Classement thématique série 1848–1945:
XVI. LA COMMISSION CENTRALE DU RHIN
Également: Si les autres Etats riverains du Rhin adoptent le projet de règlement de la police de navigation, le règlement allemand reprendra son contenu dans la mesure du possible. Annexe de 23.7.1937
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 12, doc. 88
volume linkBern 1994
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
▼ ▶ Archival classification | CH-BAR#E2001D#1000/1551#6180* | |
Old classification | CH-BAR E 2001(D)1000/1551 203 | |
Dossier title | Stellung Deutschlands in der Rheinfrage (1937–1937) | |
File reference archive | C.13.21.1 • Additional component: Deutschland |
dodis.ch/46348
Indem ich Ihnen für Ihre Mitteilungen vom 7. dieses Monats2 danke, beeile ich mich, Sie davon zu verständigen, dass ich heute bei Freiherrn von Weizsäcker war, um durch ihn in der Rheinfrage den Kontakt mit dem Auswärtigen Amte wiederaufzunehmen.
Ich überreichte ihm mit den gebührenden mündlichen Ausführungen den von der Rheinzentralkommission in ihrer April-Tagung verabschiedeten Entwurf zu einer Rheinschiffahrtspolizeiordnung, der, wie ich nachdrücklich hervorhob, in weitgehender Zusammenarbeit mit den frühem deutschen Vertretern in der Kommission zustande gekommen ist und demnach den deutschen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen muss. Da Freiherr von Weizsäcker wenig im Bilde zu sein schien, bemerkte ich alsbald, dass ich ihn damit hätte verschonen können, wenn der zur unmittelbaren Mitarbeit mit ihm berufen gewesene Gesandte Dr. Martius nicht über die Meere gezogen wäre. Freiherr von Weizsäcker bestätigte, dass das seiner Abteilung bisher zugeteilte Amt eines Delegierten bei den Internationalen Stromkommissionen aufgehoben und sein umfangreiches Archiv - er wisse selbst nicht genau wohin - weggeschafft worden sei.
Als ich den Vertreter des Auswärtigen Amtes fragte, ob man sich hier wohl schon eine Vorstellung darüber gemacht habe wie eine fast notwendigerweise übereinstimmende Schiffahrtspolizeiordnung von den beteiligten Staaten unter den derzeitigen Umständen aufgestellt und angewendet werden solle, wies Freiherr von Weizsäcker auf die Stelle der deutschen Note vom 14. November vorigen Jahres hin, wonach die Wasserstrassenbehörden angewiesen seien, mit den zuständigen Behörden der ändern Anliegerstaaten gemeinsame Fragen in unmittelbarem Verkehr zu erörtern. Es schiene deshalb angezeigt, dass sich die schweizerischen technischen Stellen jenes Weges bedienten, um die von mir gewünschten Aufschlüsse zu erhalten.
Hierauf erwiderte ich, dass es sich beim deutscherseits bevorzugten Vorgehen wohl vorab um präzise technische Punkte handeln sollte, die eben technische Behörden selbst entscheiden könnten, nicht aber um allgemeine Angelegenheiten wie die eines weitern Vorgehens zur Erreichung einer zwischenstaatlichen Übereinstimmung. Würden unsere technischen Stellen mit den deutschen im vorliegenden Falle Fühlung nehmen, so müssten sich letztere zweifelsohne doch mit den zentralen Stellen, folglich auch mit dem Auswärtigen Amte in Verbindung setzen, und damit ginge nur viel Zeit verloren.
Der Leiter der Politischen Abteilung liess den Einwand gelten und nahm den Polizeiordnungsentwurf zur Prüfung der aufgeworfenen Frage aus meinen Händen entgegen. Wir dürfen dies vielleicht schon als einen kleinen formalen Fortschritt bewerten, wenn wir bedenken, dass die deutschen Regierungsstellen die ihnen von der Rhein-Zentralkommission seit vergangenem November zugestellten Dokumente als «refusiert» an den Absender zurückgelangen Hessen. Im Verfolge unseres Gesprächs gab Freiherr von Weizsäcker, wie übrigens früher schon einmal, mir gegenüber zu, dass man in der Rheinfrage mit der Zeit zu gewissen zwischenstaatlichen Verständigungen kommen müsste. Ich bestätigte unsere entsprechende Überzeugung, ohne aber von einer bereits für den Herbst in Aussicht genommenen Konferenz zu sprechen. Ich glaubte vorderhand grosse Vorsicht walten lassen zu sollen, um nicht schon die Folgen eines ersten Schrittes zu gefährden. Es wird sich zeigen, ob eine spätere Besprechung gestattet, etwas weiter vorzudringen.
Es wäre mir gedient, zu meinem Gebrauch ein weiteres Exemplar des Entwurfes zu einer Schiffahrtspolizeiordnung zu erhalten3.
- 1
- E 2001 (D) 1/203.↩
- 3
- Par Aide-Mémoire du 23 juillet 1937 remis à Dinichert, l’Office allemand des Affaires étrangères répondait ainsi à la démarche du diplomate suisse: Auf Grund der Erklärung der Reichsregierung vom 14. November 1936 ist zur Regelung der schiffahrtspolizeilichen Verhältnisse auf dem Rhein, soweit er deutsches Hoheitsgebiet durchfliesst, die Ausarbeitung einer Rheinschiffahrt-Polizeiverordnung in Angriff genommen worden. Die Verordnung wird so abgefasst werden, dass sie auch auf die Nebenflüsse des Rheins ausgedehnt werden kann. In der Annahme, dass die übrigen Anliegerstaaten des Rheins den Entwurf der Rheinschiffahrtspolizeiordnung, den der Ausschuss zur Revision der Rheinschiffahrt-Polizeiverordnung im September 1936 hergestellt hat, der Regelung auf dem ausserdeutschen Teil des Rheins zu Grunde legen wollen, wird die deutsche Verordnung diesen Entwurf in seinem materiellen Inhalt nach Möglichkeit übernehmen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Rheinschiffahrt in allen Anliegerstaaten des Rheins die gleichen schiffahrtspolizeilichen Vorschriften vorfindet. Die deutsche Verordnung wird nach ihrer Fertigstellung im Entwurf den Wasserstrassenverwaltungen der Rheinanliegerstaaten zur Kenntnis gebracht und diese gleichzeitig zu einer Besprechung über die von ihnen etwa erbetenen textlichen Berichtigungen eingeladen werden. Die Besprechung ist für Ende September am Rhein in Aussicht genommen.↩