Thematische Zuordung Serie 1848–1945:
II. BILATERALE BEZIEHUNGEN
19. Vereinigte Staaten von Amerika
19.1. Handelsbeziehungen
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 5, doc. 246
volume linkBern 1983
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E13#1000/38#520* | |
Old classification | CH-BAR E 13(-)1000/38 97 | |
Dossier title | Amerikanische Zolltrarifrevision, T. 1: Korrespondenz über den Verlauf der Revision und die Konsequenzen für die Schweiz zwischen der schweizerischen Gesandtschaft in Washington D. C., dem eidgenössischen Handelsdepartement, den kantonalen Handelskammern, dem schweizerischen Industrie- und Handelsverein und verschiedenen Schweizer Firmen (1906–1909) |
dodis.ch/43101 Die Zürcherische Seidenindustrie-Gesellschaft1 an den Vorsteher des Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartementes, J.A. Schobinger2
Mit Schreiben vom 24. Februar d.J.3 erlaubten wir uns - in Bestätigung unserer Unterredung mit Herrn Bundesrat Schobinger - Sie von den Wünschen der Seidenstoff-Fabrikanten und Exporteure in Bezug auf die Revision des Tarifs der Vereinigten Staaten in Kenntnis zu setzen.
Nach uns aus Amerika zuteil gewordenen, zuverlässigen Mitteilungen, haben die Regierung und die Zollkommission den Entwurf für eine Neuordnung der Zölle der Kategorie: Seide und Seidenwaren, abgelehnt, nachdem sich die kleineren und mittleren amerikanischen Fabrikanten, d. h. die grosse Mehrzahl, für Beibehaltung des status quo ausgesprochen hatten. Die Art der Verzollung (Wertverzollung von 50 % für die meisten Artikel) und die Zollsätze selbst werden somit, aller Wahrscheinlichkeit nach, keine Änderung erfahren.
Anders verhält es sich mit der Bestimmung des für die Verzollung massgebenden Marktwertes. Wir gestatteten uns schon Ihre Aufmerksamkeit auf die Gefahr zu lenken, die unserer Ausfuhr nach dieser Richtung droht; sie ist durch den Umstand, dass die für eine ganze Anzahl von Artikeln vorgesehene Gewichtsverzollung nunmehr wegfällt und nach wie vor in der Hauptsache die ad valorem Klausel zu Recht bestehen bleibt, nur umso grösser geworden! Nachdem wir die Gewissheit erlangt haben, dass bei der Bewertung der Einfuhrwaren tatsächlich nicht mehr der europäische Marktwert, sondern der amerikanische Grosshandelspreis, abzüglich Zoll, Fracht und Kommission in Berechnung gezogen werden soll, möchten wir Sie dringend bitten, unsere Gesandtschaft in Washington zu energischem Einschreiten zu veranlassen. Es handelt sich heute nicht mehr um eine Kritik der Zollsätze, die, wie wir schon früher bemerkten, wohl wenig Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, sondern um nichts mehr und nichts weniger als um den Fortbestand unserer Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten! Wir glauben umso eher eine Intervention unserer diplomatischen Vertretung befürworten zu dürfen, als von der neuen Methode der Wertermittlung nicht allein Seidenwaren, sondern alle Exportartikel nach den U.S.A. betroffen werden, die der Wertverzollung unterliegen. Wir werden von unsern amerikanischen Freunden darauf aufmerksam gemacht, dass in der Entscheidung dieser grundsätzlichen Frage ihr Einfluss versagt und dass einzig die Regierungen in der Lage sind, hier einen Druck auszuüben. Die Exportinteressen aller europäischen Staaten sind in gleicher Weise gefährdet und es haben denn auch schon gemeinsame Besprechungen der diplomatischen Vertreter der verschiedenen Staaten in Washington stattgefunden und einzelne Botschafter sollen schon mit Repressalien gedroht haben! Als unanfechtbare und wirksamste Massregel wurde die Beibringung legalisierter Zollfakturen nach amerikanischem Vorbild für sämtliche Erzeugnisse der U.S.A. bei ihrer Einfuhr nach Europa genannt. Herrn Minister Vogel sind ja die Verhältnisse genau bekannt und wir sind überzeugt, dass er mit allem Nachdruck die Schritte seiner Kollegen unterstützt.
Sollte das von der Zollkommission befürwortete System der Wertermittlung Gesetzeskraft erlangen, so wäre dies nicht nur gleichbedeutend mit einer unerträglichen Zollerhöhung, sondern es würde dem europäischen Ausführer überhaupt jede Grundlage zur Berechnung des Eingangszolles genommen, da ihm der amerikanische Grosshandelspreis nicht bekannt sein kann: bei einem derartigen Risiko müsste er auf das Geschäft mit den Vereinigten Staaten verzichten. Heute schon hat der Exporteur unter der Willkürlichkeit der Zollabschätzer in New York schwer zu leiden; unter dem neuen Regime würde die Möglichkeit, europäische Erzeugnisse nach den U.S.A. einzuführen, nur noch vom guten Willen der Zollbeamten und ihrer Hintermänner (American Protective Tariff League) abhängen. Dem Versuch, die europäischen Industriellen in ein derart unwürdiges Abhängigkeitsverhältnis zu der amerikanischen Zollbehörde zu bringen, muss mit allen Mitteln entgegengetreten werden4.
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United States of America (USA) (Economy)