Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
15. Italie
15.1. Relations commerciales et financières et accord de clearing
Pubblicato in
Documenti Diplomatici Svizzeri, vol. 11, doc. 211
volume linkBern 1989
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Archivio | Archivio federale svizzero, Berna | |
Segnatura | CH-BAR#E1004.1#1000/9#13175* | |
Titolo dossier | Beschlussprotokoll(-e) 18.02.-21.02.1936 (1936–1936) |
dodis.ch/46132 CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 21 février 19361 300. Italien. Clearingabkommen
Procès-verbal de la séance du 21 février 19361
Unter dem Datum des 31. Januar 19362 hat der Bundesrat eine Delegation für den Abschluss eines Transferabkommens mit Italien zur Ergänzung des Clearingvertrages vom 3. Dezember 19353 bestellt und zwar aus den Herren Dr. C. Zölly, W. S. Merian und Gustave Hentsch.
Die Verhandlungen konnten in der Folge nicht aufgenommen werden, weil die italienische Delegation infolge einer vollständigen Neuorganisation der in Frage stehenden staatlichen Stellen zur Aufnahme von Verhandlungen noch nicht bereit war. Die italienische Regierung liess nunmehr das Volkswirtschaftsdepartement wissen, dass am 24. Februar 1936 die Verhandlungen beginnen könnten.
Inzwischen ist nun auch die Regelung einer Reihe handelspolitischer schweizerischer Begehren äusserst dringend geworden. Es handelt sich vor allem um das schweizerische Begehren zur Freigabe der im italienisch-schweizerischen Handelsvertrag gebundenen Zölle auf Naturseide, sowie der Neufestsetzung des Zolles auf Kunstseide, ferner der Aufhebung des Seidenveredlungsverkehrs. Schon im Schlussprotokoll zum Vertrag vom 3. Dezember 1935 war vorgesehen, dass am 7. Januar diese und noch einige andere Fragen handelspolitischer Natur in neuen Verhandlungen bereinigt werden sollen.
Es erweist sich daher als wünschenswert, dass die Verhandlungen über die handelspolitischen Fragen gleichzeitig mit den Verhandlungen über den Abschluss eines Transferabkommens geführt werden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die für die Verhandlungen vorgesehene Delegation in etwas anderer Weise zu bestellen. Diese Delegation soll demgemäss aus einem Vertreter des Volkswirtschaftsdepartementes als Delegierten und je einem Vertreter der Nationalbank, der Verrechnungsstelle4 und drei Herren des Komitees Italien der Schweizerischen Bankiervereinigung als Experten bestehen.
In diesen Verhandlungen ist hinsichtlich der schweizerischen handelspolitischen Begehren von Italien zu erwirken, dass es auf die im schweizerisch-italienischen Handelsvertrag konsolidierten Zölle auf Naturseide verzichtet, einer erheblichen Erhöhung der Zölle auf Kunstseide zustimmt und die im Handelsvertrag garantierte Freiheit des Veredlungsverkehrs bei der Seide aufheben wird. Im fernem ist von Italien eine Neuregelung der Positionen, unter denen die sogenannten Scintilla-Produkte, d. h. also Akzessorien zu Automobilen, wie Magnetos, Zünder, Richtungszeiger, Stopplaternen usw. von der Schweiz nach Italien ausgeführt werden zu verlangen. Sodann ist hinsichtlich der Küpenfarbstoffe von Italien zu erwirken, dass die frühere zollfreie Behandlung wiederum eingeführt werde. Ein weiteres Begehren der Schweiz betrifft die Feststellung der amtlichen Werte für Alkaloide und synthetische Riechstoffe. Bei gleicher Gelegenheit sollen ausserdem neue schweizerische Begehren hinsichtlich der italienischen Kontingentierung verwirklicht werden und zwar in der Richtung einer möglichst starken Zusammenlegung der italienischen Zollpositionen, um die darauf bestehenden Kontingente besser ausnützen zu können.
Schliesslich ist von Italien zu verlangen, dass es die Freigabe des bisher gebundenen Zolles auf Olivenöl zugestehe.
Hinsichtlich der Transferverhandlungen ist darauf zu dringen, dass Italien dem schweizerischen Gläubiger, welcher nicht den vollen Betrag seiner Zinsansprüche transferiert erhält, eine möglichst grosse Freiheit in der Verwertung des nichttransferierbaren Anteils seiner Forderungen zugestehe. Sodann wird der Begriff des schweizerischen Besitzes, die Gläubigerqualität, der Charakter der transferierbaren Ansprüche, die eventuelle Ausstellung von Funding-Bonds und die Organisation des gesamten Auszahlungsdienstes an Finanzgläubiger im Clearing geregelt werden müssen.
Demzufolge wird antragsgemäss beschlossen:
Als Delegierter des Bundesrates für die am 24. Februar 1936 in Rom beginnenden Verhandlungen über eine Reihe von Handelspolitischen Begehren der Schweiz, sowie über die Regelung des Transferdienstes wird Herr Legationsrat Dr. P. Vieli bezeichnet, dem als Experten beigegeben sind: Herr Direktor Schwab von der Schweizerischen Nationalbank, Herr E. Mürner, Vize-Direktor der Schweizerischen Verrechnungsstelle, Herr Dr. C. Zölly, Präsident des Komitees Italien der Schweizerischen Bankiervereinigung, Herr W. S. Merian, Direktor der Schweizerischen Kreditanstalt, Herr Gustave Hentsch, vom Hause Hentsch & Co. in Genf. Als Sekretär der Delegation wird bezeichnet: Herr Dr. F. Gygax, vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement.
Als Instruktion für die Verhandlungen erhält die Delegation den Auftrag,
a) auf handelspolitischem Gebiete die oben erwähnten Begehren der Schweiz zu verwirklichen,
b) auf finanzpolitischem Gebiete die Regelung des Transferdienstes vertraglich festzulegen, entsprechend einem Entwürfe, der im Benehmen mit dem Eidg. Volkswirtschaftsdepartement, mit dem Eidg. Politischen Departement und mit der Schweizerischen Bankiervereinigung bereits ausgearbeitet worden ist.
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