Language: German
7.9.1944 (Thursday)
Le Directeur de la Division du Commerce du Département de l’Economie publique, J. Hotz, au Ministre de Suisse à Berlin, H. Frölicher
Telegram (T)
Modifications dans les relations économiques entre la Suisse et l’Allemagne du fait de la caducité du contre-blocus.

Classement thématique série 1848–1945:
III. RELATIONS ÉCONOMIQUES INTERNATIONALES
III.1. ALLEMAGNE
III.1.1. ALLEMAGNE - RELATIONS ÉCONOMIQUES
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Printed in

Philippe Marguerat, Louis-Edouard Roulet (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 15, doc. 223

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Bern 1992

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Cover of DDS, 15

Repository

dodis.ch/47827
Le Directeur de la Division du Commerce du Département de l’Economie publique, J. Hotz, au Ministre de Suisse à Berlin, H. Frölicher1

Dringend von Handel.

Dringend

1. Die veränderte Lage an unserer Westgrenze veranlasst uns, die im Briefe vom 29. Juli 19442 vorgesehene Verhandlungsklausel anzurufen stop Wir beauftragen Sie der deutschen Regierung zur Kenntnis zu bringen, dass wir im Sinne von Ziffer 1 jenes Briefes Verhandlungen beantragen und dass wir infolgedessen gestützt auf Ziffer 2 des gleichen Briefes nicht in der Lage sind die Transfergarantie auf die Oktoberkontingente auszudehnen stop Mit Rücksicht auf den Lauf der Fristen bitten wir Sie die Notifikation dieses Antrages erst am Montag vorzunehmen da die schweizerische Delegation erst ab 19. September für Verhandlungen zur Verfügung stehen kann stop Die Verhandlungen können nur in Bern geführt werden stop

2. Wir haben heute anlässlich einer Sitzung des gemischten Ausschusses Rüter, Gäfgen und Beyer über unsere Absicht orientiert und dabei den folgenden Standpunkt eingenommen:

3. Durch die Ereignisse im Westen ist die Gegenblockade gegenstandslos geworden stop Genau so wie die Gegenblockade hervorging aus der Kontrolle der Westgrenze durch Deutschland, so muss sie jetzt mit deren Beseitigung automatisch verschwinden stop Die mit Deutschland zur gegenseitigen Erleichterung der Durchführung dieser Kontrolle getroffene Regelung ist speziell deutscherseits immer als autonome Angelegenheit betrachtet worden stop Infolge des Verschwindens der deutschen Kontrolle an der Westgrenze kann sie heute entweder überhaupt nicht mehr angewendet werden oder dann ist ihre Anwendung sinnlos geworden stop So wie die Einrichtung der Gegenblockade eine Konsequenz aus der damaligen tatsächlichen Lage war, so ergibt sich ihr Wegfall heute als Konsequenz einer neuen tatsächlichen Lage stop Zur Stützung des von Deutschland immer vertretenen autonomen Charakters der Gegenblokkade haben wir auf die mehrfachen einseitigen Erweiterungen der Geleitscheinliste hingewiesen und aus dieser Konzeption für die Schweiz das Gegenrecht in Anspruch genommen stop

4. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen haben wir erklärt, uns nicht mehr an die Gegenblockade-Bestimmungen gebunden zu erachten und infolgedessen über deren Aufhebung auch nicht verhandeln zu können stop Lediglich aus praktischen Gründen würden wir für jene Bestimmungsländer, wie zum Beispiel Schweden oder Dänemark, die nur über Deutschland erreicht werden können und wo infolgedessen Deutschland weiter eine Kontrolle auszuüben in der Lage ist, de facto fortfahren, die festgesetzten Ausfuhrkontingente zu handhaben bis darüber eine neue Verständigung erzielt worden sei stop

5. Aus den gleichen Erwägungen gaben wir von unserer Absicht Kenntnis, den Bundesratsbeschluss Nr. 3 vom 13. Juni 1941 betreffend das Verbot der Ausfuhr von Waren im Briefpostverkehr3 demnächst mit sofortiger Wirkung aufzuheben stop

6. Aus dem Wegfall der Voraussetzungen für die Gegengblockade ergibt sich die Notwendigkeit einer Anpassung der schweizerischen Gegenleistungen, da durch neue Situation eine wichtige deutsche Leistung wegfällt stop Dabei ist schweizerischerseits deutlich erklärt worden, dass es der Wunsch und Wille der Schweiz sei, auf veränderter Grundlage eine neue vertragliche Regelung zu finden stop

7. Wir bitten Sie ferner den deutschen Stellen zur Kenntnis zu bringen dass wir erwarten müssen, dass im Zuge der zu führenden Verhandlungen die Kriegsschädenfrage ihre längst fällige Erledigung findet.

1
(Copie): E 7110/1973/135/54.
2
Cf. Nos 180, 183 et 211.
3
RO, 1941, vol. 57, I, p. 698.