dodis.ch/46993
Le Ministère des Affaires étrangères d’
Allemagne à la Légation de Suisse à
Berlin1
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Schweizerischen Gesandtschaft auf die Aufzeichnung vom 18. Januar 1940 - 40/3-2 -, betreffend den Überseetransport der für die Schweiz bestimmten Güter auf neutralen Schiffen, das Folgende mitzuteilen:
Wenn auch die in Artikel 25 der deutschen Prisenordnung vom 28. August 1939 aufgestellte Vermutung für die feindliche Bestimmung von Waren, die ihrer Art nach bedingtes Banngut darstellen und an einen der feindlichen Streitmacht als Operations- oder Versorgungsbasis dienenden Platz gerichtet sind, im Einzelfall widerlegt werden kann, so kann doch deutscherseits nicht die Gewähr für eine rechtzeitige Unterrichtung der Kommandanten aller auf See befindlicher deutscher Kriegsfahrzeuge über die Fahrten der von der Schweiz gecharterten Schiffe übernommen werden, zumal in der letzten Zeit mehrfach Mitteilungen hierüber erst an den Abfahrtstagen der Schiffe oder unmittelbar vorher bei der Deutschen Regierung eingegangen sind. Die Kommandanten der im Seehandelskrieg eingesetzten deutschen Kriegsfahrzeuge werden daher in der Regel bei dem Antreffen solcher Sendungen auf hoher See zunächst gemäss der gesetzlichen Vermutung des Artikels 25 der deutschen Prisenordnung vorgehen müssen. Ebensowenig kann, wie bereits in der Verbalnote vom 22. November 19392 dargelegt worden ist, eine Gewähr dafür übernommen werden, dass die fraglichen Schiffe bei einem Anlaufen von Marseille keinen Schaden im Falle von Kampfhandlungen deutscher Seestreitkräfte gegen diesen Hafen erleiden.
Die Deutsche Regierung vermag auch nicht anzuerkennen, dass der Umstand, dass die mit Deutschland im Kriege befindlichen Staaten sich mit der Benutzung italienischer - also nicht feindlicher - Häfen durch die für die Schweiz gecharterten Schiffe einverstanden erklärt haben, das Verlangen rechtfertigen könnte, dass die Deutsche Regierung sich ihrerseits mit der Benutzung eines französischen, - also feindlichen - Hafens einverstanden erklären möge. Die Deutsche Regierung vermag vielmehr eine Notwendigkeit für das Anlaufen des Hafens von Marseille durch die von der Schweiz gecharterten Schiffe nicht anzuerkennen und muss daher ihre im freudschaftlichen Geiste erhobenen Bedenken gegen das Anlaufen dieses Hafens durch die für die Versorgung der Schweiz mit Lebensmitteln eingesetzten Schiffe aufrecht erhalten.