Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
A. AVEC LES ÉTATS LIMITROPHES
1. Allemagne
1.2. Affaires économiques.
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 13, doc. 389
volume linkBern 1991
more… |▼▶Repository
Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001D#1000/1552#2743* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(D)1000/1552 100 | |
Dossier title | Nichtanerkennung der Ausfuhrbescheinigungen für Waren von Schweizerjuden durch Deutschland (1940–1940) | |
File reference archive | B.34.9.05.11.18 • Additional component: Deutschland |
dodis.ch/47146
Der Leiter der Kontingentsverwaltungsstelle der Zürcherischen Seidenindustrie-Gesellschaft für die Ausfuhr seidener Gewebe nach Deutschland hat letzte Woche in Berlin mit der zuständigen Reichsstelle für Bekleidung und verwandte Gebiete persönlich Unterhandlungen in bezug auf die Handhabung der deutschen Einfuhrbewilligungen geführt. Bei diesem Anlass wurde ihm mündlich mitgeteilt, dass die von der Zürcherischen Seidenindustrie-Gesellschaft ausgestellten Bescheinigungen nicht mehr anerkannt würden, wenn der schweizerische Verkäufer der Ware Nichtarier sei. Dies trifft nun auf einige unserer Mitglieder zu, die infolge ihrer früheren regen Geschäftstätigkeit mit Deutschland, zugleich auch Inhaber bedeutender Ausfuhrkontingente sind.
Der Leiter der Kontingentsverwaltungsstelle hat die in Frage kommenden Firmen von dem in Berlin erhaltenen Bescheid in Kenntnis gesetzt und diese haben uns alsdann ersucht, bei Ihnen vorstellig zu werden. Wir kommen diesem Wunsche nach, da wir vom schweizerischen Standpunkte aus einen Unterschied zwischen arischen und nichtarischen Kaufleuten nicht kennen und es sich bei den betreffenden Häusern um angesehene Firmen handelt, die seit Jahrzehnten in Zürich ansässig sind und zahlreiche Angestellte beschäftigen.
Wir bitten Sie, sofern Sie dies für tunlich halten, für eine Gleichstellung der nichtarischen mit den arischen Firmen im Warenverkehr mit Deutschland und damit für die Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes einzutreten.
Das gleiche Schreiben richten wir an die Handelsabteilung des Eidgen. Volkswirtschaftsdepartements3.
- 2
- Lettre: E 2001 (D) 2/100. Deutschland: Ausfuhr durch nicht arische Firmen.↩
- 3
- Par une lettre du 3 octobre 1940, le Directeur de la Division du Commerce du Département de l’Economie publique, J. Hotz, répond à la requête du 28 septembre 1940: Es liegt auf der Hand, dass wir eine Unterscheidung zwischen Ariern und Nichtariern für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht anerkennen können. Nach Art. 4 der Schweizerischen Bundesverfassung sind vor dem Gesetz alle Bürger gleich und es wird selbstverständlich kein Unterschied gemacht nach Ständen, Berufen, Konfessionen usw. Andererseits müssen wir darauf hinweisen, dass die schweizerische Mitverwaltung gewisser Exportkontingente, wie sie gerade auf dem Gebiete der Seide ausgeübt wird, eine Errungenschaft darstellt, welche in den schweizerisch-deutschen Wirtschaftsbeziehungen nur mit grossem Kampfe erreicht werden konnte und welche ständig neuen Angriffen durch die deutsche Seite ausgesetzt ist. Es fragt sich deshalb sehr, ob wir wohl daran tun, die Arierfrage den deutschen Behörden gegenüber in aller Form aufzuwerfen. Auch wenn wir auf diesem Gebiete einen Erfolg in der grundsätzlichen Frage davontragen würden, wäre doch die Gefahr gross, dass dabei das schweizerische Mitspracherecht in der Verwaltung der Exportkontingente für Seidenwaren verloren ginge. In diesem Falle wären die deutschen Stellen autonom für die Verwaltung der Kontingente zuständig. Sie könnten den deutschen Bezügern ohne weiteres Auflagen machen, mit welchen derselbe Zweck erreicht würde, welcher jetzt gemäss der oben genannten Mitteilung der Reichsstelle für Bekleidung und verwandte Gebiete verfolgt wird. Es muss infolgedessen wohl von schweizerischer Seite aus versucht werden, die Frage einer irgendwie tragbaren internen Lösung zuzuführen. Soweit wir orientiert sind, haben die in Frage stehenden schweizerischen Firmen für eine solche Lösung das nötige Verständnis aufgebracht, was im Interesse der Gesamtheit des schweizerischen Exports auf den in Frage stehenden Gebieten sicher zu begrüssen ist. (E 2001 (D) 2/100) Par une lettre du 4 octobre 1940, le Département politique annonce à l’Union suisse des commerçants en soieries qu’il considère que l’affaire est réglée par la réponse du 3 octobre.↩