Langue: allemand
8.9.1992 (mardi)
Exportkontrollen für BC-Schutzmaterialien
Notice (No)
Weder die schweizerische Gesetzgebung noch die Absprachen der Australien-Gruppe lassen eine hinreichende Exportbewilligungspraxis für BC-Schutzmaterialien ableiten. Bei der Gesamtbeurteilung von Gesuchen sollten neben dem Proliferationsrisiko das legitime Schutzinteresse anderer Staaten und das Interesse der Schweiz an einer eigenen Produktion berücksichtigt werden.
Référence: B.51.14.21.20(28)
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