Lingua: tedesco
5.12.1938 (lunedì)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 5.12.1938
Verbale del Consiglio federale (PVCF)
Satisfaction face aux objectifs atteints lors des négociations économiques avec l’Allemagne de l’automne 1938. Solution pour le territoire des Sudètes. Prolongation de l’accord provisoire concernant l’Autriche. Les autres résultats sur le plan des transferts. Décision du Conseil fédéral d’approuver les accords signés.

Classement thématique série 1848–1945:
II. LES RELATION BILATÉRALES ET LA VIE DES ÉTATS
II.1 ALLEMAGNE
II.1.4 ALLEMAGNE. RELATIONS ÉCONOMIQUES
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Pubblicato in

Oscar Gauye (ed.)

Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 12, doc. 468

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Bern 1994

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Collocazione

dodis.ch/46728
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 5 décembre 19381

2096. Wirtschaftsverhandlungen mit Deutschland

Über die Wirtschaftsverhandlungen mit Deutschland berichtete das Volkswirtschaftsdepartement was folgt:

«1. Allgemeines. In unserem Bericht vom 20. Okt.2 haben wir die Meinung vertreten, dass es sehr wünschbar wäre, die Berner Verhandlungen mit einer deutschen Delegation (Warenkommission) nicht zu überstürzen und besonders mit Rücksicht auf die neu hinzugekommenen Sudetenprobleme und den sehr ungünstigen Stand des Verrechnungsabkommens auf dem Warensektor zu versuchen, das bestehende Provisorium mit Österreich über den 31. Dezember hinaus zu verlängern und für die Sudetengebiete einstweilen ein ähnliches Provisorium wie für Österreich zu vereinbaren. Unter diesem Gesichtswinkel betrachtet, dürfen die vor dem Abschluss stehenden Besprechungen der beiden Warenkommissionen als voller Erfolg gewertet werden. Bezüglich der Einzelheiten und den Verlauf der Verhandlungen verweisen wir auf den Bericht von Dr. Hornberger, des Vorsitzenden der schweizerischen Warenkommission, vom 21. pto.

2. Sudetengebiet. Es wurde erreicht, dass hier ein auf 30. Juni 1939 befristetes Provisorium hat abgeschlossen werden können unter Aufrechterhaltung der bisherigen Einfuhr aus diesen Gebieten und Ermöglichung des bisherigen Exportes dorthin auf der Basis von 77% des Vorjahres (ähnlich wie bei Österreich). Der ganze Einfuhr erlös wird von der Clearingstelle in Zürich dem Warenkonto gutgeschrieben, um auf diese Weise die dringend benötigte Besserung auf diesem Gebiet zu erzielen. Fremdenverkehr und Finanz haben auf einen Anteil für die Dauer des Provisoriums verzichtet und auch die Reichsbankquote von 17% wird nicht gewährt. Die technische Abwicklung des zukünftigen Finanzverkehrs mit diesen nun ebenfalls der deutschen Gesetzgebung unterstellten Gebieten war in den letzten Tagen Gegenstand von Besprechungen, wobei es sich einfach darum handelte, die bisherigen Abmachungen mit Deutschland auch auf die Sudetenländer auszudehnen. Für den Reiseverkehr ist dies bereits am 6. November durch das Protokoll III geschehen.

3. Österreichisches Provisorium. Hier ist die Verlängerung über Erwarten sogar bis Ende Juni 1939 gelungen und dadurch wie für die Sudetenländer erreicht, dass der ganze Clearingerlös aus den österreichischen Importen voll dem Warenkonto gutgeschrieben wird. Mit dem deutschen Zuschuss von 3. Mill. Fr. und dem gleichen aus dem Transferfonds - abgemacht in den Juni-Verhandlungen in Berlin -, in Verbindung mit der nun erstrittenen Erhöhung des Rückständeplafonds für den Warenverkehr von 30 und 35 Mill. Fr., hoffen wir bis Ende Juni 1939 das Verrechnungsabkommen mit Deutschland durchhalten zu können, ohne dass eine Änderung des Verteilungsschlüssels (Warenverkehr, Finanz und Fremdenverkehr) nötig wird. Leider sind alle Bemühungen der Warenkommission, unterstützt durch Prof. Laur und Dir. Gerber der Käseunion, um eine Erhöhung des Käseexportes, besonders im Zusammenhang mit gewissen Sonderaktionen der Kriegswirtschaft, erfolglos geblieben. Es wird auch in Zukunft nicht leicht sein, den status quo für den Käseexport zu behalten und auch für den Fremdenverkehr muss man auf die heftigsten deutschen Widerstände gefasst sein.

Die unbestreitbaren Erfolge der schweizerischen Delegation auf clearingpolitischem Boden konnten nur durch handelspolitische Gegenleistungen erfochten werden.

4. Handelspolitisches. Bekanntlich wurden in den Berliner-Verhandlungen des Frühjahrs die österreichischen Belange für den Fremdenverkehr und die Finanzinteressen dem deutschen Verrechnungsabkommen einverleibt und nur für die handelspolitischen Probleme blieb ein Provisorium, solange als Österreich eine Zollexklave bildet. Voraussichtlich wird diese auf 1. Februar 1939 verschwinden und Österreich auch handels- und zollpolitisch im grossen Reich aufgehen. Auf diesen Zeitpunkt wird dann der schweizerisch-österreichische Handelsvertrag des Jahres 1926 in Wegfall kommen. Es mussten somit die in diesem Vertrag geregelten Fragen neu mit Grossdeutschland geordnet werden. Es wurde nun vereinbart, dass die Grenzverkehrsfragen nach Neujahr - Führung durch die Oberzolldirektion - in Angriff genommen werden (Anlage C des Handelsvertrages); Anlage D betrifft den Stickereiveredlungsverkehr. Dieser wird nach der völligen Eingliederung Österreichs nur noch für die Kettenstichindustrie unbeschränkt zugelassen, woran unser Land ein besonders grosses Interesse hat und von niemandem irgendwie ernstlich beanstandet wird. Der Stickereiveredlungsverkehr für die Maschinenstickerei (Plattstichstickerei) dagegen wird nur noch in beschränktem Umfang zugelassen; er wird auf der Basis der durchschnittlichen Benützung der Jahre 1936/38 fortan kontingentiert, was den Interessen unserer Stickerkreise weitgehend Rechnung trägt. Die bisherige Anlage A (Zölle bei der Einfuhr in das österreichische Zollgebiet) musste weitgehend geopfert werden. Unsere Begehren um Anpassung einer Reihe deutscher Zölle an die bisher kraft des Handelsvertrages für uns in Österreich geltenden wurden von den Deutschen abgelehnt. Einzig für die Uhrenzölle konnte auf dem deutschen Tarif eine bescheidene Reduktion erzielt werden gegen eine bescheidene Erhöhung der deutschen Bezugsmöglichkeiten für fertige Uhrwerke. Eine unbedeutende Zollerleichterung durch die Form von Zollkontingenten wurde uns noch zugestanden für Hutgeflechte, Seidenbeuteltuch, ferner wurde die bisherige Zollfreiheit für Turikol gebunden und schliesslich für die Seidenindustrie ein gewisser Veredlungsverkehr mit Österreich zugelassen. Der bisherige Textilveredlungsverkehr (siehe Notenwechsel vom 14. Juli 1926) wird fortan nicht nur für Österreich, sondern auch für das Sudetengebiet Anwendung finden. Als äusserst wichtige Waffe hat sich die Anlage B (Zölle bei der Einfuhr in das Schweiz. Zollgebiet) erwiesen. Nur unter der Drohung, dass beim Scheitern der Verhandlungen hier die Schweiz ihre volle Freiheit zurücknehme und die ihr gutscheinenden Zollerhöhungen vornehmen werde, hat die deutsche Delegation veranlasst, auf dem clearing-politischen Gebiet den Schweiz. Wünschen weitgehend zu entsprechen. Wir haben dann auch nicht gezögert, den Deutschen die bisherigen Zollerleichterungen für das alte Österreich weitgehend ebenfalls zuzubilligen. Schwierigkeiten bot noch die Belieferung der Schweiz mit österreichischem Holz, besonders mit Papierholz. Die Schweiz hat denn auch die bisherigen Papiereinfuhrkontingente auf die bisherige tatsächliche Einfuhr reduziert und bis Ende Juni 1938 befristet, und auch dies nur unter der Voraussetzung, dass Deutschland wenigstens die noch vor dem 13. März a. c. abgeschlossenen Holzlieferungskontrakte honoriert. Die zukünftige Regelung der Papiereinfuhr hängt von der Bereitwilligkeit von Deutschland ab, uns in angemessenem Umfang Holz (besonders Papierholz) aus Österreich zu liefern.

Ferner wurde vereinbart, die schweizerisch-deutsche Transfervereinbarung vom 30. Juni 1938 mit gewissen Änderungen und Ergänzungen (Anpassung des Stichtages für schweizerbesitz, Anpassung der Kursklausel an die jetzigen Verhältnisse) auf den Transfer der Erträgnisse schweizerischer Vermögensanlagen in den sudetendeutschen Gebieten anzuwenden.

Schliesslich konnte endlich der bereits im Sommer zwischen den beiden Finanzkommissionen vereinbarte Notenwechsel über die garantierten, im Privatbesitz befindlichen österreichischen Bundesanleihen vollzogen werden.

Zusammenfassend darf hier hervorgehoben werden, dass das mit Ihren Instruktionen vom 25. Okt. gesteckte Verhandlungsziel über Erwarten gut hat erreicht werden können und wir wenigstens für ein paar Monate wiederum eine sehr kostbare Atempause bekommen. Vielleicht ist es doch nicht ausgeschlossen, dass sich bis dahin die wirtschaftlichen Verhältnisse bessern, auf jeden Fall werden wir in ein paar Monaten über die künftige Entwicklung unserer Beziehungen mit Grossdeutschland klarer sehen.»

Gestützt auf die obigen Ausführungen wird antragsgemäss beschlossen:

Den nachfolgenden, mit Deutschland getroffenen Vereinbarungen wird die vorbehaltene Genehmigung erteilt:

A. Ratifikationsbedürftige Vereinbarung:

13. Zusatzvereinbarung zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen über den gegenseitigen Warenverkehr vom 5. November 1932, unterzeichnet unterm 1. Dezember 1938 (mit Anlagen I und II sowie mit Schlussprotokoll, ebenfalls unterzeichnet unterm 1. Dez. 1938);

B. nicht ratifikationsbedürftige Vereinbarungen:

1. Protokoll III zum Abkommen vom 30. Juni 1938 über die Verlängerung des deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommens vom 30. Juni 1937, unterzeichnet unterm 29. Oktober 1938;

2. Protokoll IV zum Abkommen vom 30. Juni 1938 über die Verlängerung des deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommens vom 30. Juni 1937, unterzeichnet unterm 8. November 1938;

3. Protokoll V zum Abkommen vom 30. Juni 1938 über die Verlängerung des deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommens vom 30. Juni 1937, unterzeichnet unterm 1. Dezember 1938;

4. Protokoll VI zum Abkommen vom 30. Juni 1938 über die Verlängerung des deutsch-schweizerischen Verrechnungsabkommens vom 30. Juni 1937, unterzeichnet unterm 1. Dez. 1938 (Ergänzung der Anlage C - Transfervereinbarung vom 30. Juni 1938);

5. Schweizerische Note vom 1. Dez. 1938 in Bestätigung der deutschen Note vom gleichen Tage betr. die Regelung der Ansprüche der Schweiz. Privatgläubiger aus den österreichischen Bundesanleihen;

6. Schweizerische Erklärung über den Stickereiveredlungsverkehr zwischen der Schweiz und Vorarlberg vom 1. Dez. 1938 (als Gegenstück zu der entsprechenden deutschen Erklärung);

7. Schweizerische Erklärung über die Ausdehnung des Textilveredlungsverkehrs zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz auf das Land Österreich und die sudetendeutschen Gebiete vom 1. Dez. 1938 (als Gegenstück zu der entsprechenden deutschen Erklärung);

8. Geheimes Protokoll über die Regelung der Einfuhr von Schweizerkäse nach Deutschland, unterzeichnet unterm 1. Dez. 1938;

9. Zehnte Zusatzvereinbarung zum Protokoll vom 5. November 1932 über die Durchführung der schweizerischen Einfuhrbeschränkungen, mit Anlagen I, II und III, unterzeichnet unterm 1. Dez. 1938.

1
E 1004.1 1/380. Etait absent: H. Obrecht.
2
Non reproduit, cf. E 7110 1967/32/900Deutschland (5) 1938.