dodis.ch/46148
Le Chef du Département politique,
G. Motta, au Chef du Département de l’Economie publique, H.
Obrecht, au Chef du Département des Finances et des Douanes,
A. Meyer, et au Délégué du Conseil fédéral pour le Commerce extérieur,
W. Stucki1
Das Direktorium der Schweizerischen Nationalbank hat in einer Eingabe vom 8. April2 an das Eidgenössische Finanzdepartement dargelegt, dass in weiten Kreisen der Bevölkerung das Gefühl herrsche, die Interessen der schweizerischen Finanzgläubiger würden gegenüber ausländischen Staaten, die den freien Zahlungsverkehr mit der Schweiz eingestellt oder beschränkt haben, nicht genügend gewahrt. Die Nationalbank teilt diese Auffassung bis zu einem gewissen Grade, wenigstens was die Interessen der Gläubiger aus Titelbesitz und Einzelforderungen anbelangt. Sie zeigt sich ferner besorgt über die Rückwirkungen, welche die Zinsausfälle auf Finanzforderungen gegenüber dem Ausland für die schweizerische Volkswirtschaft im allgemeinen und für die schweizerische Zahlungsbilanz im besondern auf die Dauer zeitigen müssen. Das Direktorium hat deshalb die Initiative zu einer Aussprache mit den beteiligten Departementen über diese Fragen ergriffen.
Auf Grund des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesverwaltung3 fällt die allgemeine Wahrnehmung der schweizerischen Finanzinteressen gegenüber dem Ausland in erster Linie in die Zuständigkeit des Politischen Departements.
Wir legen deshalb auch im Hinblick auf gewisse in der oben erwähnten Eingabe enthaltene Ausführungen Wert darauf zu betonen, dass unser Departement sich dieser Aufgabe nie entzogen hat. Seit dem Abschluss von Clearingverträgen mit fremden Staaten4 hat allerdings das Volkswirtschaftsdepartement die Wahrung der schweizerischen Finanzforderungen, soweit sie durch den Verrechnungsverkehr mit den betreffenden Staaten berührt werden, übernommen, weil für die Führung der zwischenstaatlichen Verhandlungen über Verrechnungsabkommen, wie auch zur Durchführung der abgeschlossenen Verträge es als zweckmässig betrachtet wurde, eine einheitliche Leitung in sämtlichen, die Clearingabmachungen betreffenden Angelegenheiten zu gewährleisten. Soweit aber der Schutz von Finanzinteressen ausserhalb solcher Abkommen sich als notwendig erwies und das Politische Departement um Gewährung dieses Schutzes ersucht wurde, hat es sich stets derartiger Anliegen angenommen. Der Umstand, dass die Nationalbank ihre Eingaben5 über die Wahrung der schweizerischen Finanzinteressen im Ausland jeweilen bloss dem Finanzdepartement und dem Volkswirtschaftsdepartement hat zugehen lassen, zeigt indessen deutlich, welche Unsicherheit in diesen Fragen um sich gegriffen hat.
Der Schritt des Direktoriums der Nationalbank ist im wesentlichen, wie aus ihren Ausführungen hervorgeht, dadurch zu erklären, dass die Gläubiger von Finanzforderungen den Eindruck haben, ihre Rechte seien beim Abschluss von Clearingverträgen, vielleicht auch bei deren Durchführung, nicht genügend gewahrt worden. Zur Abhilfe wird vorgeschlagen, die Nationalbank für die Zukunft in stärkerem Masse heranzuziehen, in der Weise, dass von ihr die Vorbereitung und Durchführung der erforderlichen Massnahmen zur wirksamen Vertretung der Finanzinteressen selbst an die Hand genommen wird, unter Leitung des Departements, das für die Wahrung der Finanzinteressen gegenüber dem Ausland zuständig ist, d. h. also des Politischen Departements.
Wir glauben, der Anregung des Direktoriums der Schweizerischen Nationalbank Rechnung tragen zu sollen, indem wir Sie zu einer konferenziellen Besprechung6 einladen...