Sprache: Deutsch
23.5.1957 (Donnerstag)
Erblose Vermögen
Aktennotiz / Notiz (No)
Bei der Behandlung der erblosen Vermögen wäre wenigstens eine Anmeldepflicht und eine Art eidgenössischer Beistand einzuführen, so dass das Bankgeheimnis gewahrt bleibt. Das Problem der Verwendung der Guthaben kann späterer Prüfung überlassen werden.
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