Également: On ne peut éviter une révision de la frontière avec le Liechtenstein. Le DPF proposera au L. d’entrer en négociation sur ce point. Annexe de 1.4.1938
Imprimé dans
Documents Diplomatiques Suisses, vol. 12, doc. 355
volume linkBern 1994
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
Cote d'archives | CH-BAR#E27#1000/721#23263-1* | |
Titre du dossier | Staatsvertrag mit Liechtenstein betr. die Grenzbereinigung im Abschnitt Rhein-Würznerhorn, u.a. Erwerb des Ellhorns (1938–1951) | |
Référence archives | 11.B.1.d |
dodis.ch/46615
Le Chef du Service de l’Etat-major général, J. Labhart, au Chef du Département militaire, R. Minger1
Eine enge Verbundenheit der Schweiz mit dem Fürstentum Liechtenstein liegt im militärischen Interesse. Das Fürstentum Liechtenstein bildet taktisch das Vorfeld der Festung Sargans, mit deren Bau demnächst begonnen werden soll. Welche militärischen Konsequenzen im Kriegsmobilmachungsfalle aus der Tatsache der Zugehörigkeit des Fürstentums Liechtenstein zum Schweiz. Zollgebiet zu ziehen sein werden, wird noch zu prüfen sein. Solange ein militärisches Besetzungsrecht für die Schweiz nicht statuiert wird, ist für die Lösung der Grenzschutzaufgaben sehr hindernd, dass die am Rhein, in der südwestlichsten Ecke des Fürstentums gelegene Anhöhe Ellhorn nicht in das System der Grenzsicherung einbezogen werden kann2. Der Kdt. der Gz.Br.8 hat an einem kürzlich unter Leitung des Kdt. 3.A.K. stattgehabten Rapport den Antrag gestellt, die Abtretung des in Frage stehenden, ca. 1 km2 betragenden Gebietes an die Schweiz beförderlichst in die Wege zu leiten. Dabei wurde die Auffassung zur Diskussion gestellt, dass ein privatrechtliches Kaufgeschäft mit Einverleibung des Gebietes in die Gemeinde Fläsch genügen würde. Das ist nun zweifellos irrtümlich. Ohne Staatsvertrag lässt sich die Sache nach unserer Beurteilung der Dinge nicht machen. Die Frage ist also die, ob der Bundesrat die dahinzielenden erforderlichen Schritte tun will. Der Besitz des Ellhorns wäre auch für den Einbezug in die Grenzbefestigung erwünscht.
Wir beantragen Ihnen, das eidg. Politische Departement um Stellungnahme zu ersuchen, eventuell sind wir bereit, die Sache mit dem Politischen Departement konferenziell zu behandeln3.
- 1
- Lettre: E 27, Archiv-Nr. 23263/Bd 1. Grenze Schweiz-Liechtenstein.↩
- 2
- Le 1er avril 1938 déjà, G. Motta avait fait savoir à ce sujet au Chef du Département militaire, R. Minger: Wie Sie den Ausführungen der Landestopographie entnehmen werden, ist die Landesgrenze mit Liechtenstein im Rhein festgelegt durch den Vertrag vom 31. August 1847; sie liegt in der Mitte zwischen den beiderseitigen Wuhrkronen. Eine Vermarkung (Rückmarken und Grenzzeichen auf den Rheinbrücken) ist indessen nicht vorhanden. Es fehlen auch (mit Ausnahme des Sarganserwuhres) genaue Aufnahmen dieser Strecke. Die Landesgrenze Graubünden- Liechtenstein auf der Strecke vom Rhein bis St. Katharinabrunn ist ebenfalls vertraglich festgelegt. Die vier bestehenden Grenzmarken sollen aber für die dortigen unübersichtlichen topographischen Verhältnisse nicht genügen. Für die Grenzstrecke von St. Katharinabrunn bis zum Nafkopf endlich liegen gar keine zwischenstaatlichen Dokumente vor. Die Grenzmarkierung fehlt dementsprechend auf diesem Abschnitt ganz. Es will uns scheinen, dass unter diesen Umständen, und ganz besonders auch im Hinblick auf die Ereignisse in Österreich, eine Revision unserer Landesgrenze mit Liechtenstein nicht zu umgehen sein wird. Sofern Sie, sowie auch die beteiligten Kantone St. Gallen und Graubünden, die wir ebenfalls zur Äusserung einladen werden, damit einverstanden sind, werden wir der liechtensteinischen Regierung die Aufnahme von entsprechenden Verhandlungen vorschlagen. Wir werden dabei darauf hinweisen können, dass erst kürzlich die Grenze Schweiz- Österreich einer Revision unterzogen worden ist und dass wir gegenwärtig auch in Verhandlungen zur Bereinigung der Landesgrenze mit Italien, Frankreich und Deutschland stehen.↩
- 3
- Cette conférence a eu lieu le 28 décembre 1938; cf. E 27, Archiv-Nr. 23263/Bd. 5.↩
Tags
Frontières et territoire national