der Teilnahme am Transferverkehr ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. "Sollte diese Praxis zu Einwendungen von deutscher Seite Anlass geben, so werden wir darauf hinweisen können, dass uns nicht zugemutet werden kann, den Transfer zulasten des Clearings zuzulassen, wenn fest steht, dass die transferierten Mittel in freien Devisen in irgend einer Form wieder nach Deutschland gehen. Heute, wo der Bund mit Vorschüssen den deutsch-schweizerischen Clearing finanzieren muss und Deutschland immer noch eine freie Devisenspitze erhält, die unter den heutigen Verhältnissen nicht mehr in vollem Umfang gerechtfertigt ist, glauben wir, jeder missbräuchlichen Inanspruchnahme des Clearings entgegentreten zu müssen." Randnotiz Kohli: "Erledigt in der Clearing-Kommission vom 11.II.41".
  • Protokoll BR 11.2.1941: betr. BR-Beschluss vom 24.1.1941. Protokoll bzw. Zusatzprotokoll (betr. Verkehr mit Generalgouvernement und mit Gebieten der ehemaligen Republik Polen). Zusammenfassung des provisorischen Abkommens vom 24.1.1941.
  • Abteilung für Auswärtiges an Fremdenpolizei 22.4.1941: Ankündigung des schweizerisch-deutschen Stillhalteverhandlungen.
  • Protokoll BR 6.6.1941: Welche Vereinbarungen mit Deutschland sollen ratifiziert werden?
  • Dt. Generalkonsul in der Schweiz an Abteilung für Auswärtiges 10.7.1941: Exemplar einer Regierungsverordnung vom 29.5.1941, das enthält "eine Rechtsverbindlichkeit des Deutschen Kreditabkommens von 1941 zwischen dem Schweizerischen Bankenausschuss als Vertreter Schweizerischer Bankinstitute einerseits und der Reichsbank, der Nationalbank für Böhmen und Mähren und dem Ausschuss, der Bankinstitute, Handels- und Industriefirmen im Deutschen Reich und im Protektorat Böhmen und Mähren vertritt, andererseits".
  • Briefwechsel über Einbezug von Luxemburg, Elsass und Lothringen in Transfervereinbarungen, samt Bundesratsbeschluss (Juli 1941)
  • Zeitungsausschnitt NZZ 24.7.1941 über neues Wirtschaftsabkommen mit Deutschland vom 24.7.1941 und N.Y. Times 20.7.1941.
  • Accord de compensation germano-suisse du 9.8.1940, modifié en date du 18.7.1941, et Accord de transfert du 18.7.1941. Erklärungen dazu durch die SBVg (25.7.1941).
  • Wegleitung der SVSt betr. Waren- und Zahlungsverkehr mit Deutschland, Elsass, Lothringen, Luxemburg und Untersteiermark (22.7.1941).
  • Zirkular des Vororts 24.7.1941 betr. Waren- und Zahlungsverkehr mit Deutschland und vom gleichen Datum ein Rundschreiben (mit Freiliste).
  • Erstes Durchführungsabkommen zur Transfervereinbarung vom 18.7.1941 abgeschlossen zwischen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden in Berlin und der Schweizerischen Verrechnungsstelle in Zürich (26.7.1941). Zweites Durchführungsabkommen vom selben Datum.
  • SVSt: Orientierung über die Bestimmungen der deutsch-schweizerischen Transfervereinbarungen vom 18.7.1941 über den Transfer von Vermögenserträgnissen.
  • SVSt an Politisches Departement 30.8.1941: über die Frage, "ob nicht gewisse unter ausländischem Einfluss stehende Banken von der Berechtigung zur Affidavitausstellung im deutsch-schweizerischen Transferverkehr ausgeschlossen werden sollten." "Die Abteilung für Auswärtiges des eidg. Politischen Departements, mit welcher wir in der Sache Fühlung genommen haben, rät unter politischen Gesichtspunkten davon ab, ohne Not zu einer generellen Aenderung zu schreiten."
  • Formular für Firmen, in denen sie erklären müssen, dass sie nicht unter ausländischem (deutschfeindlichem) Einfluss stehen.
  • Abkommen zwischen der Nationalbank für Böhmen und Mähren in Prag und der Schweizerischen Kreditanstalt in Zürich 7.10.1941.
  • Hotz an FIDES (Treuhand-Vereinigung) 27.3.1941: Über Einfuhr von Kunstgegenständen.
  • Handschriftliche Notiz 19.5.1942: "2. Was müssen wir den Nichtariern sagen, die mit ihren Gesuchen um Überweisungen aus dem Elsass deutscherseits abgewiesen sind."

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