Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
II.13. HONGRIE
II.13.2. HONGRIE - RELATIONS ÉCONOMIQUES
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 15, doc. 3
volume linkBern 1992
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#13900* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 09.09.-10.09.1943 (1943–1943) |
dodis.ch/47607
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 10 septembre 19431
1621. Schweizerisch-ungarische Verhandlungen über den Waren-und Zahlungsverkehr
Procès-verbal de la séance du 10 septembre 19431
Das Yolkswirtschaftsdepartement berichtet folgendes:Das gegenwärtig geltende Vertragswerk über den Waren-und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Ungarn(Abkommen vom 11. Oktober 1941 und dazugehöriges Protokoll vom 17. Oktober 1942 mit den Briefwechseln vom 10. Februar, 29. Mai und 30. Juni 1943)2 ist noch gültig bis zum 30. September 1943. Sofern es nicht unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist gekündigt wird, verlängert sich seine Gültigkeitsdauer jeweilen um 3 Monate. Da beide Parteien von der erstmaligen Kündigungsmöglichkeit Ende Juli keinen Gebrauch gemacht haben, würde das ganze Vertragswerk formell also bis Ende dieses Jahres weiter in Kraft bleiben.
Lediglich mit einer Verlängerung der Gültigkeit der bisherigen Abmachungen wäre aber den beidseitigen Interessen kaum gedient. Die heute in fortwährendem Fluss stehende Entwicklung der politischen und wirtschaftlichen allgemeinen Lage verlangt eine möglichst baldige neue Überprüfung der gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen und eine Anpassung an die derzeitigen Verhältnisse.
Nachdem sich schon während der gegenwärtigen Vertragsperiode verschiedene ergänzende Abmachungen als notwendig erwiesen haben, erscheint es unumgänglich, das ganze gegenseitige Vertragsverhältnis neu zu überprüfen. Bereits anlässlich der letzten im Mai in Bern stattgefundenen schweizerischungarischen Regierungskommissions-Besprechungen war man sich hierüber einig und vereinbarte schon damals, dass im Laufe des Monats September allgemeine Verhandlungen zu dem genannten Zweck aufgenommen werden sollten. Es ist vorgesehen, diese Verhandlungen in Budapest zu führen.Wie jeweilen an den früheren Verhandlungen wird auch diesmal zunächst die bisherige Entwicklung des schweizerisch-ungarischen Warenverkehrs zum Gegenstand eingehender Prüfung gemacht werden müssen. Aus der Handelsstatistik ergibt sich hier, verglichen mit der gleichen Zeit der früheren Vertragsperiode, folgendes Bild:
[...]3
Nachdem die Einfuhr aus Ungarn in den ersten Monaten der laufenden Vertragsperiode anfänglich stark hinter den Erwartungen zurückgeblieben war, trat dann als Folge der ergänzenden Vereinbarungen vom 10. Februar 1943 eine vorübergehende Besserung ein4. Die Entwicklung blieb jedoch unstabil, denn im Mai und Juni fielen die Importe neuerdings stark zurück, um erst im Juli wieder leicht anzusteigen.
Eine ununterbrochene ständige Wertzunahme zeigt die Ausfuhr. Diese wäre noch grösser geworden, wenn man schweizerischerseits nicht gezwungen gewesen wäre, im Interesse der Erhaltung des nötigen Gleichgewichts im Zahlungsverkehr eine Kontingentierung einzuführen. Durch diese vorsorgliche Massnahme konnte die eingetretene Entwicklung in erträglichen Grenzen gehalten und ein übermässiger, anormaler Export verhindert werden.
Bei der Beurteilung der Ein- und Ausfuhrwertzahlen ist gebührend zu berücksichtigen, dass sozusagen auf der ganzen Linie neuerdings sehr erhebliche Preissteigerungen eingetreten sind. Diese waren bei den ungarischen Erzeugnissen bedeutend grösser als bei den schweizerischen. Mengenmässig betrachtet erscheint das Ergebnis der Entwicklung, namentlich was die Einfuhr anbetrifft, nicht so günstig. Ungarn hat uns auf verschiedenen Gebieten weniger Waren geliefert als früher. Auch die warenmässige Struktur der Einfuhr ist nicht sehr befriedigend. Verschiedene von der Schweiz stark begehrte Waren, die früher regelmässig aus Ungarn bezogen werden konnten, waren auch in der gegenwärtigen Vertragsperiode nicht oder dann nur in ganz ungenügenden Mengen erhältlich. So hat uns Ungarn weder Getreide noch Futtermittel geliefert. Auch die in Aussicht gestellten Mengen Malz, Schlachtvieh und Pferde konnten nur zu einem Teil hereingebracht werden. Die Gründe für das Ausbleiben oder die nur ungenügende Erfüllung dieser Lieferungen erklären sich aus der schwierigen Lage Ungarns. Die infolge der Teilnahme am Krieg entstandenen Verpflichtungen gegenüber dritten Staaten, der stark vermehrte eigene Bedarf, die zunehmenden Schwierigkeiten im Transportwesen und die fortwährenden Preissteigerungen schafften immer wieder neue Erschwerungen und Hindernisse, welche die ungarische Ausfuhr nach der Schweiz empfindlich beeinträchtigten. So lange diese Faktoren mitspielen, wird sich der unstabile Charakter der Einfuhr aus Ungarn kaum ändern. Infolgedessen bleibt aber auch die ganze weitere Entwicklung der schweizerisch-ungarischen Handelsbeziehungen ziemlich ungewiss. Gerade aus diesem Grunde muss immer wieder in zeitlich nicht allzu weit auseinanderliegenden gegenseitigen Verhandlungen versucht werden, bestimmte Abmachungen zu treffen, welche den jeweiligen besondern Verhältnissen in geeigneter Weise Rechnung tragen. Dies ist auch die Aufgabe der neuen Verhandlungen.Schweizerischerseits wird man in diesen Verhandlungen insbesondere trachten müssen, von Ungarn auch für die neue Vertragsperiode möglichst weitgehende Lieferungszusagen für solche Waren zu erhalten, welche für die schweizerische Landesversorgung von Interesse sind. In vordester Linie stehen hier die landwirtschaftlichen Produkte. In dieser Hinsicht kann dank der gut ausgefallenen diesjährigen ungarischen Weizenernte schon heute ein positiver Erfolg verzeichnet werden. Wie wir in einem gleichzeitigen besondern Bericht und Antrag5 an Sie ausgeführt haben, ist es bereits gelungen, die Lieferung einer Weizenmenge von zunächst 30000 t aus Ungarn zu vereinbaren. Damit wird der Export einer angestammten alten ungarischen Ware nach der Schweiz wieder aufgenommen, die immer einen Hauptpfeiler unserer früheren Handelsbeziehungen mit Ungarn gebildet hat. Die ganze heutige Situation des Waren-und Zahlungsverkehrs wird dadurch eine durchgreifende Verbesserung erfahren. Insbesondere für unsere Ausfuhr dürften sich daraus vermehrte Absatzmöglichkeiten und Erleichterungen ergeben.
Weniger günstig scheinen die Ernteergebnisse beim Mais und ändern landwirtschaftlichen Produkten ausgefallen zu sein, vor allem wegen der viel zu langen Trockenperiode. Man wird sich schweizerischerseits aber trotzdem bemühen, wenn möglich auch hier bestimmte ungarische Lieferungszusagen zu erhalten. Von ändern von der Schweiz begehrten und schon bisher in gewissen Mengen gelieferten wichtigeren Waren wären dann noch zu nennen: Futtermittel, Malz, Zucker, Leder, Holz, Holzkohle, Hanf, Seidenabfälle, Kohlen, chemische Hilfsstoffe, Rohtabak u.a. Selbstverständlich werden sich die schweizerischen Bezugswünsche nicht nur darauf beschränken, die bisherigen mehr oder weniger regelmässigen ungarischen Lieferungen aufrechtzuerhalten und womöglich zu steigern, sondern es soll auch geprüft werden, ob noch irgendwelche interessante andere ungarische Produkte für den Export nach der Schweiz in Betracht kommen können.
Von wesentlicher Bedeutung für das Zustandekommen der ungarischen Lieferungen nach der Schweiz ist die Frage der Preise. Wie sich leider gezeigt hat, ist die Entwicklung auf diesem Gebiete immer noch nicht zum Stillstand gekommen. Fast bei sämtlichen Waren, die wir aus Ungarn beziehen, kann die Beobachtung gemacht werden, dass die geforderten Preise bis in die jüngste Zeit hinein die Tendenz hatten, noch weiter in die Höhe zu gehen. Die Gefahr besteht, dass infolgedessen immer häufiger auch solche Waren, die von der Schweiz sehr begehrt sind, nicht mehr bezogen werden können. Nach und nach könnte sich dies für den weitern Verkehr überaus folgenschwer auswirken. Es erscheint daher wohl notwendig, dieses Preisproblem an den kommenden Verhandlungen ebenfalls zu erörtern. Unter Umständen wird es sich nicht länger vermeiden lassen, geeignete Massnahmen in Aussicht zu nehmen, um den genannten Schwierigkeiten zu begegnen.
Gelingt es, in der Frage der ungarischen Importe in die Schweiz zu annehmbaren Ergebnissen zu gelangen, so sollte es auch möglich sein, für die schweizerische Ausfuhr nach Ungarn eine entsprechende günstige Regelung zu treffen und zwar sowohl inbezug auf den Wertumfang als auch hinsichtlich ihrer warenmässigen Zusammensetzung. Ebenso wird sich das Ausmass des schweizerischen Entgegenkommens den einzelnen ungarischen Bezugswünschen gegenüber mehr oder weniger darnach richten, wieweit den schweizerischen Begehren für bestimmte ungarische Waren entsprochen wird. Allerdings sind Zugeständnisse für die Ausfuhr schweizerischer Waren nach Ungarn nur möglich, sofern und soweit unsere eigene Versorgungslage in den betreffenden Fällen es gestattet und keine internationalen Verpflichtungen und Rücksichten entgegenstehen. Wenn besondern ungarischen Wünschen hier Rechnung getragen werden kann, so darf schweizerischerseits aber erwartet werden, dass Ungarn daneben auch solche schweizerische Exporterzeugnisse abnimmt, an deren Absatz in erster Linie die Schweiz interessiert ist. Es wird sich hier darum handeln, für diese Waren angemessene ungarische Kontingente für die Einfuhr zu erlangen. In dieser Beziehung sollen denn auch einige weitere derartige schweizerische Wünsche geltend gemacht werden. Im Zusammenhang damit bietet sich dann wohl auch Gelegenheit, auf gewisse Fragen der ungarischen Einfuhrbewilligungspraxis einzutreten. Da sich hier von Zeit zu Zeit immer wieder Schwierigkeiten ergeben, ist in dieser Hinsicht ebenfalls eine Abklärung und Bereinigung unvermeidlich.
Eine eingehende Besprechung wird der schweizerischen Maschinenausfuhr6 gewidmet werden müssen. Angesichts der andauernd überaus starken ungarisehen Nachfrage auf diesem Gebiete kommt vor allem dem Problem der Materialbeistellung seitens der ungarischen Auftraggeber grosse Bedeutung zu. Nachdem es anlässlich der Regierungskommissions-Besprechungen im Mai ds.Js. nicht gelungen war, darüber eine Verständigung herbeizuführen, wird man sich neuerdings bemühen müssen, eine der heutigen Lage angepasste Regelung zu treffen.
Bei der Behandlung der ungarischen Bezugswünsche wird vermutlich auch die von der Schweiz angeordnete zahlungsmässige Ausfuhrkontingentierung Anlass zu näheren Diskussionen geben. Nachdem diese Massnahme aber lediglich den Zweck verfolgt, eine übermässige den Zahlungsverkehr störende anormale Ausfuhr gewisser Waren zu verhindern, darf wohl erwartet werden, dass man sich ungarischerseits mit ihr abfindet und Einwände aufgibt. Je mehr Mittel übrigens aus der Einfuhr ungarischer Waren dem Zahlungsverkehr zufliessen, desto grössere Erleichterungen und Lockerungen können bei der Ausfuhrkontingentierung vorgenommen werden, denn diese soll wie bisher auch weiterhin in durchaus elastischer Weise gehandhabt werden.Neben den Ein- und Ausfuhrfragen dürfte der Zahlungsverkehr als Verhandlungsgegenstand kaum ernstliche Modifikationen erfahren. Da sich das bisherige System im allgemeinen bewährt hat, liegt von schweizerischer Seite keine Veranlassung vor, an der bestehenden Grundlage Änderungen vorzunehmen.
Auf dem Gebiete des Versicherungs-Zahlungsverkehrs, der sich im allgemeinen befriedigend abgewickelt hat, haben die schweizerischen Interessenten den Wunsch nach einer weitern Verbesserung der Transfermöglichkeiten geäussert.
Dass sich unter den heutigen Verhältnissen wohl kaum etwas Wesentliches für die Förderung des Reiseverkehrs erreichen lässt, erscheint wohl ohne weiteres klar. Selbstverständlich sollen aber auch hier die schweizerischen Interessen im Rahmen des Möglichen gewahrt werden.
Gleich wie vor einem Jahr sollen dann wiederum neben den Verhandlungen über den Waren- und Zahlungsverkehr auch Besprechungen betreffend die Erneuerung der Regelung des Finanzschuldendienstes Ungarns gegenüber der Schweiz geführt werden. Da der Ungarischen Nationalbank aus dem Warenund Zahlungsverkehr auch in der laufenden Vertragsperiode wiederum recht ansehnliche Beträge in freiverfügbaren Devisen zugeflossen sind (in der Zeit vom 16. Oktober 1942 bis 31. August 1943 insgesamt rund 21.3 Mio. Fr., also ebenso viel wie in der entsprechenden Vorjahresperiode) und angenommen werden darf, dies werde wohl auch künftig der Fall sein, namentlich wenn weitere Weizenlieferungen zustande kommen, besteht vielleicht die Möglichkeit, nicht bloss die unveränderte Fortsetzung der bisherigen ungarischen Finanzleistungen sicherzustellen, sondern eine angemessene Erhöhung der Überweisungen zu erreichen.
Herr Direktor Feisst, Chef des Eidg. Kriegs-Ernährungsamtes wird sich in Anbetracht der Wichtigkeit der Probleme auf dem Gebiete des Ernährungssektors auch diesmal der Delegation für eine gewisse Zeit anschliessen. Daneben sollen üblicherweise die erforderlichen Experten beigezogen werden.»
Gestützt auf diese Ausführungen wird antragsgemäss beschlossen: 1. Es sind mit der ungarischen Regierung Verhandlungen in Budapest im Laufe des Monats September aufzunehmen.
2. Mit der Führung der Verhandlungen werden betraut: Herr Dr. Ebrard, Delegierter für Handelsverträge, als Delegationschef; Herr Dr. Aebi, I. Sekretär des Vororts des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins, als Delegierter; Herr Direktor Dr. Feisst, als Chef des Eidg. Kriegs-Ernährungs-Amtes; Herr Mürner, Vize-Direktor der Schweizerischen Verrechnungsstelle, als Experte; Herr Dr. Schneebeli, Adjunkt der Handelsabteilung, als Experte.
3. Das Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, der Delegation die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen weitern Experten beizugeben7.
- 3
- Für die Tabelle vgl. dodis.ch/47607. Pour le tableau, cf. dodis.ch/47607. For the table, cf. dodis.ch/47607. Per la tabella, cf. dodis.ch/47607.↩
- 5
- Cf. lettre du 12 juillet 1943 de Ebrard à la Légation de Suisse à Budapest, E 7110 1967/ 32/900Ungarn/4.↩
- 6
- Sur cette question, cf. notamment lettre du 29 septembre et du 8 octobre 1943 de Probst à Ebrard(E 7110 1967/32/900Ungarn/4).↩
- 7
- Les négociations ouvertes à fin septembre à Budapest aboutissent le 20 octobre 1943 à la signature d’un protocole à l’accord du 11 octobre 1941 dont la durée de validité est prolongée jusqu’au 30 septembre 1944 (K 1.1300-1304). La Division du Commerce du DEP et le Vorort de l’USCI diffusent deux circulaires à ce sujet (E 2001 (E) 2/616). Cf. aussi RO, 1943, vol. 59, pp. 880 ss.↩