Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
A. AVEC LES ÉTATS LIMITROPHES
1. Allemagne
1.2. Affaires économiques.
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 13, doc. 374
volume linkBern 1991
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#13625* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 30.08.-03.09.1940 (1940–1940) |
dodis.ch/47131 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 3 septembre 19401 1433. Wirtschaftsverhandlungen mit Deutschland i[n]Sfachen] besetzte Gebiete
Procès-verbal de la séance du 3 septembre 19401
A. Das Volkswirtschaftsdepartement führt folgendes aus:
«I. Eingliederung des Protektorates Böhmen/Mähren ins Deutsche Reich.
1. Allgemeines.
Bekanntlich sichert uns das am 27. April 1939 in Berlin Unterzeichnete Protokoll2 die Bezahlung der gegenseitigen Verbindlichkeiten in freien Devisen zu, wobei immerhin für die Zahlung von Kapitalfälligkeiten mit Schwierigkeiten zu rechnen war. Da dieser Zustand natürlich für unser Land vorteilhafter war als eine Verschmelzung mit den mit dem Deutschen Reich vereinbarten Wirtschaftsabkommen, hat die Schweiz die Verhandlungen über die Eingliederung des Protektorates möglichst hinausgeschoben. Da jedoch die Eingliederung auf den 1. Oktober 1940 Tatsache wird - Deutschland hat vorsorglich das erwähnte Protokoll auf 30. Sept. 1940 gekündigt -, so blieb nichts anderes übrig als mit Deutschland über die Eingliederung Böhmen/Mährens in Verhandlungen einzutreten, was denn auch seit dem 22. August a.c. mit einer deutschen Delegation in Bern der Fall war.
2. Handelspolitisches.
Die Deutschen verlangen grundsätzlich die Aufrechterhaltung der der Tschechoslowakei durch unsern Handelsvertrag vom 19. März 19273 gewährten Zollreduktionen und Zollbindungen sowie die Aufstockung der tschechischen Einfuhrkontingente auf die deutschen. Die Schweiz hat schliesslich diesen Begehren grundsätzlich - mit einigen Ausnahmen - zugestimmt in der Meinung, dass uns auch Deutschland bei einzelnen Exportzweigen Erleichterungen hinsichtlich der Verzollung nach dem deutschen Tarif, ferner hinsichtlich gewisser Zollkontingente bei der Einfuhr nach Deutschland sowie hinsichtlich bestimmter Wertgrenzen für die Ausfuhr nach dem Protektorat gewähre. Nach eingehenden Verhandlungen konnte auf diesem Gebiete eine für unser Land befriedigende Verständigung erzielt werden, wobei sich die Schweiz immerhin vorbehielt, gewisse Zölle (Bleistifte, Carborundumprodukte, Textililt etc.) nur bis Ende 1941 zu binden. Ferner behielt sie sich vor, die Deckenzölle entsprechend den erhöhten Baumwoll- und Seidengewebezöllen zu erhöhen. Dagegen haben wir schliesslich eingewilligt, autonom die deutsche Einfuhr von Baumwoll- und Wollgeweben auch dann zu unsern entsprechenden Zöllen zuzulassen, wenn sie bis 50% Zellwolle enthalten. Schliesslich erklärten wir uns mit den bisherigen Vereinbarungen betr. den Schutz für Pilsner Bier und Hopfen in der Schweiz wiederum einverstanden. Dagegen fällt die bisherige Bindung betr. Einfuhr von Rohzucker nur im Rahmen von 3000 Wagen zum reduzierten Zoll nach Pos. 68 a weg.
3. Verrechnungsverkehr. Hier hat die Schweiz schliesslich auf eine Änderung des Verteilungsschlüssels im Sinne einer Reduktion der Reichsbankspitze verzichtet. Dabei gab sie aber der bestimmten Hoffnung Ausdruck, dass unser Land mit Zucker und Eisen zu angemessenen Preisen beliefert werde und eventuell von Deutschland in den besetzten Gebieten requirierte Waren in freien Devisen vergütet werden. Das Landwirtschaftskonto wird wiederum mit 4% gespiesen, zuzüglich eines monatlichen Beitrages von 0,25 Millionen Fr. zulasten des Warenkontos. Dagegen gehen die Zuckerlieferungen allgemein fortan über Warenkonto und nicht mehr über Landwirtschaftskonto. Die Transfergläubiger erhalten wie für das Reich 2%, wobei es nunmehr gelungen ist, auch die gleiche Verzinsung für unsere Guthaben in den von den Deutschen eingegliederten polnischen Gebieten zu erreichen.
Wir stellen Ihnen den , ,
Antrag,es sei die schweizerische Delegation zu ermächtigen, einem Protokoll über die Einbeziehung des Protektorates Böhmen/Mähren in den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr in obigem Rahmen zuzustimmen und gegebenenfalls in Verbindung mit dem Chef des eidg. Volkswirtschaftsdepartements zu unterzeichnen.
II. Regelung des Zahlungsverkehrs mit den von Deutschland besetzten Ländern.
1. Die Deutschen schlagen eine Teilung vor in alte und neue Geschäfte. Die alten Verbindlichkeiten über den Warenverkehr würden über ein in Zürich und im besetzten Staat geführtes Sonderkonto geleitet und verrechnet. Die Auszahlungen an die Begünstigten in der Schweiz und dem besetzten Land erfolgen nach Massgabe der Gegeneinzahlungen auf den betreffenden Konten. Über die Abwicklung eines dann verbleibenden Saldos werden sich der deutsche und der schweizer. Regierungsausschuss rechtzeitig verständigen.
2. Neue Geschäfte im Warenverkehr im weitern Sinne des Wortes: Dieser Verkehr wickelt sich im Wege des deutsch-schweizerischen und deutsch-holländischen, resp. deutsch-norwegischen, resp. deutsch-belgischen Verrechnungsabkommens durch Vermittlung der Deutschen Verrechnungskasse in Berlin ab. Schweizerische Zahlungsverpflichtete lassen den Reichsmarkgegenwert der geschuldeten Beträge bei Fälligkeit durch die schweizer. Nationalbank über die Deutsche Verrechnungskasse auf das Reichsmarkkonto des Verrechnungsinstitutes des betreffenden besetzten Gebietes bei der Deutschen Verrechnungskasse in Berlin zahlen. Das Verrechnungsinstitut des besetzten Gebietes wird in seiner Währung den Gegenwert der gutgeschriebenen Reichsmarkbeträge an den betreffenden Begünstigten auszahlen lassen. Entsprechend ist das Vorgehen für Zahlungsverpflichtete in den besetzten Ländern, welche den Gegenwert ihrer geschuldeten Beträge durch ihr Verrechnungsinstitut über die Deutsche Verrechnungskasse auf das Reichsmarksammelkonto der schweizer. Nationalbank bei der Deutschen Verrechnungskasse in Berlin zahlen.
Der entsprechende deutsche Entwurf zu seinem Protokoll soll in den nächsten Tagen mit den Clearing-Spezialisten besprochen und so formuliert werden, dass er für unsere Verhältnisse tragbar ist. Das Neue liegt darin, dass wir uns auf diesem Wege auf dem Boden des multilateralen Clearings bewegen, was aber nach der Meinung unserer Wirtschaftskreise wie auch der schweizer. Nationalbank und der Verrechnungsstelle von der Schweiz nicht abgelehnt werden kann. Es bietet sich hier im Gegenteil eine Gelegenheit, in beschränktem Umfang einen Versuch zu machen und praktische Erfahrungen zu sammeln, weshalb wir den.
Antragstellen, es sei auf den deutschen Entwurf einzutreten und es seien auf dem Verhandlungswege die nötigen Sicherungen und Ergänzungen mit den Deutschen vertraglich zu vereinbaren.»
B. Auf Grund der Beratung stimmt der Rat den obigen Ausführungen und Anträgen zu, immerhin unter folgenden zwei Vorbehalten:
1. Die Frage der Einbeziehung der Kapitalforderungen in das Clearing soll von der Delegation noch näher geprüft werden.
2. Die beiden Abkommen sind vor der Unterzeichnung noch dem Bundesrate vorzulegen4.
- 2
- Cf. E 7110 1967/32/900Deutschland (6) et (7).↩
- 3
- RO, 1927, vol. 43, pp. 159 ss. Cf. DDS, vol. 9, Table méthodique: 25.1 Tschechoslowakei. Handelsvertragsverhandlungen.↩
- 4
- Ce sera fait le 16 septembre 1940 (E 1004.1 1/401, No 1496).↩
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