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Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 21, doc. 136
volume linkZürich/Locarno/Genève 2007
Dettagli… |▼▶Collocazione
Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
▼ ▶ Segnatura | CH-BAR#E2001E#1976/17#1485* | |
Vecchia segnatura | CH-BAR E 2001(E)1976/17 314 | |
Titolo dossier | Militärdienstpflicht der Schweizer in den USA (1961–1963) | |
Riferimento archivio | B.37.21.0 • Componente aggiuntiva: Vereinigte Staaten von Amerika |
dodis.ch/14961 Der schweizerische Botschafter in Washington, A. Lindt, an die Abteilung für Politische Angelegenheiten des Politischen Departements1 Ineligibility to citizenship
Ich beehre mich den Empfang Ihres Schreibens vom 30. März2 anzuzeigen.
Was die Interessenahme des Herrn Dr. Halbheer an der Militärdienstfrage sowie die beiden mir unterbreiteten Fälle (IvorLüthy und Samuel Ryffe3) betrifft, so werde ich darauf noch zurückkommen.
Was mir Anlass gibt, Ihnen sogleich zu schreiben, ist die Mitteilung, wonach
Sie Herrn Dr. Halbheer u. a. in dem Sinne orientierten, die Militärdienstfrage wäre wirklich nur dann gelöst, wenn die Dienstbefreiung nicht mit irgendeiner
Bedingung hinsichtlich des Rechts auf Erwerb des amerikanischen Bürgerrechts verhaftet wäre. Solche Eröffnungen gegenüber Privatpersonen sind nicht ungefährlich, erwecken sie doch Hoffnungen, die gegenwärtig durch nichts gerechtfertigt sind.
Ihr Schreiben hat sich mit meinem Brief vom 29. März (ad s.B.37.21.0)4 gekreuzt, in dem ich Ihnen über die Lösung zur Anpassung der Gesetzgebung an den Vertrag berichtete, wie sie von den massgebenden Stellen der amerikanischen Administration ins Auge gefasst wird. Wie Sie inzwischen gesehen haben werden, würde der gegenwärtige (voll befriedigende) Zustand für die
Nicht-Immigranten nicht geändert, während die Immigranten erneut die Möglichkeit erhielten, sich vom Dienst befreien zu lassen, dadurch aber das Recht auf Einbürgerung verlören.
Ich gebe mir vollständig Rechenschaft darüber, dass eine solche Lösung mit Bezug auf die Immigranten nicht gänzlich zu befriedigen vermag, und ich kenne auch die Argumentation, wonach der Verlust der «eligibility to citizenship» als Folge der Militärdienstbefreiung nicht mit dem Geist des Vertrages von 18505 harmoniere. Die Frage ist aber die, ob uns der Wortlaut des Vertrags tatsächlich eine Handhabe gibt, um die Dienstbefreiung ohne jene Folge zu contrary, it expressly provides that the privileges guaranteed by each country to resident citizens of the other shall not extend to the exercise of political rights.»6 Dies ist auch durchwegs die Auffassung der amerikanischen Verwal tungsbehörden, die sich mit der Angelegenheit befassen. Sie gehen einhellig davon aus, dass es Sache der amerikanischen Gesetzgebung sei, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer das amerikanische Bürgerrecht erwerben könne (was unbestreitbar ist), und dass ein Staatsvertrag, der die
Dienstbefreiung vorsieht7, sie nicht hindere, die Dienstleistung als Bedingung für den Bürgerrechtserwerb zu setzen. Aus dem Wortlaut des Vertrags heraus lässt sich dieser Ansicht kaum entgegentreten.
Ich übersehe nicht, dass die «ineligibility» nicht nur den Erwerb des amerikanischen Bürgerrechts verunmöglicht, sondern auch nach Verlassen der
USA, die Rückkehr zur «permanent residence» (mit der Milderung gemäss
Section 212c des Immigration and Nationality Act)8. Dies ist aber m. E. eine
Frage der Niederlassungsfreiheit, wie sie ja längst nicht mehr besteht; sie wurde bereits durch die Einführung des Quotensystems hinfällig.
Wie dem auch sei, so stehen wir heute vor der Situation, dass sich als Resultat der fortgesetzten Bemühungen zur Wiederherstellung des Vertragszustandes eine konkrete Lösung abzeichnet. Wir sind hier immer wieder vorstellig geworden, um den Anstrengungen des Staatsdepartements Antrieb zu geben, und es ist denkbar, dass ich dies erneut tun muss. Nachdem wir aber wissen, wie die von der Administration geplante Lösung aussieht, erhebt sich die Frage, wie ich mich dazu verhalten soll. Es wäre kaum angängig, dass ich mich zur Beschleunigung einer Lösung einsetzen würde, die von den schweizerischen Behörden als ungenügend bezeichnet wurde (worauf Ihr Schreiben vom 30. März hindeutet)9.
In diesem Zusammenhang darf ich mich auf die Besprechung beziehen, die ich im Dezember 1960 mit Herrn Minister Kohli und Herrn Dr. Probst hatte10.
Es wurde damals festgehalten, dass als Maximal-Lösung die generelle Dienstbefreiung aller Schweizerbürger in den USA ohne nachteilige Konsequenzen einbürgerungs- und einwanderungsrechtlicher Art anzusehen wäre und als
Minimal-Lösung eine solche akzeptiert werden könnte, wie sie nun effektiv vom Staatsdepartement umrissen wurde11. Ich möchte wiederholen, dass eine für schweizerische Immigranten günstigere Lösung ausserhalb des Bereichs des Möglichen zu liegen scheint.12
- 1
- Schreiben: E 2001(E)1976/17/314. Anmerkung im Text: pour M. Tripet, qu’il m’en parle dès son retour. Se 14.4.↩
- 2
- Vgl. das Schreiben von J. U. Schneeberger an A. Lindt vom 30. März 1961, nicht abgedruckt.↩
- 3
- Zur Frage der Militärdienstpflicht von I. Lüthy und S. Ryffe vgl. die persönlichen Dossiers, E 2001(E)1976/17/315.↩
- 5
- Vgl. Nr. 24, Anm. 2.↩
- 6
- Vgl. Nr. 24, Anm. 10.↩
- 7
- Anmerkung im Text: ohne jede einschränkende Bedingung vorsieht.↩
- 8
- Vgl. das Immigration and Nationality Act vom 24. Dezember 1952, E 2001(E)1969/121/ 148 A.↩
- 9
- Vgl. Anm. 2.↩
- 10
- Botschafter A. Lindt traf die Herren R. Kohli und R. Probst am 13. Dezember 1960 zu einer Besprechung betreffend Uhrenantitrust, Uhrenmaschinenantitrust und Militärdienstpflicht, vgl. die Aktennotiz von R. Probst vom 15. Dezember 1960, E 2001(E)1972/33/ C171.↩
- 11
- Diese Minimal-Lösung sah die Beibehaltung des status quo für Nichtimmigranten und die Dienstbefreiung unter Inkaufnahme der ineligibility to citizenship für Immigranten vor, vgl. das Schreiben von A. Lindt an R. Kohli vom 29. März 1961, nicht abgedruckt.↩
- 12
- Das Politische Departement schrieb zur Frage des Gesetzesentwurfes des amerikanischen Staatsdepartements: Sofern Ihr jedoch glaubt, dass ineligibility nicht eliminierbar ist, könnten wir uns, wenn auch ohne Begeisterung, mit Minimallösung gemäss Eurem Schreiben 11. April, die immerhin wesentliche Verbesserung gegenwärtiger Situation bedeuten würde, aus praktischen Erwägungen abfinden. Vgl. das Telegramm Nr. 137 an die Schweizerische Botschaft in Washington vom 12. Mai 1961, E 2200.36(-)1976/154/157.↩
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