Classement thématique série 1848–1945:
XVI. LA COMMISSION CENTRALE DU RHIN
Également: Protocole d’accord entre les Etats riverains du Rhin plus la Belgique relativement aux procédures à suivre dans la question des règlements de la police de navigation. Annexe de 12.1.1938
Également: Compte rendu des travaux de la Commission chargée du détail de l’harmonisation des règlements et de leur traduction (rencontre de Berlin). Annexe de 28.2.1938
Imprimé dans
Documents Diplomatiques Suisses, vol. 12, doc. 185
volume linkBern 1994
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Archives | Archives fédérales suisses, Berne | |
▼ ▶ Cote d'archives | CH-BAR#E2001D#1000/1551#6181* | |
Ancienne cote | CH-BAR E 2001(D)1000/1551 203 | |
Titre du dossier | Deutscher Entwurf einer Rheinschiffahrtspolizeiordnung, Besprechung in Düsseldorf 1937 (1937–1938) | |
Référence archives | C.13.21.1.1 • Composant complémentaire: Deutschland |
dodis.ch/46445
Die Weiterführung der Beratungen über den von deutscher Seite aufgestellten Entwurf einer deutschen Schiffahrtspolizeiverordnung für das Rheinstromgebiet hat, wie in Frankfurt vereinbart, am 11. Januar in Köln begonnen, und die Beratungen sind, soweit der technische Ausschuss dafür zuständig war, am 13. Januar mit einer Einigung auf der ganzen Linie abgeschlossen worden. Im Anschluss an meinen Bericht vom 21. Dezember 19372 über die Verhandlungen in Frankfurt beehre ich mich, über die letzten Verhandlungen und den Stand der Angelegenheit im allgemeinen in Kürze noch folgendes auszuführen:
Die unter Vertretern der Rheinuferstaaten geführten Unterhandlungen verfolgten bekanntlich den Zweck, die von Deutschland autonom zu erlassende Schiffahrtspolizeiverordnung für das Rheinstromgebiet möglichst gleichlautend werden zu lassen mit dem von der Zentralkommission aufzustellenden Rheinschiffahrtspolizeireglement, um im Interesse der praktischen Schiffahrt die Geltung verschiedener Grundsätze auf den Rhein zu verhindern. Zur Erreichung dieses Zieles mussten an den bestehenden Entwürfen im Sinne der Angleichung bestimmte Anpassungen und Änderungen vorgenommen werden, mit denen man in Frankfurt bekanntlich schon recht weit gekommen war. Die damals noch ungelösten, wenn auch einer Lösung schon näher gebrachten Schwierigkeiten bewegten sich, wie ich aus meinen früheren Ausführungen wiederhole, in zwei Richtungen:
1. Es musste für alle Zukunft Sicherheit dahin geschaffen werden, dass die in den einzelnen Staaten bestehenden und die neu zu erlassenden Schiffahrtspolizeivorschriften, soweit es sich um den Rhein handelt, gleichmässig fortbestehen sollen und nur gemeinsam geändert werden dürfen, und dass ferner die auf Grund dieser Vorschriften erteilten Zeugnisse und Bescheinigungen immer gegenseitig anerkannt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, war in Frankfurt ein Weg unverbindlich angedeutet und in Aussicht genommen worden, dessen Gangbarkeit davon abhing, dass die zuständigen deutschen Instanzen, die darüber noch zu konsultieren waren, ihm beistimmten. In Köln konnte man nun auf Grund einer Erklärung des deutschen Vertreters von der Voraussetzung ausgehen, dass in dieser Beziehung keine Hindernisse mehr bestehen. Unter diesen Umständen war die Bereinigung einer Anzahl in der Schwebe gebliebener Artikel leicht. Der Weg aber, um den es sich handelt, ist in der beiliegenden Niederschrift3 aufgezeichnet, die von den Vertretern der beteiligten 5 Staaten paraphiert worden ist. Es handelt sich dabei naturgemäss nicht um einen eigentlichen Vertrag, zu dessen Abschluss besondere Vollmachten nötig gewesen wären, aber um eine Bindung, die, wenn Verabredungen irgendwie noch möglich sein sollen, respektiert werden wird. Das erste Wort wird dabei nach dem in Aussicht genommenen Verfahren übrigens die deutsche Regierung haben, so dass, wenn wider alles Erwarten etwas anderes herauskommen sollte, als man es in Aussicht nimmt und zugesagt hat, die Zentralkommission und die übrigen Staaten immer noch frei sind, das zu tun, was die Umstände gebieten werden.
2. Unsicherheit hatte in Frankfurt noch geherrscht über die Wiedergabe der nur auf einzelne Teile des Flusslaufes bezüglichen Sonderbestimmungen in den beidseitigen Verordnungen. Man konnte sich nunmehr auch in dieser Beziehung auf die damals geplante Lösung einigen. Danach werden die Verordnungen in ihrem Text über das Anwendungsgebiet nichts enthalten. Wohl aber wird Deutschland seine Verordnung, die anderen Staaten die ihre von der Zentralkommission zu beschliessende, auf den gleichen Tag, und zwar voraussichtlich auf den 1. Januar 1939, für ihr Staatsgebiet einführen und anwendbar erklären, mit dem Beifügen, dass die im eingeführten Reglement enthaltenen Bestimmungen, soweit sie den Rhein ausserhalb des betreffenden Staatsgebietes angehen, nachrichtlich (à titre indicatif) wiedergegeben seien. Von solchen Sonderbestimmungen werden aber beide Verordnungen alle auf den konventionellen Rhein bezüglichen Bestimmungen (sie sind zahlreicher als man auf Grund der geltenden Polizeiverordnung bisher meinte) in gleicher Anordnung enthalten. Die deutsche Verordnung, die sich auf das Rheinstromgebiet bezieht, wird darüber hinaus auch Sonderbestimmungen über den Main, den Neckar, die Lahn, usw. enthalten. Diese werden natürlich in die von der Zentralkommission aufzustellende Verordnung nicht aufzunehmen sein. Man wird aber dafür sorgen, dass der ungleiche Umfang der beiden Verordnungen die Numerierung der Artikel und die sonstige Stoffanordnung nicht beeinflusst.
Die deutsche Verordnung, soweit sie den Rhein selbst betrifft, und diejenige der Zentralkommission werden nun bis auf einige verschwindende, sachlich belanglose Kleinigkeiten wörtlich übereinstimmen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Vorlage der Zentralkommission noch einige materielle Änderungen erfahren, die indessen keine derartige Bedeutung haben, dass ihretwegen die Vereinheitlichung hätte aufs Spiel gesetzt werden dürfen. Es wird darüber in der kommenden Session der Zentralkommission zu berichten und zu beschliessen sein.
Was jetzt noch aussteht, ist einmal die neue Einordnung des Stoffes nach dem endgültig beschlossenen Schema, sodann die genaue Abstimmung des Wortlautes der deutschen Verordnung mit der deutschen Fassung des Textes der Verordnung der Zentralkommission. Im weiteren muss aber auch der französische Wortlaut der letzteren, der den Gegenstand der Beratungen des Ausschusses der Zentralkommission gebildet hatte, nochmals genau durchgesehen werden, soweit er in den Tagungen von Frankfurt und Köln nicht bereits angepasst worden ist, unter Abstimmung der deutschen und der französischen Fassung aufeinander. Da es sich um ein umfangreiches Werk handelt, wird diese Arbeit keine Kleinigkeit bedeuten und, nebenbei gesagt, alles andere als kurzweilig sein. Sie muss aber im Interesse der Sache gemacht werden und wird am 14. Februar4 in kleinem Kreise in Berlin beginnen, um in einem Zuge durchgeführt zu werden. Dem Wunsche der Teilnehmer an den vergangenen Besprechungen entsprechend, mussten sich dafür, ausser einem deutschen Vertreter, der Unterzeichnete und sein niederländischer Kollege hergeben. Mitarbeiten werden noch ein französicher und ein deutscher Herr als Sekretäre. Aus dieser Ausfeilungsarbeit der Redaktionskommission wird einerseits der deutsche Entwurf entstehen, den die Berlinerregierung im Sinne der Beilage den ändern Uferregierungen noch vor der Frühjahrssession der Zentralkommission offiziell zur Kenntnis bringen wird, anderseits die Grundlage eines endgültigen Antrages an die Zentralkommission von seiten ihres mit dem Studium der Materie beauftragten Sonderausschusses.
Über den Stand der Angelegenheit dürfte damit das Nötige gesagt worden sein. Die heute vorliegende Sachlage dürfte die Schlussfolgerungen, die ich in meinem Bericht vom 21. Dezember 19374 über die Frankfurter-Tagung gezogen habe, bestätigen und bekräftigen. Es sollten jetzt die Vorbedingungen dafür geschaffen sein, dass wir, allerdings nach vielen Mühen und Überwindung unerwarteter Hindernisse, auf das nächste Jahr zu einem neuen Rheinschiffahrtspolizeireglement kommen.
- 1
- Lettre: E 2001 (D) 1/203.↩
- 2
- Non reproduit.↩
- 3
- Reproduit en annexe.↩
- 4
- Concernant ces négociations, R. Herold rapportait le 28 février au Chef du Département politique, G. Motta: Diese Kommission hatte die Aufgabe, den Entwurf der deutschen Regierung zu einer Schiffahrtspolizeiverordnung für das Rheinstromgebiet und die in früheren Sitzungen parallel mit der Aufstellung der letzteren umgearbeitete deutsche Fassung des Entwurfes der Zentralkommission für ein neues Polizeireglement redaktionell vollständig aufeinander abzustimmen und im Anschluss an die hiefür gefundene endgültige deutsche Fassung auch den französischen Wortlaut des letzteren zu bereinigen. Diese Arbeit erwies sich noch als sehr umständlich und zeitraubend und konnte, trotz starker Anpassung der Kommission, erst am späten Abend des 23. Februar zu Ende gelangen. Es besteht jetzt aber die gewünschte Übereinstimmung, so dass die aufgewendeten Bemühungen als abgeschlossen gelten können. Der weitere Verlauf der Angelegenheit soll nun nach den vorhandenen Absichten der folgende sein: a. Zunächst wird Deutschland, und zwar voraussichtlich vor Ende März, den anderen Rheinuferstaaten den Wortlaut der gemeinsam aufgestellten deutschen Schiffahrtspolizeiverordnung für das Rheinstromgebiet mitteilen, mit der Erläuterung, es beabsichtige, diese Verordnung auf den 1. Januar 1939 für sein Gebiet in Kraft zu setzen. Damit wird, entsprechend dem Protokoll vom 12. Januar 1938, das ich Ihnen als Beilage zu meinem Bericht vom 17. gleichen Monats zur Kenntnis gebracht habe, und mit den darin angegebenen weiteren Eröffnungen, die Frage an die anderen Regierungen verbunden sein, ob sie geneigt wären, ein Gleiches zu tun. b. Daraufhin wird die Rheinzentralkommission in ihrer Ende April stattfindenden Session ihr neues, damit übereinstimmendes Polizeireglement endgültig beschliessen und die ihr treu gebliebenen Regierungen ersuchen, es auf den 1. Januar 1939 für ihr Staatsgebiet in Kraft zu setzen. Die für die Beschlussfassung der Zentralkommission noch notwendigen Vorbereitungen sind in Strassburg beim Sekretariat umgehend eingeleitet worden, und es soll dafür überdies Anfang April noch eine Zusammenkunft des zuständigen Komitees der Zentralkommission stattfinden. c. Endlich wird, sofern die Angelegenheit in der Zentralkommission im erwarteten Sinne in↩