dodis.ch/46137 Notice de la Division des Affaires étrangères du Département politique
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Von Seiten der Schweizerischen Nationalbank2 wird im Auftrag von Herrn Präsident Bachmann auf Grund telephonischer Nachrichten von Herrn Dr. Schwab3 aus Rom mitgeteilt, dass einerseits mit der im italienisch-schweizerischen Clearing-Abkommen4 für Finanzforderungen5 reservierten Quoten von 20% nicht sämtliche Zinsen und Kapitalerträgnisse transferiert werden könnten6 und dass anderseits die italienische Regierung sich ausserstande erkläre, freie Devisen für den nicht transferabeln Rest der Kapitalerträgnisse zur Verfügung zu stellen. Hingegen wäre die italienische Regierung offenbar nicht abgeneigt, einen Saldo von Kapitalerträgnissen sowie zurückbezahlte Kapitalbeträge zur Wiederanlage in Italien zuzulassen. Es stellt sich nun die Frage, ob derartige Neuanlagen vereinbar wären mit den Bestimmungen über die Finanzsanktionen7, und die Nationalbank legt grössten Wert darauf, dass unsere Delegation in Rom noch im Laufe des morgigen Tages telephonisch benachrichtigt werde, welches die Auffassung der zuständigen schweizerischen Behörden in diesem Punkte sei.
An sich wird nicht bestritten werden können, dass eine Neuanlage freiwerdender Kapitalien rein rechtlich genommen der Gewährung eines neuen Kredites gleichkommt, der somit im Lichte des Bundesratsbeschlusses8 über die Finanzsanktionen eigentlich unstatthaft erschiene. Indessen ist dieser Auffassung entgegenzuhalten, dass es sich um Kapitalien handelt, die schon in Italien liegen und wegen fehlender Devisen nicht transferiert werden können; die betreffenden Guthaben würden in jedem Fall in Italien, z.B. bei italienischen Banken weiter verwendet werden und würden, auch wenn sie weder lang- noch kurzfristig neu angelegt würden, fernerhin in der italienischen Wirtschaft investiert und allen Vorschriften der italienischen Gesetzgebung unterstellt bleiben. Würden sie statt dessen zu neuen Anlagen wieder Verwendung finden, so würden damit einmal der italienischen Volkswirtschaft nicht neue Devisen zugeführt werden, was ja bei Durchführung der wirtschaftlichen Sanktionen gegenüber Italien als massgebendes Kriterium angesehen wurde; ferner aber würden der italienischen Volkswirtschaft als ganzes genommen auch nicht neue Kredite zufliessen, weil eben die in Frage stehenden Beträge in jedem Fall in Italien bleiben müssen und dort im Geschäftsverkehr verwendet werden können.
Bei dieser Sachlage wird man zu der Schlussfolgerung gelangen müssen, dass auch die Neuanlagen von Kapitalerträgnissen und amortisierten Kapitalien wirtschaftlich gesehen keine neuen Kredite an Italien in sich schliessen, sondern im Grunde genommen bloss eine feste Anlage auf kürzere oder längere Frist von flottanten Geldern darstellen, die ansonst im laufenden Geschäftsverkehr Verwendung fänden. Sowohl die Absichten des Bundesratsbeschlusses über die Finanzsanktionen wie auch die gewichtigen auf dem Spiele stehenden schweizerischen Interessen, die leider durch den Clearingvertrag mit Italien nicht in vollem Umfang geschützt werden können, rechtfertigen es somit, wenn der Neuanlage der Guthaben keine Hindernisse in den Weg gelegt werden.