Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
A. AVEC LES ÉTATS LIMITROPHES
3. Italie
3.2. Affaires économiques
Imprimé dans
Documents Diplomatiques Suisses, vol. 13, doc. 322
volume linkBern 1991
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E2001D#1000/1552#779* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 2001(D)1000/1552 49 | |
Titre du dossier | Handelsvertrag mit Italien (1939–1941) | |
Référence archives | B.14.21.1 • Composant complémentaire: Italien |
dodis.ch/47079
Le Ministre de Suisse à Rome, P. Ruegger, au Chef de la Division des Affaires étrangères du Département politique, P. Bonna1
Im Nachgange zu meinem Bericht vom 24. Mai d.J.2 und meiner vorläufigen Mitteilung vom 22. dieses Monats beehre ich mich, Ihnen mit Nachstehendem einen Überblick über den Verlauf der zweiten Verhandlungsphase (13. bis 22. Juni) und über das in 27 Vertragsinstrumenten niedergelegte Gesamtresultat zu vermitteln.
Wie vorauszusehen war, konnten die am Ende des ersten Verhandlungsabschnittes noch bestehenden Differenzen nur durch schwerwiegende Konzessionen schweizerischerseits ausgeglichen werden. Noch vor Eintreffen der reduzierten schweizerischen Delegation setzte ich mich auf Ersuchen der Handelsabteilung mit dem italienischen Delegationschef in Verbindung, um ihm mitzuteilen, dass die Schweiz auf dem Gebiete des Clearingverkehrs (Ausschluss der Zahlungen für Transittransporte) vollkommen nachgebe und hinsichtlich der Aufrechterhaltung der schweizerischen Kontingentsverwaltung einen den italienischen Begehren weitgehend entgegenkommenden Kompromissvorschlag zu unterbreiten bereit sei. Damit war der Weg für einen schnellen Abschluss der Verhandlungen frei gemacht. Wenn die schweizerische Delegation trotzdem nochmals 10 Tage in Rom verweilen musste, so ist dies darauf zurückzuführen, dass Italien im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr für Transporte ganz neue Vorschläge unterbreitete, indem es mit Rücksicht auf seine äusserst prekär gewordene Devisenlage den Wunsch ausdrückte, in Hinkunft den gesamten Transportzahlungsverkehr durch Clearingverrechnung und nicht mehr in Devisen durch Vermittlung des Internationalen Eisenbahnbureaus in Brüssel zu regeln. Als Beilage übermittle ich Ihnen eine Sammlung der seitens der Gesandtschaft angefertigten Protokollnotizen der zweiten Verhandlungsperiode3.
Wenn auch in mancherlei Hinsicht die schweizerischen Begehren nicht verwirklicht werden konnten und sogar wertvolle Positionen aufgegeben werden mussten, so darf doch das Gesamtresultat dieser Verhandlungen als durchaus befriedigend bezeichnet werden. Besonders vom politischen Standpunkt aus ist es sehr zu begrüssen, dass wir mit unserem südlichen Nachbar auf wirtschaftlichem Gebiet eine Anzahl heikler Fragen in einer Art und Weise regeln konnten, die auch bei der Gegenpartei - wie das Echo der Presse erkennen lässt - offensichtliche Genugtuung auslöste. Wie Senator Giannini im Verlaufe der Verhandlungen mehrmals treffend bemerkte, haben zwischenstaatliche Vereinbarungen nur dann Bestand, wenn sie beiden Vertragspartnern Vorteile bringen. Dieser Erkenntnis wurde hüben und drüben nachgelebt, und so war es möglich, eine den geänderten Verhältnissen angepasste Grundlage zu schaffen, auf welcher sich die schweizerischen - italienischen Wirtschaftsbeziehungen fruchtbringend weiter entwickeln können.
Die am 22. Juni d.J. Unterzeichneten Abkommen, Noten und Briefe, die in je einem Exemplar diesem Berichte beiliegen4, betreffend im einzelnen folgende Fragen:
A. Allgemeines, Handelsvertrag, Zollvereinbarungen.
(1) Abkommen betr. die Ausdehnung des Geltungsbereiches der schweizerisch-italienischen Abkommen auf das Gebiet der italienisch-albanischen Zollunion.
Diese Ausdehnung betrifft nur die Vereinbarungen kommerzieller Noten.
(2) Abkommen betr. die Einsetzung einer ständigen gemischen Kommission.
Die Vielgestaltigkeit unserer wirtschaftlichen Beziehungen und die Notwendigkeit laufender Anpassung an die stets ändernden Verhältnisse werden es dieser Kommission anlässlich ihrer Zusammenkünfte nicht an Verhandlungsstoff mangeln lassen, wiewohl selbstredend der Handelsdienst der Gesandtschaft auch weiterhin bemüht sein wird, alle auftretenden Differenzen und Schwierigkeiten gemäss den Instruktionen der Handelsabteilung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes in direktem Einvernehmen mit den italienischen Behörden zu beseitigen. Es darf in diesem Zusammenhang jetzt schon bemerkt werden, dass ein allfälliger Versuch der italienischen Regierungsstellen, die Erledigung der neuauftretenden Fragen bis zum jeweiligen Zusammentritt dieser Kommission aufzuschieben, auf den hartnäckigen Widerstand der Gesandtschaft stossen würde.
(3) Internationales Statut für Chiasso.
Wie aus den Verhandlungsprotokollen ersichtlich, gab diese Frage Anlass zu umfangreichen Diskussionen, bei welchen Herr Oberzollinspektor Häusermann den schweizerischen Standpunkt in vortrefflicher Weise vertrat. Wenn man bedenkt, dass der italienische Generalzolldirektor dem Statut für Chiasso den Untergang geschworen hatte, so darf die erreichte Lösung als tragbar bezeichnet werden, wenn sie auch zulässt, dass es in Hinkunft die italienischen Behörden in der Hand haben, Warensendungen nach Inlandszollämtern zu dirigieren, anstatt die Abfertigung in Chiasso vornehmen zu lassen. Auf alle Fälle war es von gutem, dass der schweizerischen Verhandlungsdelegation in der Person von Nationalrat Rusca auch ein Verfechter der lokalen Tessinerinteressen mitgegeben wurde. Es wird nun seine Aufgabe sein, die beteiligten Kreise in Chiasso davon zu überzeugen, dass in dieser Hinsicht die schweizerische Verhandlungsdelegation das Möglichste getan und nicht etwa die durchaus berechtigten Begehren der in Chiasso tätigen Transportunternehmen dem allgemein schweizerischen Interesse geopfert hat.
(4) Behandlung schweizerischer Patente und Lizenzen in Italien.
Der in dieser Sache erfolgte Notenwechsel bietet leider den schweizerischen Interessenten nicht die gewünschte Gewähr, bei der Vergebung von Lizenzen nach Italien keine unangenehmen Überraschungen mehr erfahren zu müssen. Im Zuge der Autarkiepolitik werden die italienischen Behörden wohl auch in Hinkunft danach trachten, nicht nur bei neuen Lizenzabkommen ein Wort mitzureden, sondern auch bestehende vertragliche Bindungen ausser Acht zu lassen, wenn ihnen dieselben ungünstig erscheinen oder wenn das dem Vertrag zu Grunde liegende Verfahren nicht in ihre Autarkiepläne passt. Immerhin wird aber dieser Notenwechsel, der das Maximum des erreichbar Gewesenen darstellt, wenigstens einen Ausgangspunkt für allfällig notwendig werdende Interventionen im Interesse schweizerischer Lizenzgeber darstellen. Zollbegehren.
Italien hat seine sämtlichen Dekonsolidierungsbegehren nach Kenntnisnahme der schweizerischen Gegenforderungen auf diesem Gebiete fallen lassen.
B. Warenverkehr.
(5) Zusatzprotokoll zum Kontingentsabkommen vom 20. Juni 19365.
In diesem 22-seitigen Vertragsinstrument liegt wohl der Hauptteil der anlässlich der Verhandlungen geleisteten Arbeit. Die ausführlichen Protokolle über die sehr zahlreichen Warensitzungen vermitteln ein genaues Bild über die Schwierigkeiten, die hier bewältigt werden mussten. Die «pièce de résistance» bildete die sogenannte «Liste C», bezw. die Aufrechterhaltung der schweizerischen Kontingentsverwaltung. Es galt hier eine Position zu verteidigen, gegen welche der Gegner gewichtige Argumente ins Feld führen konnte und deren Fall für ihn beinahe eine Prestigefrage war. Die Bedeutung der eigenen Kontingentsverwaltung für unsere Exporteure und die in Italien, vornehmlich im Mailänder Wirtschaftsgebiet, tätigen Schweizerkaufleute braucht in diesem Zusammenhang wohl nicht besonders unterstrichen zu werden. Die schweizerische Verhandlungsdelegation hat sicher keine Mühe gescheut, um der Schweiz die Vorteile dieses sogenannten Grenzkontingentssystems zu erhalten. Es konnte indessen nicht mehr erreicht werden, als die Beibehaltung der bisherigen Liste C bis zum Jahresende und die Sicherung der späteren eigenen Kontingentsverwaltung für Käse, frische Früchte und Uhren. Die wertvollen Textilpositionen dieser Liste mussten geopfert werden; es gelang indessen, für dieselben Sondervorschriften durchzusetzen, welche auch beim künftig zur Anwendung gelangenden Lizenzsystem einigermassen die Ausnützung der Kontingente in der bisherigen Art und Weise sicherstellen.
(6) Zusatzprotokoll zum Abkommen betr. den Heilmittelhandel vom 20. Juni 19366.
Dieses Protokoll sichert der Schweiz dieselben Vorteile, die ItalienDeutschland zugestanden hat hinsichtlich der Nichtanrechnung der Muster- und Propagandasendungen auf die Einfuhrkontingente, was in Praxis einer Erhöhung derselben um 1/5 der Menge bedeuten dürfte.
(7) Notenwechsel betr. die Einfuhr von Farbstoffen nach Italien.
Die italienische Erklärung, nur noch Farben einzuführen, die in Italien nicht fabriziert werden, wurde schweizerischerseits ohne Zustimmung entgegengenommen, nachdem es auch durch direkte Fühlungnahme der beiden beteiligten Industrien nicht möglich war, eine Einigung zu erzielen. Der gegenwärtige Entwicklungsstand der italienischen Farbstoffindustrie dürfte vorderhand noch die volle Ausnützung der einschlägigen Kontingente erlauben.
(8) Protokoll betr. den Veredlungsverkehr.
Die Verankerung der italienischerseits bereits früher gegebenen einschlägigen Zusicherungen in einem Protokoll ist für die künftige Entwicklung des Yeredlungsverkehrs, insbesondere während des Krieges, sehr wertvoll.
C. Transportfragen.
(9) Zusatzprotokoll zum Transitabkommen vom 4. Nov. 19397.
Diese Vereinbarung ist auf den Umstand zurückzuführen, dass zu Jahresbeginn der Hafen von Genua mit schweizerischen Transitwaren in für Italien unerträglicher Weise überlastet war. Die Verhältnisse haben sich aber seither grundlegend geändert, sodass dieses Protokoll nicht von aktueller Bedeutung ist. Die Erfüllung der unter Ziffer 2 übernommenen Verpflichtung, auch in normalen Zeiten den Hafen Genua für schweizerische Transporte zu benützen, wird weitgehend von der künftigen Gestaltung des Konkurrenzverhältnisses mit dem meistens billigeren Weg über den Rhein abhängen.
D. Clearing.
(10) Zusatzabkommen zum Clearingvertrag vom 3. Dezember 19358.
a) Der Verteilungsschlüssel zwischen Waren- und Finanzforderungen wurde zu Ungunsten der letzteren geändert, wobei aber, soweit Voraussagungen bei der heutigen Lage überhaupt zulässig sind, damit gerechnet werden darf, dass auch in Hinkunft ein voller Finanztransfer im Clearingwege möglich sein wird.
b) Eine der Clearingbasis schädliche Konzession musste hinsichtlich der durch die Transportfirmen verrechneten Transitfrachten gemacht werden. Durch geschickte schweizerische Frankaturvorschriften konnten bis anhin im Frachtenzahlungsverkehr sehr namhafte Beträge der Aktivseite des Clearings zugeführt werden. Es ist aber verständlich, dass Italien diesen Zustand nicht andauern lassen konnte und eine entsprechende Abänderung der lit. d des Art. 10 des Clearingvertrages anstreben musste.
c) Auch die weiteren Ergänzungen der im Art. 10 enthaltenen Liste (lit. i bis m) werden dem Clearing Beträge entziehen, aber auch hier verlangten die obwaltenden Umstände ein Nachgeben schweizerischerseits.
(11) Schlussprotokoll zum Zusatzabkommen zum Clearingvertrag vom 3. Dezember 1935.
Dieses Protokoll trägt der derzeitigen schlechten italienischen Devisenlage, welche nicht mehr erlaubt, den Bahnabrechnungsverkehr in Devisen zu bedienen, Rechnung und sieht die Einrichtung eines provisorischen Clearings für die Frachtenzahlungen vor. Italien hat hiebei, mit Rücksicht auf seine umfangreichen Kohlenbezüge aus Deutschland im Transit durch die Schweiz, die Verpflichtung übernommen, zur Deckung des voraussichtlichen Fehlbetrages dieser speziellen Clearingverrechnung zusätzlich Waren zu liefern, für welche die Schweiz Bedarf hat (Listen 1 und 2). Die ständig ändernden Verhältnisse und die Unsicherheit der eigenen Versorgungslage Italiens machten es ausserordentlich schwer, hier eine Lösung zu finden, die etwelche Garantien für die künftige Entwicklung dieses Spezialkontos enthält, und es ist schon jetzt nicht ausgeschlossen, dass in naher Zeit erneut über diesen Punkt verhandelt werden muss.
(12) Notenwechsel betr. Überträge von Konto A auf Konto B des Clearings.
Es handelt sich hier um eine teilweise Rückerstattung von Abzügen, die früher vom Finanzzahlungskonto zu Gunsten des Warenkontos gemacht worden sind.
(13) Notenwechsel betr. Kursrisiko in der Clearingverrechnung.
Italien wollte die durch Note vom 27. Dezember 19379 übernommene Kursgarantie nicht unbeschränkt aufrechterhalten, was angesichts seiner heutigen Währungslage ja nur verständlich ist.
(14) Notenwechsel betr. Zahlungen im Veredlungsverkehr
Diese Note sieht im Veredlungsverkehr auch dann Clearingzahlung vor, wenn es sich um Verarbeitung von Rohstoffen im sog. gebrochenen Transit handelt.
(15) Briefwechsel der Verrechnungsinstitute betr. Clearingberechtigung von Lizenzzahlungen, usw.
Die in diesem Briefwechsel enthaltene Einschränkung war nötig, um in Hinkunft zu verhindern, dass sich ausländische Konzerne des schweizerischitalienischen Clearings bedienen, um ihre Guthaben aus Italien zu erhalten.
E. Finanztransfer.
Das bisherige Finanztransferabkommen wurde durch neue Vereinbarungen ersetzt und zwar in Form eines (16) Anwendungsabkommens zum Clearingvertrag vom 3. Dezember 1935, einer dazugehörenden Konvention (17) und drei, Detailfragen regelnden Briefwechsel der Verrechnungsstellen (18-21).
Die wichtigste Neuerung in diesem Zusammenhang ist die Abschaffung der sogenannten Reinvestitionsliren und die Einführung einer neuen Liresorte, der «Lire miste».
Die ehemaligen Reinvestionsliren kannte Italien nur im Zahlungsverkehr mit der Schweiz. Sie sollten ursprünglich dazu dienen, für Kapitalerträgnisse bevorzugte Verwendungsmöglichkeiten zu schaffen, sofern dieselben nicht in vollem Umfange im Clearingwege transferiert werden konnten. In der Folge erlaubte aber die Clearinglage stets den vollen Transfer, was natürlich Italien ein Argument für die Abschaffung dieser Sorte lieferte.
(21) Notenwechsel betr. Rückwanderertransfer.
Über diese Frage wird die Gesandtschaft gesondert berichten10.
(22) Notenwechsel betr. Finanz- und Holdinggesellschaften.
Dieser Notenwechsel befreit in der Schweiz niedergelassene italienische Finanz- und Holdinggesellschaften von der Einzahlungspflicht in den Clearing, für diejenigen Beträge, die ihnen aus dem Ausland in Devisen anfallen.
F. Versicherungszahlungsverkehr.
(23) Zusatzabkommen zum Versicherungsabkommen vom 30. Januar 193711.
Die schweizerische Delegation war bemüht, das Prinzip aufrechtzuerhalten, nach welchem sämtliche Zahlungen im Versicherungsverkehr ausserhalb der Clearingrechnung zu erfolgen haben. Gezwungen durch die Devisenknappheit versuchte die italienische Delegation, gewisse Einschränkungen durchzusetzen, wiewohl auch sie bereit war, grundsätzlich bei der bisherigen Regelung zu bleiben.
Erfreulich ist, dass zu Gunsten der Rückwanderer auf dem Gebiet der in Italien abgeschlossenen Lebensversicherungen ein wertvolles Entgegenkommen erkämpft werden konnte.
(24) Notenwechsel betr. Gewinntransfer der in Italien tätigen schweizerischen Versicherungsgesellschaften.
Auch hier führte wiederum die italienische Devisenknappheit dazu, dass für diesen Gewinntransfer Beschränkungen zugestanden werden mussten.
G. Tourismus.
(25) Abkommen betr. den Touristenverkehr.
Die schweizerische Delegation unterbreitete der Gegenpartei zunächst einen Entwurf, welcher nur die Regelung des mit dem Tourismus zusammenhängenen Zahlungsverkehrs von Italien nach der Schweiz vor sah. Die italienische Delegation wünschte jedoch eine Vereinbarung auf Gegenseitigkeit, und es kam in der Folge zum vorerwähnten Abkommen, welches ergänzt wird durch eine
(26) Anwendungskonvention und einen
(27) Notenwechsel betr. Speisung der beidseitig geführten Sonderkonten.
Dieses neue Touristikabkommen kann natürlich erst dann seine Probe bestehen, wenn wieder einigermassen normale Zeiten gekommen sind. Der alsdann einsetzende Fremdenzustrom aus Italien hängt aber leider nicht nur von der möglichen Zuteilung von Reisemitteln ab, sondern auch noch von der innerpolitischen Lage, welche es bis anhin den italienischen Polizeibehörden angezeigt erscheinen liess, mit der Ausstellung von Reisepässen äusserst zurückhaltend zu sein. Vorläufig wird dieses Abkommen in erster Linie den in Italien lebenden Schweizern zugute kommen, vorausgesetzt, dass Italien nicht schon demnächst von seinem Sistierungsrecht gem. Art. 4 alinéa 1 Gebrauch macht, wenn es sich heraussteilen sollte, dass der Fremdenverkehr von der Schweiz nach Italien weiterhin unterbunden bleibt.
- 1
- Lettre: E 2001 (D) 2/49.↩
- 3
- Non reproduits. Cf. aussi E 2200 Rom 26/1.↩
- 4
- K.I. 1097.↩
- 5
- Cf. RO, 1941, vol. 57, pp. 1048 ss.↩
- 6
- Non reproduit. Cf. DDS, vol. 11, doc. 250, dodis.ch/46171.↩
- 7
- Cf. No 198.↩
- 8
- Cf. RO, 1936, vol. 52, pp. 194 ss et DDS, vol. 11, doc. 190, dodis.ch/46111.↩
- 9
- K.I. 1093.↩
- 10
- Non reproduit.↩
- 11
- K.I. 1090. Cf. E 2200 Rom/23/4.↩
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