Language: German
11.5.1921 (Wednesday)
Letter (L)
Unter den gegewärtigen Verhältnissen kann keinem weissruthenischen Konsul in der Schweiz ein Exequatur erteilt werden. Auch kann der Bundesrat die nach Kowno geflüchtete Regierung nicht einmal de facto anerkennen, so lange sie kein eigenes Staatsgebiet tatsächlich besitzt.
File reference: B 15/11/20
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