Langue: allemand
23.5.1957 (jeudi)
Erblose Vermögen
Notice (No)
Bei der Behandlung der erblosen Vermögen wäre wenigstens eine Anmeldepflicht und eine Art eidgenössischer Beistand einzuführen, so dass das Bankgeheimnis gewahrt bleibt. Das Problem der Verwendung der Guthaben kann späterer Prüfung überlassen werden.
Recommandation de citation: Copier

Emplacement

PDF

Liens avec d'autres documents

http://dodis.ch/13454 est la réponse à http://dodis.ch/13455