Classement thématique série 1848–1945:
2. RELATIONS BILATÈRALES
2.1. ALLEMAGNE
2.1.1. RELATIONS ÉCONOMIQUES
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 14, doc. 253
volume linkBern 1997
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#13816* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 20.10.-23.10.1942 (1942–1942) |
dodis.ch/47439 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 23 octobre 19421 1727. Beschaffung und Beförderung von Erdölproduktionsländern des Osten.
Procès-verbal de la séance du 23 octobre 19421
Das Volkswirtschaftsdepartement berichtet:«I.
1. Durch die am 5. Juli 1941 abgeschlossene «Vereinbarung zwischen einer deutschen und einer schweizerischen Kommission über die Beschaffung und die Beförderung von für die Schweiz bestimmten Erdölprodukten aus Produktionsländern des Ostens» (Mineralölvereinbarung)2 hat Deutschland für die Zeit vom 1. August 1941 bis 31. Dezember 1942 die Verpflichtung in Form einer unwiderruflichen Garantie übernommen, der Schweiz monatlich 145001 Erdölprodukte anzudienen, bzw. zu liefern. Diese Mineralölvereinbarung bildet einen integrierenden Bestandteil der allgemeinen schweizerisch-deutschen Vereinbarungen vom 18. Juli 19413. Die darin festgelegte Monatsmenge konnte erzielt werden durch Zurverfügungstellung sehr beträchtlicher schweizerischer Transportmittel (zeitweise Überlassung von 1000 Kesselwagen und von Schiffs- und Charterverträgen). Als wesentlicher Bestandteil enthält die Mineralölvereinbarung die grundsätzliche Anerkennung Deutschlands, dass die Schweiz nach wie vor bestimmte Mengen flüssiger Brennstoffe frei in den Produktionsländern des Ostens einkaufen, dorthin bezahlen und damit auch künftighin handelspolitisch diesen Ländern gegenüber aus werten kann.
2. Im Dezember 1941 hat Deutschland erklärt, die Mineralölvereinbarung vom 5. Juli 1941 nicht mehr einhalten zu können. Statt 145001 könnten künftighin nur noch 5225 t monatlich geliefert werden, wobei ferner die Nachlieferung der damals bereits aufgelaufenen bedeutenden Rückstände keinesfalls in Betracht fiele.
Diese einseitige deutsche Erklärung konnte im Hinblick auf dringende Interessen unserer Landesversorgung und aus ernsten Erwägungen handelspolitischer Natur nicht hingenommen werden.
Angesichts dieser Sachlage begab sich anfangs Januar 1942 die bereits im Juli 1941 für die Verhandlungen mit Deutschland auf dem Mineralölsektor eingesetzte Sonderdelegation nach Berlin mit dem Auftrag, eine möglichst weitgehende Erhöhung der durch die einseitige deutsche Erklärung herabgesetzten Monatsmengen zu erreichen. Das Ergebnis dieser Verhandlungen ist niedergelegt im I. Protokoll vom 19. Januar 19424 zu der Mineralölvereinbarung vom 5. Juli 1941, worin für das I. Quartal 8400 und für das II. Quartal 1942 9700 Monatstonnen zur Lieferung bzw. Andienung durch Deutschland vereinbart worden sind. Vom 1. Juli 1942 an sollte grundsätzlich die alte Monatstonnage von 14 500 t wieder hergestellt werden. Mit Ausnahme der im I. Protokoll lediglich vorübergehend herabgesetzten Monatsmengen ist die Mineralölvereinbarung vom 5. Juli 1941 in allen Teilen auch weiterhin bis 31. Dezember 1942 als zu Recht bestehend anerkannt worden. Ferner konnte vereinbart werden, dass über die Nachlieferung der per 31. Dezember 1941 aufgelaufenen Rückstände sowie der im I. Semester 1942 im gegenseitigen Einverständnis weniger gelieferten Mengen im Juli 1942 zu verhandeln sei.
Wir haben Ihnen über die Mineralölvereinbarung vom 5. Juli 1941 sowie über das I. Protokoll vom 19. Januar 1942 am 21. Juli 1941 und am 29. Januar 1942 Bericht erstattet, und der Bundesrat hat unsere entsprechenden Anträge am 24. Juli 19415 und am 3. Februar 19426 genehmigt.
3. Am 3. Juli 1942 konnte durch die schweizerische Sonderdelegation für flüssige Brennstoffe in Berlin das II. Protokoll7 zu der Mineralölvereinbarung vom 5. Juli 1941 abgeschlossen werden, das die Verpflichtung Deutschlands enthält, im II. Semester 1942, d.h. also bis zum Ablauf des allgemeinen Schweizerisch-deutschen Vertragswerkes vom 18. Juli 1941, der Schweiz ungefähr die gleiche Gesamtmenge flüssiger Brennstoffe zu liefern, bzw. anzudienen, wie sie für das I. Semester laufenden Jahres im I. Protokoll vom 19. Januar 1942 für die verschiedenen Produkte hat festgelegt werden können. (III. Quartal 9750 und IV. Quartal 8450 Monatstonnen.)
Darüberhinaus ist es gelungen, Produkte wie Toluol und Naphtalin neu in die Einfuhrliste aufzunehmen, die Saldi der per 31. Dezember 1941 und per 31. Juli 1942 von Deutschland noch nachzuliefernden Mengen ziffernmässig gemeinsam festzustellen und eine nochmalige Anerkennung der Nachlieferungspflicht seitens Deutschlands zu erhalten.
Auch im II. Protokoll ist, abgesehen von der vorübergehenden Herabsetzung der Mengen, die Mineralölvereinbarung vom 5. Juli 1942 in allen Teilen als unverändert in Kraft stehend anerkannt worden.II.
1. Gemäss Ziffer III, letzter Absatz, des II. Protokolls vom 3. Juli 1942 zu der Mineralölvereinbarung war vereinbart, spätestens am 1. Oktober 1942 über die Nachlieferung der von Deutschland geschuldeten Erdölprodukte-Restmengen «unter Berücksichtigung der dann bestehenden Möglichkeiten» eine besondere Vereinbarung zu treffen.
Sodann war in Verhandlungen mit Ungarn im Juni und September laufenden Jahres durch dieses Land die Lieferung von Erdölprodukten, zunächst monatlich 1000 Tonnen, angeboten worden. Um zu dem Angebot Ungarns rasch Stellung nehmen zu können und gleichzeitig gegenüber Deutschland und Rumänien ohne Verzug eine Klärung der Lage herbeizuführen, wurden die Verhandlungen der durch Herrn Dr. Ebrard, Delegierten für Handelsverträge, geführten Sonderdelegation bereits am 29. September a. c. in Berlin aufgenommen.
2. Ziel dieser Verhandlungen war, von Deutschland die nochmalige ausdrückliche Anerkennung der Pflicht zur Abtragung der bis zum 31. Dezember 1942 zu erwartenden Rückstände (voraussichtlich rund 80-100000 Tonnen) zu erreichen. Darüber hinaus wurde versucht, für den Fall des Nichtzustandekommens eines allgemeinen schweizerisch-deutschen Wirtschaftsabkommens bis zum 31. Dezember 1942, eine Vereinbarung zu treffen, wonach Deutschland sich verpflichtet hätte, beim allfälligen Eintritt eines solchen Tatbestandes, mit Wirkung ab 1. Januar 1943 in gleichen Monatsraten, wie sie für das Jahr 1942 vorgesehen waren, die Rückstände abzutragen. Dadurch wäre erreicht worden, dass, selbst für den Fall eines vorübergehend vertragslosen Zustandes, der Schweiz praktisch auch für das Jahr 1943 die Erdölzufuhr im gleichen Masse zugesichert worden wäre wie im Jahre 1942. In erfreulicher Weise zeigte die deutsche Sonderdelegation sich bereit, diesen schweizerischen Begehren zu entsprechen, wie denn überhaupt die ganzen Verhandlungen mit ihr in der üblichen sehr freundschaftlichen Atmosphäre geführt werden konnten.
Dagegen muss leider festgestellt werden, dass das Landesreferat Schweiz im Reichswirtschaftsministerium zuerst für den immerhin möglichen Fall eines «Wirtschaftskrieges» die Lieferpflicht der Saldi verneinte, dann zum mindesten in Frage stellte mit der Begründung, mit Wirkung ab 1. Januar 1943 dürften «neue» Verpflichtungen nicht schon heute vorzeitig eingegangen werden und es hange von den noch auszuhandelnden Gegenleistungen der Schweiz ab, ob die Nachlieferungen flüssiger Brennstoffe ab 1. Januar 1943 praktisch erfolgen können.
Unsere Sonderdelegation verfehlte nicht, darauf hinzuweisen, dass es sich hier nicht um eine deutsche Warenlieferung im Sinne des allgemeinen schweizerisch-deutschen Abkommens handle, sondern um ein Problem sui generis, nämlich um den Transit nichtdeutscher Waren durch das Reichsgebiet, wofür deutscherseits gesondert von allgemeinen Gegenleistungen, ferner abgesehen vom Transportabkommen, eine grundsätzliche Leistungsgarantie eingegangen sei. Diese Leistungsgarantie sei gegründet auf ausserordentliche schweizerische, in einer für Deutschland besonders prekären Lage erbrachte Gegenleistungen auf dem gleichen Transportgebiet (Stellung schweizerischer Zisternenwagen, von der Schweiz gecharteter Schiffe, usw.).
Da die Schweiz ihre Sonderleistung uneingeschränkt erbracht habe und zunächst weiter bis 31. Dezember 1942 erbringen werde, Deutschland aber seine Leistung entgegen dem Geist und Buchstaben der Mineralölvereinbarung nur teilweise erfüllt habe, bilde die Nachlieferung der Restmengen per 31. Dezember 1942 keine «neue» Leistung, sondern ihr stehe ein wohlerworbener Anspruch der Schweiz gegenüber, den Deutschland übrigens vertraglich ausdrücklich anerkannt habe (vergl. Ziffer III und V des I. Protokolls vom 19. Januar 1942; Ziffer III des II. Protokolls vom 3. Juli 1942).
Weitere Darlegungen zu dieser Frage anlässlich der bevorstehenden allgemeinen schweizerisch-deutschen Verhandlungen sind seitens der schweizerischen Sonderdelegation ausdrücklich Vorbehalten worden.
3. Auf Grund dieser Feststellungen unserer Sonderdelegation konnte schliesslich in einem Briefwechsel vom 2. Oktober 19428 zwischen den beiden Delegationschefs folgendes vereinbart werden:
a) Die deutsche Regierung anerkennt ihre Verpflichtung zur Nachlieferung der in Ziffer III des am 3. Juli 1942 Unterzeichneten II. Protokolls zur Mineralölvereinbarung vom 5. Juli 1941 umschriebenen Mengen, d. h. der per 31. Dezember 1942 insgesamt aufgelaufenen Rückstände und der seitherigen Minderlieferungen ausdrücklich.
b) Lediglich der Zeitpunkt der Aufnahme der Nachlieferungen der vorstehend umschriebenen Rückstände und Minderlieferungen bleibt den bevorstehenden Verhandlungen über den Abschluss eines allgemeinen schweizerischdeutschen Wirtschaftsabkommens für die Zeit nach dem 31. Dezember 1942 Vorbehalten.
c) Von den Mengen, deren Lieferung gegebenenfalls zur Tilgung der Rückstände und Minderlieferungen vereinbart wird, können zu gegebener Zeit zunächst bis zu 500 t monatlich in noch festzulegenden Warenkategorien und Qualitäten von der Schweiz in Ungarn gekauft und eingeführt werden.
Damit ist dem ungarischen Begehren nur beschränkt und bedingt entsprochen, was sich mit unserem Wunsche deckt, Rumänien als unseren bisher verlässlichen Hauptlieferanten9, der Lieferverpflichtungen bekanntlich vertraglich auch für 1943 bereits übernommen hat, nicht zu brüskieren und gleichzeitig Ungarn, das künftig ein interessantes Lieferland werden kann, nicht weiter hinzuhalten.
4. Ein zweiter Briefwechsel technischer Natur10 vom 1. Oktober 1942 bringt wesentliche Verschiebungen zu Gunsten der schweizerischen Industrie. Zudem enthält er die wichtige Erklärung, dass die Einordnung der Mineralöldirekttransporte aus Rumänien nach der Schweiz in das Genehmigungsverfahren der deutschen Frachtenleitstelle die bisherige Art der Durchführung der Transporte in keiner Weise nachteilig beeinflussen soll.»
Auf Grund dieser Erwägungen wird antragsgemäss1. Vom vorstehenden Bericht wird zustimmend Kenntnis genommen.
2. Die beiden vorgelegten Briefwechsel vom 1. und 2. Oktober 1942, die einen integrierenden Bestandteil der Mineralölvereinbarung vom 5. Jui 1941 dar stellen, werden genehmigt.
- 1
- E 1004.1 1/426.↩
- 2
- E 7110/1973/135/4.↩
- 3
- Cf. ci-dessus No 82.↩
- 4
- E 7110/1973/135/4.↩
- 5
- PVCF ° 1151 A du 24 juillet 1941, E 1004.1 1/411.↩
- 6
- PVCF ° 221 du 3 février 1942, E 1004.1 1/418.↩
- 7
- E 7110/1973/135/4.↩
- 8
- E 7110/1973/135/4.↩
- 9
- A ce sujet, cf. le protocole signé à Bucarest le 2 septembre 1942 au nom du Conseil fédéral parR. de Week et au nom du Gouvernement roumainpar M. Antonesco: Aux termes des dispositions de l’Avenant à l’Accord de transfert du 30 juillet 1940 entre la Confédération suisse et le Royaume de Roumanie, conclu le 20 février 1942, la Roumanie accorde à la Suisse un contingent d’exportation de carburants liquides se montant à 185 950 tonnes. Comme, en raison des changements intervenus dans la situation générale, le transit des produits pétroliers n’est possible que pour une partie des quantités convenues entre la Suisse et la Roumanie, un arrangement a été conclu entre le Gouvernement allemand et le Gouvernement suisse, arrangement par lequel le premier s’engage à permettre la livraison après coup des quantités restantes, soit leur transport entre la Roumanie et la Suisse, à partir d’une date non encore fixée, qui sera déterminée d’un commun accord entre les Gouvernements suisse et allemand, au cours de négociations futures. Tenant compte de cet état de choses, le Gouvernement roumain se déclare prêt à autoriser l’exportation vers la Suisse des quantités restantes de produits pétroliers devant traverser les territoires situés entre la Roumanie et la Suisse à une date postérieure à celle prévue par l’Avenant du 20 février 1942, et ceci même pour le cas où l’exportation des dites quantités restantes ne pourrait s’effectuer, en suite de l’Accord à intervenir entre les Gouvernements allemand et suisse, qu’après le 28 février 1943 (K 1.1219. Cf. aussi E 2001 (D) 2/233). Sur l’accord de 1940, cf. DDS, vol. 13, doc. 332, dodis.ch/47089 et annexe. Pour le texte de l’Avenant, cf. RO, 1942, vol. 58, pp. 220-222. Pour un exposé à ce sujet, cf. ci-dessus No 158.↩
- 10
- E 7110/1973/135/4.↩
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