Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 27, doc. 71
volume linkZürich/Locarno/Genève 2022
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001E-01#1988/16#1644* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(E)-01/1988/16 519 | |
Dossier title | Hamm-Brücher, Hildegard, Staatsministerin (1976–1978) | |
File reference archive | B.15.50.4 • Additional component: Deutschland |
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2004B#1990/219#1201* | |
Old classification | CH-BAR E 2004(B)1990/219 108 | |
Dossier title | Allgemeines, Grundsätzliches (1974–1978) | |
File reference archive | a.221.90 |
dodis.ch/50065Interne Notiz des Politischen Departements1
Gleichberechtigung von Mann und Frau im EPD
Die rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau ist heute im Politischen Departement vollständig verwirklicht. Die letzten Ungleichheiten – sie betrafen vor allem die verheiratete Beamtin2 – wurden aufgrund der von der departementsinternen Arbeitsgruppe «Florian» ausgearbeiteten Empfehlungen beseitigt. Diese Arbeitsgruppe, die sich ganz allgemein mit den Aufgaben und der Arbeitsweise des EPD befasste, räumte dem Problem der Gleichberechtigung von Mann und Frau einen wichtigen Platz in ihren Beratungen ein3.
Diese Gleichstellung von Mann und Frau bedeutet, dass die drei sogenannten Karrieredienste – diplomatischer und konsularischer Dienst, Kanzleidienst und Sekretariatsdienst – Bewerbern beiderlei Geschlechts offenstehen, sofern sie die nötige Vorbildung aufweisen, einzig das Schweizerbürgerrecht besitzen und die in den entsprechenden Reglementen vorgesehene Zulassungsprüfung bestehen.
Ferner bestehen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit keine Unterschiede in der Entlöhnung; auch in bezug auf die Beförderungen werden keine Unterschiede zwischen Mann und Frau gemacht.
Die sogenannten Karrieredienste unterscheiden sich vom übrigen Bundespersonal dadurch, dass die ihnen angehörenden Beamten der Versetzungsdisziplin unterstehen, was bedeutet, dass sie in der ganzen Welt eingesetzt und periodisch an einen neuen Dienstort transferiert werden. Die Wahl dieser Einsätze richtet sich nach der Eignung und nach den dienstlichen Bedürfnissen und nicht nach dem Geschlecht. Allerdings gibt es noch immer eine Anzahl Länder, in denen der Einsatz von Beamtinnen des diplomatischen und konsularischen Dienstes und des Kanzleidienstes nicht möglich ist, weil sie dort aufgrund der traditionellen Einstellung zur Frau – und insbesondere zur alleinstehenden Frau – ihre beruflichen und gesellschaftlichen Aufgaben nicht oder nur sehr schwer erfüllen können.
Somit bestehen in dieser Hinsicht noch gewisse, durch die Einstellung anderer Gesellschaftssysteme bedingte faktische Ungleichheiten. Jedoch sind auch in diesen Ländern in Zukunft Änderungen in ihrer Einstellung zur Frau zu erwarten, insbesondere was die oberen sozialen Schichten betrifft.
Die Durchführung der Gleichberechtigung in der Praxis stösst bei den ledigen Beamtinnen auf keine Schwierigkeiten. Bei den verheirateten Beamtinnen hingegen führt die Unterstellung unter die Versetzungsdisziplin wegen des beruflichen Engagements und der beschränkten oder fehlenden Möglichkeiten zur Berufsausübung für den Ehemann im Ausland oft zu Problemen4. Die Versetzungsdisziplin bedeutet hier, dass auf den Beruf des Ehemanns der Beamtin bzw. der Ehefrau des Beamten keine Rücksicht genommen werden kann, da sonst die nötige Mobilität des versetzbaren Personals – die bereits durch die Rücksicht auf den Gesundheitszustand des Beamten und seiner Familie sowie auf die Schulungsmöglichkeiten für die Kinder eingeschränkt wird – nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
Da die Beamtin – wie auch der Beamte – lediglich das Schweizerbürgerrecht besitzen darf, kann sich auch in dieser Hinsicht durch eine Heirat eine spezielle Situation einstellen, weil die Beamtin eventuell durch die Heirat mit einem Ausländer gemäss dessen Heimatrecht ihre angestammte Staatsangehörigkeit verliert oder zur Doppelbürgerin wird, ohne auf die neue Staatsangehörigkeit verzichten zu können. In einem solchen Falle muss die betreffende Beamtin aus dem Karrieredienst ausscheiden5.
Schliesslich ist der Anteil der Frauen in den verschiedenen Diensten des EPD recht unterschiedlich; einen Überblick geben die als Anhang beigefügten statistischen Unterlagen6.
- 1
- Notiz: CH-BAR#E2001E-01#1988/16#1644* (B.15.50.4). Verfasst von Ch. Gilliéron.↩
- 2
- Vgl. dazu die Notiz von F. Vogel vom 28. Januar 1977, dodis.ch/50475.↩
- 3
- Vgl. dazu den Bericht der Arbeitsgruppe Florian vom März 1975, dodis.ch/40926, bes. Kap. 3.5 sowie die Notiz von M. von Grünigen vom 2. April 1974, dodis.ch/50471.↩
- 4
- Vgl. dazu exemplarisch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von F. Birrer beim Schweizerischen Bundesgericht vom 15. Dezember 1978, CH-BAR#E2004B#1990/219#1186* (a.221.22).↩
- 5
- Vgl. dazu die Notiz A. Glesti vom 1. Juni 1976, dodis.ch/40599.↩
- 6
- Für die Beilagen vgl. dodis.ch/50065.↩