Language: German
24.1.1941 (Friday)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 24.1.1941
Minutes of the Federal Council (PVCF)
Après examen de la situation générale, le Conseil fédéral autorise la délégation suisse à proposer à l’Allemagne la possibilité de placer des commandes en Suisse pour un montant de 165 millions en échange d’importations de charbon et de fer.

Classement thématique série 1848–1945:
2. RELATIONS BILATÈRALES
2.1. ALLEMAGNE
2.1.1. RELATIONS ÉCONOMIQUES
How to cite: Copy

Printed in

Antoine Fleury et a. (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 14, doc. 5

volume link

Bern 1997

more… |
How to cite: Copy
Cover of DDS, 14

Repository

dodis.ch/47191
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 24 janvier 1941 11

109. Vorschuss-Aktion mit Deutschland

Das eidg. Volkswirtschaftsdepartement führt folgendes aus:

«2. In unserem Bericht vom 9. crt.3 haben wir die deutsche Antwort auf die schweizerisch-deutsche Niederschrift vom 7. crt.4 in baldige Aussicht gestellt. Am Nachmittag des 14. crt. telephonierte Gesandter Hemmen dem Direktor der Handelsabteilung aus Wiesbaden, dass Deutschland bereit sei, auf der Basis der erwähnten gemeinsamen Niederschrift in Bern weiter zu verhandeln, wenn die Schweiz folgendem provisorischen Übereinkommen zustimme: Deutschland liefert in bisherigem Umfange für die Monate Januar/April 1941 Kohlen und die Schweiz ist damit einverstanden, dass Deutschland die in Frage stehenden Aufträge sofort plaziert und dass dafür Devisenbescheinigungen für die üblichen Anzahlungen, sowie für gewisse Aufträge - die sonst nicht plaziert werden könnten - im Umfang von 100 Millionen Fr. voll sofort erteilt werden können. Der Direktor der Handelsabteilung hat dem zugestimmt, da die genannte Summe ca. 1/3 des Gesamtvorschusses entspricht und die Kohlenversorgung ebenfalls für 1/3 des Jahres 1941 in bisheriger Weise gesichert worden wäre.

2. Am 20. crt. überbrachte der stellvertretende deutsche Delegationschef Seyboth dann die deutsche Antwort5 nach Bern, die leider nicht befriedigend war, indem besonders für die Kohlen- und Eisenlieferungen nach dem Monat April nur Versprechungen, nicht aber Verpflichtungen eingegangen werden. Ferner stellte sich heraus, dass Hemmen resp. die deutsche Regierung an die Kohlenlieferungen bis und mit April das Recht der sofortigen Erteilung von Devisenbescheinigungen für die üblichen Anzahlungen zuzüglich 100 Millionen Fr. für Geschäfte, die nur gegen sofortige Devisenbescheinigungen im vollen Umfang möglich würden, knüpfte. Auf diese Weise könnte Deutschland also sofort Devisenbescheinigungen ausstellen für ca. 165 Millionen Fr. (100 Millionen Fr. + 30°/o durchschnittliche Anzahlungen auf die restlichen 217 Millionen Fr.). Da die schweizerische Delegation auch dieser Interpretation nicht zugestimmt hat, können die Besprechungen nicht weiter geführt werden.

3. Für den Fall, dass die Schweiz der deutschen Auffassung im Sinne obiger 165 Millionen Fr. sofortiger Devisenbescheinigungen zustimmt, sind die Deutsehen bereit, ihrerseits die schweizerischen Wünsche bezüglich der Kohlen- und Eisenlieferungen über den April 1941 hinaus in der für die nächste Zeit in Berlin resp. Wiesbaden vorgesehenen Weiterführung der Verhandlungen bei ihrer Regierung zu befürworten. Die ganze Transaktion wäre auch erst dann für die ganze Summe von 317 Millionen Fr. definitiv, wenn über die sämtlichen Punkte der gemeinsamen Niederschrift eine Verständigung erzielt worden wäre.

4. Nach eingehender Prüfung der Gesamtlage sind wir der Auffassung, die Schweizerische Delegation sei zu ermächtigen, einer provisorischen Regelung (deutsche Kohlenlieferungen bis und mit April 1941 gegen sofortige deutsche Devisenbescheinigungen im maximalen Betrag von 165 Millionen Fr.) zuzustimmen und ferner der Weiterführung der Verhandlungen in einem möglichst nahen Zeitpunkt in Deutschland zuzustimmen. Dabei gehen wir von der Auffassung aus, dass, wenn immer möglich, auf dem Gebiete der Gegenblockade schon vor der Weiterführung der Verhandlungen in Berlin resp. Wiesbaden noch Erleichterungen erzielt werden sollen.

Gestützt auf obige Ausführungen stellen wir Ihnen den Antrag es sei von diesem Bericht in zustimmendem Sinne Kenntnis zu nehmen.»

In der Beratung wird von einzelnen Mitgliedern erklärt, dass sie nur zustimmen könnten unter der ausdrücklichen Bedingung, dass die zuständigen parlamentarischen Kommissionen (z.B. Vollmachtenkommissionen, oder Finanzkommissionen oder Finanzdelegation) orientiert werden. Denn es handle sich hier um eine nicht nur wirtschaftlich und finanziell, sondern auch politisch hochwichtige Angelegenheit.

Es wird daher

beschlossen:

Vom obigen Berichte des eidg. Volkswirtschaftsdepartements wird in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen, jedoch mit der gleichzeitigen Einladung an das Volkswirtschaftsdepartement, in Verbindung mit dem Politischen Departement und dem Finanz- und Zolldepartement zu bestimmen, welche parlamentarische Kommission (wohl am zweckmässigsten die Finanzdelegation) orientiert werden soll und dann diese Kommission zu orientieren6.

1
E 1004.1 1/405.
2
Absents: Pilet-Golaz et Celio.
3
Cf. le PVCF ° 33 du 10 janvier 1941, non reproduit.
4
E 7800/1/16.
5
Cf. E 2001 (D) 2/229 et E 7110/1967/900Deutschland/9.
6
Cf. E 7001 (B) 1/233 et E 7110/1967/32/179.