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Die Schweiz und die Konstruktion des Multilateralismus, Bd. 1. Diplomatische Dokumente der Schweiz zur Geschichte des Internationalismus 1863–1914, vol. 13, doc. 42
volume linkBern 2023
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Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
Segnatura | CH-BAR#E52#1000/889#545* | |
Titolo dossier | Übriges Personal (1879–1914) | |
Riferimento archivio | 8.2.2 |
dodis.ch/59562Der Direktor des internationalen Bureaus der Telegraphen-Union, alt Bundesrat Frey, an den Vorsteher des Post- und Eisenbahndepartements, Bundesrat Perrier1
[Besoldungen beim internationalen Bureau der Telegraphen-Union]
Es hat bis jetzt als Norm gegolten, dass die Besoldungen2 der aus fremden Verwaltungen herübergeholten Beamten der internationalen Bureaus vom hohen Bundesrat so normiert wurden, dass sie das Anderthalbfache des Gehaltes betrugen, den sie bei der fremden Verwaltung bezogen.
Hr. Franz Schwill, Sekretär der radiotelegraphischen Abteilung unseres Bureaus, bezieht gegenwärtig eine Jahresbesoldung von Fr. 7500.–, würde aber heute als Oberpostinspektor in der deutschen Reichspostverwaltung eine Jahreseinnahme von zwischen Fr. 7625.– und Fr. 7750.– beziehen. Und in Zukunft würde das Verhältnis sich noch schlimmer gestalten durch den Umstand, dass die Dienstalterszulagen für Oberinspektoren in der deutschen Reichspostverwaltung alle 3 Jahre 600 Mark = Fr. 750.– betragen, während sie für die Beamten der internationalen Bureaus in den beiden obersten Klassen bloss Fr. 500.– ausmachen.
Es frägt sich nun in erster Linie, ob diesen tatsächlichen Verhältnissen gegenüber – sie sind mir von dem Hrn. Ministerialdirektor Köhler auf meine Anfrage bestätigt worden – noch an den 50% Mehrgehalt für Beamte, die aus fremden Verwaltungen herübergeholt worden sind, festgehalten werden soll. Das würde für Hr. Schwill eine Erhöhung von Fr. 7500.– : 2 = Fr. 3750 zur Folge haben und seine Besoldung von Fr. 7500.– auf Fr. 11 250.– erhöhen. Es scheint uns indessen fast selbstverständlich, dass von einer solchen Erhöhung keine Rede sein kann und zwar schon aus dem Grunde nicht, weil auch die Besoldung des II. Sekretärs der telegraphischen Abteilung unseres Bureaus, die gegenwärtig Fr. 8000.– beträgt, ohne weiteres ebenfalls auf jene Höhe gebracht werden müsste, da es nicht angeht, dass der Inhaber dieser Stelle, der schon seit 1905 auf unserem Bureau angestellt ist und seine Pflicht tadellos erfüllt, hinter seinem Kollegen in der radiotelegraphischen Abteilung zurückbleiben darf.
Dagegen scheint es uns recht und billig, dass die Besoldung des Hrn. Schwill in einer Weise erhöht werde, dass sie zum mindesten nicht mehr unter derjenigen steht, zu welcher er heute berechtigt wäre, wenn er in deutschen Diensten geblieben wäre. Hiebei fällt in Betracht, dass Hr. Schwill am 1. Januar 1913 zu der reglementarischen Besoldungserhöhung von Fr. 500.– berechtigt ist und daher von diesem Tage an ohne weiteres Fr. 8000.– beziehen wird.
Bei dieser Gelegenheit darf übrigens erwähnt werden, dass bei seiner ursprünglichen Anstellung Hr. Schwill nur mit der Minimalbesoldung bedacht wurde, obgleich unter Hinweis auf seine frühern guten Dienste und nach dem Wortlaute des zweiten Satzes in Art. 3 der «Échelle des traitements»,3 sowie auch nach dem Vorgange in andern internationalen Bureaus, eine etwas höhere Anfangsbesoldung nicht ausgeschlossen gewesen wäre. Wir fügen hinzu, dass Hr. Schwill sich als ein sehr tüchtiger Beamter erwiesen hat, der die komplizierten und in ihrer Art gänzlich neuen Geschäfte der radiotelegraphischen Abteilung zu unserer völligen Zufriedenheit besorgt.
Wir beehren uns zu beantragen, es sei die Besoldung des Hrn. Schwill und damit auch diejenige des Hrn. Vallotton vom 1. April an auf Fr. 9000.– festzusetzen.
Ein arges Missverhältnis besteht auch in den Besoldungen und in der Stellung der beiden Sekretär-Adjunkte Patocchi und Burger. Beide besorgen schon seit einer Reihe von Jahren selbständig die sämtliche Arbeit, welche den Herren Gascard sel. und Homberger oblag zur Zeit als sie zu Sekretären befördert wurden. Hr. Burger beteiligt sich ausserdem seit langem an den Arbeiten des Rechnungswesens und versieht sie ausschliesslich während den Abwesenheiten des Hrn. Homberger (Koferenzen, Ferien, etc.). Er bearbeitet selbständig das Verzeichnis der Unterseekabel, sowie die Statistik des Bureaus, das jährlich eine Statistik des Telegraphenwesens und eine solche des Telephonwesens der Welt veröffentlicht und endlich leitet Hr. Burger die Kartographie des Bureaus, das drei verschiedene Karten herausgibt und regelmässig erneuert. Die Hauptarbeit des Hrn. Patocchi besteht darin, dass er das Verzeichnis der Telegraphenbureaux der Welt auf dem Laufenden erhält, ein kompliziertes Werk, das täglich zahlreiche Veränderungen erleidet, das alle 5 Jahre in neuer Auflage erscheint und in der Zwischenzeit alle zwei Monate durch Supplemente ergänzt wird. Hiebei darf erwähnt werden, dass Hr. Patocchi diese umfangreiche Arbeit mit solcher Genauigkeit erledigt, dass die wenigen Reklamationen, die etwa einlangen, sich ausnahmslos als unbegründet erweisen. Daneben findet Hr. Patocchi immer noch Zeit, eine Reihe von Jahresberichten von Verwaltungen der Union auszugsweise für unser Journal télégraphique zu bearbeiten. Von Hrn. Burger sowohl wie von Hrn. Patocchi darf gesagt werden, dass sie ihren Pflichten in musterhafter Weise nachkommen.
Diesen ihren Leistungen entspricht aber weder die Stellung, noch die Besoldung dieser Beamten. Die Besoldung ist, abgesehen von den reglementarischen periodischen Erhöhungen, seit 7 Jahren unverändert geblieben und beträgt gegenwärtig Fr. 6200.–. Während alles um sie herum sich vorwärts bewegt hat, sind Titel und Besoldungen dieser Beamten dieselben geblieben. Die den untern Angestellten des Bureaus laut Bundesratsbeschluss vor 2 Jahren zu Teil gewordene Erhöhung des Besoldungsminimums um Fr. 200.–4 wurde ihnen nicht zuerkannt, wohl in der Meinung, dass sie in die Kategorie der höhern Beamten zu rechnen seien, welchen allen die Erhöhung nicht zuerkannt wurde; während sie aber mit Bezug auf die Höhe der periodischen Besoldungserhöhung den Subalternbeamten zugeteilt geblieben sind. Tatsache ist, dass der Unterschied zwischen den Besoldungen der ihnen übergeordneten Beamten und den ihrigen immer grösser geworden, während der Abstand zwischen den Besoldungen der untern Beamten und den ihrigen sich immer geringer gestaltet hat. Hr. Patocchi ist seit 21 Jahren, Hr. Burger seit 15 Jahren auf dem Bureau angestellt.
Mit Rücksicht auf die selbständige Tätigkeit dieser beiden Beamten läge es nahe, ihre Beförderung zu Sekretären zu beantragen. Wenn wir davon absehen, so geschieht es lediglich aus dem Grunde, weil damit die Zahl der Sekretäre der telegraphischen Abteilung unseres Bureaus auf vier steigen würde, was im Hinblick auf die Zahl der übrigen Beamten – ein Kanzlist und ein Expedient – eine unverhältnismässig grosse wäre. Allein wir konstatieren, dass dieser rein formelle Grund es allein ist, welcher uns davon abhält, heute schon einen bezüglichen Antrag zu stellen.
Wir beantragen, es seien die Herren Patocchi und Burger in die II. Besoldungsklasse zu versetzen mit einer Jahresbesoldung von Fr. 7500.–, vom 1. April an gerechnet.5
- 1
- CH-BAR#E52#1000/889#545*(8.2.2). Dieses Schreiben wurde vom Direktor des internationalen Bureaus der Telegraphen-Union, Emil Frey, unterzeichnet und richtete sich an den Chef des Post- und Eisenbahndepartements, Bundesrat Louis Perrier. Das Schreiben wurde an die Obertelegraphendirektion weitergeleitet, wo am 1. Mai 1912 dessen Empfang bestätigt wurde.↩
- 2
- Handschriftliche Korrektur aus: Besoldung.↩
- 3
- Vgl. das Bundesgesetz betreffend die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten vom 2. Juli 1897, AS, 1897–1898, III, S. 272–287. Der zweite Satz von Art. 3 lautet: «Immerhin sollen tüchtige Leistungen in bisheriger Stellung, besondere Fähigkeiten, sowie die örtlichen Lebensverhältnisse entsprechend berücksichtigt werden.»↩
- 4
- Vgl. das Bundesgesetz betreffend Abänderung des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1897 über die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten vom 24. Juni 1909, AS, 1909, S. 645–647. Art. 3 des Bundesgesetzes hält fest: «Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes werden die Besoldungen der in Art. 1 hiervor erwähnten Beamten und Angestellten um Fr. 200 erhöht.» Das Gesetz trat nach Ablauf der Referendumsfrist mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1909 in Kraft, vgl. das BR-Prot. Nr. 5128 vom 5. Oktober 1909, CH-BAR#E1004.1#1000/9#10139*.↩
- 5
- Die Anliegen des internationalen Bureaus der Telegraphen-Union wurden vom Bundesrat wohlwollend aufgenommen, vgl. das BR-Prot. Nr. 5461 vom 25. Oktober 1912, CH-BAR#E1004.1#1000/9#10477*.↩
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