Langue: allemand
20.1.1993 (mercredi)
Rechtliche Grundlage der «humanitären Intervention»
Notice (No)
«Humanitäre Interventionen» sind grundsätzlich zulässig, wenn sie der UNO-Sicherheitsrat in Ausübung seines Ermessens im Dienste der Wahrung oder Wiederherstellung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit angeornet oder bewilligt hat. In den Fällen Irak, Bosnien-Herzegowina und Somalia ist die völkerrechtliche Grundlage nicht über alle Zweifel erhaben.
Référence: A.25.14.20
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