dodis.ch/46338
Le Ministre de Suisse à
Rome,
P. Ruegger, au Chef de la Division des Affaires étrangères du Département politique,
P. Bonna1
[...] Nach der allerletzten Entwicklung der Dinge und in Anbetracht des Umstandes, dass die gegenwärtige Regenperiode für die Durchführung der genannten Mission nicht als besonders zweckmässig erscheint, frage ich mich indessen, ob nicht vorgängig des definitiven Beschlusses über eine Mission gründliche Verhandlungen über die Wirtschafts- und Niederlassungsmöglichkeiten in Abessinien geführt werden sollten. Was die Niederlassungsverhältnisse anbetrifft so bringt deren Regelung das Aussenministerium direkt in Vorschlag. Im Anschluss hieran könnte vielleicht direkt in einem Meinungsaustausch auf die kommerziellen Möglichkeiten, die sich der Schweiz bieten sollten, eingetreten werden, dessen Ergebnisse natürlich schriftlich festgelegt werden müssten.
Zum Schlüsse möchte ich noch auf die politische Erwägung zurückkommen, der Sie in Ihrem Schreiben vom 15. April2 Ausdruck geben, und wonach die Errichtung einer schweizerischen Vertretung in Addis Abeba, die wirksam im Dienste der schweizerischen Exportförderung zu arbeiten vermöchte, die vom Bundesrat vorgenommene «de jure» Anerkennung innenpolitisch einmal mehr rechtfertigen würde.
Ich gebe mir durchaus von dem Gewicht dieser Erwägung Rechenschaft, umso mehr als wir täglich aus Anfragen schweizerischer Interessenten den verstärkten Eindruck gewinnen, dass eine Klarstellung der uns bereits gemachten Zugeständnisse erwünscht ist. Diesem Gedankengang folgend, möchte ich mir die Anregung erlauben, es seien vom Politischen Departement in zweckmässiger Form folgende Tatsachen der Öffentlichkeit bekannt zu geben:
1. (in vorsichtiger Formulierung) Die Anweisung des Ministeriums für Italienisch-Ostafrika an die Gouvernements in Äthiopien, wonach man, im Rahmen der bestehenden Bestimmungen, schweizerischen Erzeugnissen eine Vorzugsbehandlung angedeihen lassen sollte3.
2. Die grundsätzliche Bereitwilligkeit der italienischen Regierung, unter gewissen, durch die Umstände gegebenen Vorbehalte, über welche noch zu verhandeln sein wird, den italienisch-schweizerischen Niederlassungsvertrag auf Italienisch-Ostafrika auszudehnen.
3. Die Tatsache, dass den als «wohlerworben» betrachteten Rechten von Schweizern in Äthiopien grundsätzlich Rechnung getragen wurde. Es könnte beigefügt werden, dass, im Anschluss oder im Zusammenhang mit angebahnten Verhandlungen, in Aussicht genommen sei, einen Berufsbeamten zu Studienzwecken über die wirtschaftlichen Möglichkeiten nach Äthiopien zu entsenden. Die schweizerische Öffentlichkeit könnte sich damit Rechenschaft geben, dass die Politik des Bundesrates uns bereits nicht unerhebliche Vorteile, die sich im Rahmen der Meistbegünstigung bewegen, gesichert hat.
Auf die von Ihnen aufgeworfene Personalfrage werde ich mir gestatten zurückzukommen, nachdem die vorstehenden Angaben Ihre Würdigung gefunden haben.