Classement thématique série 1848–1945:
IV. POLITIQUE ET ACTIVITÉS ÉCONOMIQUES
4. Affaires financières internationales
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 13, doc. 32
volume linkBern 1991
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001D#1000/1551#6486* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(D)1000/1551 222 | |
Dossier title | Kreditoperationen schweiz. Banken in Japan (1938–1939) | |
File reference archive | C.42.10 • Additional component: Japan |
dodis.ch/46789
La Direction générale de la Banque nationale à la Division des Affaires étrangères du Département politique1
In Bestätigung Ihrer gestrigen Mitteilung2 bringen wir Ihnen zur Kenntnis, dass wir heute zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage gleichzeitig von zwei Seiten folgendes erfahren haben:
1. Die Generaldirektion der Schweizerischen Kreditanstalt teilt uns mit, dass vor etwa vier Wochen bei ihr ein Deutscher namens Dr. Hacke wegen eines schweizerischen Warenkredites an Japan in der Höhe von Fr. 150000000.– vorgesprochen habe. Dieser Kredit würde der Finanzierung japanischer Warenbestellungen in der Schweiz, zur Hauptsache von Maschinen aller Art, aber auch von Kriegsmaterial dienen. Dr. Hacke habe den Herren der Kreditanstalt keinen besonders vertrauenswürdigen Eindruck gemacht, weswegen der Angelegenheit keine weitere Beachtung geschenkt wurde. Vor zwei Wochen habe der Genannte den Besuch bei der Kreditanstalt in Begleitung von zwei Japanern wiederholt. Im Verlaufe des Gespräches sei von der Werkzeugmaschinen-Fabrik Oerlikon als einer präsumptiven Hauptlieferantin der fraglichen japanischen Bestellungen, ferner von B.B.C. Baden und der Lokomotiv- und Maschinenfabrik Winterthur die Rede gewesen. Eine gewisse Fühlungnahme mit schweizerischen Industrieunternehmungen sei im Gange und es stelle sich die Frage, ob die schweizerischen Banken bereit wären, die Warenlieferungen auf dem Vorschusswege zu finanzieren. Dr. Hacke soll beigefügt haben, dass er auch bereits mit behördlichen Stellen in Bern3 und mit Exportfirmen bezüglich der Exportrisikogarantie in Verbindung getreten sei und dass mit einer staatlichen Risikogarantie von 90°7o der Bestellungssumme zu rechnen sei. Die Schweizerische Kreditanstalt habe jedoch der Sache kein Vertrauen abgewinnen können, umso weniger, als ihr nachher zu Kenntnis gekommen sei, dass im Zusammenhang mit den jüngsten Inhaftierungen deutscher Staatsangehöriger in Paris auch der Name Hacke aufgetaucht sei. Allerdings habe sich eine Identität der beiden Namen nicht feststellen lassen. Zu erwähnen bleibt noch, dass Dr. Hacke bereits auch mit der Übersee-Handels A.G. Zürich4 Fühlung genommen hatte und dass ein Vertreter dieser Gesellschaft bei den Besprechungen mit der Kreditanstalt anwesend war.
2. Die Übersee-Handels A.G. Zürich hat uns heute Abschrift einer von ihr am 17. ds. an den Verein Schweizerischer Maschinenindustrieller, Zürich, gerichteten Eingabe in dieser Sache Kenntnis gegeben. Daraus geht im wesentlichen folgendes hervor:
Von offizieller japanischer Seite sei die Übersee-Handels A.G. beauftragt, sich mit der Möglichkeit schweizerischer Warenlieferungen nach Japan zu befassen. Japan wäre bereit, bei der schweizerischen Maschinenindustrie in aller nächster Zeit Aufträge in der Höhe von rund 50 Millionen Franken zu erteilen unter der Voraussetzung, dass ihm ähnliche Erleichterungen gewährt würden, wie sie angeblich von deutscher und italienischer Seite bevorstehen sollen. Man spricht von einem deutschen Warenkredit von 100 Millionen Mark, der sich drei Jahre wiederholen soll, sowie von Konpensationsmöglichkeiten mit japanischen Produkten. Italien kompensiere seine Lieferungen an Japan bereits mit mandschurischen Waren.
Da die schweizerischen Banken japanische Warenbezüge nicht finanzieren ohne volle Deckung, käme nach Ansicht der Übersee-Handels A.G. nur die Exportrisikogarantie des Bundes in Frage. Sie hält es für möglich, dass Japan auf folgende Bedingungen einginge, jedenfalls würde die gennante Gesellschaft auf dieser Basis verhandeln.I. Betrag: Franken 50000000.–.
II. Anzahlung: 30% bei Auftragserteilung.
III. Verbleibender Betrag: zahlbar in einem Jahr nach Ablieferung, mit der
Möglichkeit einer Fristverlängerung um 6-12 Monate, sofern beide Verhandlungspartner einverstanden sind.
Weil die Industrie zurzeit kaum einen Selbstbehalt übernimmt und die Banken nur gegen 100%ige Deckung Vorschüsse gewähren, sieht die Übersee-Handels A.G. keinen ändern Weg, als dass die verbleibenden 70% durch Exportrisikogarantie, möglichst zu 80%, gedeckt würden.
IV. Vorbehalte:
1. Die Kredite dürfen eventuelle Kompensationen nicht vorbelasten.
2. Die Kredite dürfen ein in der Zwischenzeit eventuell zustande kommendes Clearing nicht vorbelasten.
3. Die Kredite müssen bei Fälligkeit unter allen Umständen in freien
Devisen zurückbezahlt werden, ungeachtet ob inzwischen ein
Clearing oder ähnliches Abkommen getroffen wird.
4. Die offenen Beträge müssen vom japanischen Staat und der Yokohama Specie Bank garantiert werden.
Die Übersee-Handels A.G. ersucht den Verein Schweizerischer Maschinenindustrieller um grundsätzliche Prüfung dieser Exportangelenheit, mit dem
Bemerken, dass die Japaner ihr dringlichen Charakter beimessen.
Nach der Beurteilung der voraufgeführten Eingabe der Übersee-Handels
A.G. an den Verein Schweizerischer Maschinenindustrieller handelt es sich um die Finanzierung eines reinen schweizerischen Warenexportes mit Hilfe schweizerischer Banken. Ein Kapitalexportgeschäft im Sinne des eidgenössischen
Bankengesetzes5 scheint also ausser Frage zu sein. Es ist uns zurzeit nicht bekannt, welche Haltung der Verein Schweizerischer Maschinenindustrieller dazu einnehmen und welche Form der Exportfinanzierung allenfalls gegeben wird. Die Nationalbank hat deshalb zur Frage vorderhand keine Stellung zu beziehen. Ein Anlass dazu ergäbe sich erst dann, wenn, sofern das Exportgeschäft zustande kommt, die Nationalbank von den kreditgebenden Schweizerbanken in die Exportfinanzierung im Sinne der Mobilisierung von Exporttratten einbezogen würde. Eine solche Transaktion würde jedoch, wie schon erwähnt, nicht unter die Bestimmungen des eidgenössischen Bankengesetzes betreffend Kapitalexport fallen.
- 1
- Lettre: E 2001 (D) 1/222. Sr/F. Ihre No. C. 42.10Ja. SX. Betr.↩
- 2
- Non reproduite. La Légation de Suisse à Tokio avait informé le Département politique que des hommes d’affaires discutaient actuellement de la possibilité d'un emprunt japonais de 50 millions de francs suisses.↩
- 4
- Sur cette société qui figure parmi les 9 principales entreprises suisses actives en Extrême-Orient, cf. E 2001 (E) 1967/113/448.↩
- 5
- Sur la Loi fédérale sur les banques et les caisses d’épargne (du 8 novembre 1934), cf. FF 1934, III, pp. 633-653 et RO, 1935, vol. 51, pp. 121-172.↩
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