Classement thématique série 1848–1945:
2. RELATIONS BILATÈRALES
2.1. ALLEMAGNE
2.1.1. RELATIONS ÉCONOMIQUES
Également: Tableau statistique sur les créances financières suisses en Allemagne: en additionnant les différentes catégories de créances, on atteint un total de 2,45 milliards de FS. Annexe de 8.1942
Abgedruckt in
Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 14, Dok. 199
volume linkBern 1997
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Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
▼ ▶ Signatur | CH-BAR#E2001E#1000/1572#93* | |
Alte Signatur | CH-BAR E 2001(E)1000/1572 24 | |
Dossiertitel | Stillhalteabkommen mit Deutschland. (Deutsches Kreditabkommen) (1940–1945) | |
Aktenzeichen Archiv | C.43.125.0 • Zusatzkomponente: Deutschland |
dodis.ch/47385
Wie Ihnen bekannt ist, war die Laufzeit des Deutschen Kreditabkommens 1941 bis Ende Mai 1942 befristet3. Die beiderseitigen Delegationen traten daher nach gewissen Vorbesprechungen einzelner Mitglieder derselben, die in der Woche vom 11.-16. Mai in Zürich stattfanden, zu Beginn der Pfingstwoche in Luzern zu Verhandlungen über die Erneuerung des Abkommens zusammen. Die deutsche Delegation, die unter Führung des Herrn Reichsbank-Vizepräsidenten Puhl stand, setzte sich im weitern zusammen aus den Herren Abs, Vorstandsmitglied der Deutschen Bank und Vorsitzender des deutschen Schuldnerausschusses, Goetz, Vorsitzender des Aufsichtsrates der Dresdener Bank, Dr. Sempell, Vorsitzender des deutschen Stahlvereins, Dr. Simon, Chefsyndikus der Deutschen Bank, sowie Reichsbankdirektor Dr. von Wedel, Direktor bei der ReichsbankWolf und Oberinspektor Mehlberg; schweizerischerseits bestand die Delegation aus den Herren Dr. P. Jaberg und Generaldirektor Renz, als vom Bankenausschuss bezeichnete Delegierte, sowie Direktor Schwab als Vorsitzender und Herr Fürsprech Huber als Sekretär des Schweizerischen Bankenausschusses.
Nachdem zufolge der politischen und Kriegsereignisse die sogenannte Stillehaltung nur noch zu einer Angelegenheit zwischen der Schweiz und Deutschland geworden ist, wurde deutscherseits der Vorschlag auf eine erhebliche Kürzung oder eine totale Neufassung des Abkommens (durch Vorlegung zweier bezüglicher Entwürfe4 gemacht, unter Weglassung aller derjenigen Bestimmungen, die seinerzeit speziell auf die seitens Amerikas und Englands gewährten Kredite zugeschnitten worden waren oder die seither ihre praktische Bedeutung verloren hatten. Schweizerischerseits erklärte man sich nach eingehender Prüfung mit einer weitgehenden Kürzung der vertraglichen Bestimmungen, jedoch unter Festhalten an der bisherigen Systematik derselben, einverstanden, und es wurde infolgedessen möglich, den Abkommenstext5 von bisher 63 Seiten auf 27 zu reduzieren.
Die bisherige Einleitung zum Abkommen wurde weggelassen unter Einbau der heute noch erheblichen Bestimmungen derselben in das Abkommen selbst.
Im übrigen führten die Verhandlungen sozusagen auf der ganzen Linie zur Aufrechterhaltung der bisherigen Rechte und Pflichten auf Gläubiger- und Schuldnerseite. Das Abkommen umfasst nun ausser den Krediten gegenüber dem Altreich und den diesem bereits angegliederten Gebieten, wie sie im deutsch/schweizerischen Verrechnungs- bzw. Transferabkommen genannt sind, auch die Kredite an Eisass, Lothringen, Luxemburg, Kärnten, Krain und die Untersteiermark. Das Abkommen selbst nennt allerdings nur Deutschland, das Protektorat Böhmen und Mähren, sowie das Generalgouvernement, wobei unter Generalgouvernement der eingegliederte Teil Polens unter Ausschluss des Distrikts Galizien, wo die Verhältnisse noch völlig unübersichtlich seien, verstanden ist, wogegen dann in das Verhandlungsprotokoll folgende Bestimmung aufgenommen wurde: «Deutschland im Sinne des 1942-Abkommens umfasst auch Eisass, Lothringen, Luxemburg, Kärnten, Krain und die Untersteiermark6.»
Es haben somit die schweizerischen Bankgläubiger das Recht, nach ihrer Wahl einen Teil oder die Gesamtheit ihrer kurzfristigen Kredite gegenüber Gläubigern in diesen Gebieten (soweit diese Kredite die Kriterien des Abkommens erfüllen) durch ihre Beitrittserklärung dem Abkommen zu unterstellen.
In der wichtigen Frage der Zinssätze blieb es bei den bisherigen Ansätzen. Deutscherseits war zwar ein schwacher Versuch betr. Reduktion des Satzes für sogenannte Direkt-Barkredite von zurzeit 41/4% unternommen worden, was jedoch von der schweizerischen Delegation abgelehnt wurde. Dabei wurde auf Wunsch der Gegenseite neuerdings zu Protokoll genommen, dass diese Sätze vertraulich behandelt und daher nicht publiziert werden sollen7.
Auch gaben speziell die Vertreter der Reichsbank dem Wunsche Ausdruck, dass künftighin im gegenseitigen Verkehr sowohl wie nach aussen die Ausdrücke «Stillehaltung» und «Stillhalteabkommen», die im Abkommen selbst auch nicht mehr Vorkommen, vermieden werden, was schweizerischerseits ohne weiteres zugesagt wurde.
Nachdem seit Kriegsausbruch die Konstituierung und der Zusammentritt des im Abkommen vorgesehenen, bisher von der B.I.Z. zu ernennenden Schiedsausschusses Schwierigkeiten bereitet hatte, wurde dessen Bestellung neu in der Weise geordnet, dass die Schweizerische Nationalbank und die Deutsche Reichsbank je einen Schiedsrichter und je einen Stellvertreter ernennen; die beiden Schiedsrichter sollen alsdann einen Vorsitzenden (und seinen Stellvertreter) bestimmen, der, falls eine Einigung über seine Ernennung nicht zu erzielen ist, von der B.I.Z. zu bezeichnen ist.
Im übrigen dürfen wir auf den beiliegenden Text des Abkommens verweisen und stehen zu allenfalls gewünschten weitern Aufschlüssen gerne zu Ihrer Verfügung.
Endlich möchten wir beifügen, dass die Verhandlungen einen sehr angenehmen, durchaus korrekten Verlauf genommen haben.
- 1
- La lettre, signée par E. Weber et M. Schwab, émane du Bureau du Contentieux (Rechtsbureau) de la Banque nationale qui s’occupe des affaires du Schweizerischer Bankenausschuss, c’est-à-dire de la Vertretung der schweizerischen Banken für die Durchführung der Stillhalteabkommen mit dem Ausland. Annotation de R. Kohli le 30 mai en tête du document: Wie üblich Empf/izrc/g anzeigen lassen. Vgl. V [or]A [kten]. 2 Exfemplare] nachverlangen (für Sie). Au sujet des relations des banques suisses avec l’Allemagne, cf. DDS, vol. 10, table méthodique: II. 1.2. Allemagne. Relations financières, ainsi que les volumes suivants des DDS.↩
- 2
- E 2001 (E) 2/577. Betr. Deutsches Kreditabkommen 1942↩
- 3
- Cf. notamment les lettres, non reproduites, de la BNS du 9 mai et du 15 novembre 1941, ainsi que celle du 12 février 1942.↩
- 4
- Non retrouvés.↩
- 5
- Non reproduit. Sur les capitaux concernés, cf. le tableau statistique publié en annexe au présent document.↩
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