Classement thématique série 1848–1945:
I. SOCIÉTÉ DES NATIONS
4. Conflit italo-éthiopien, sanctions; venue du Négus en Suisse; manifestation de journalistes italiens à la SdN; reconnaissance de l’Ethiopie italienne
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 11, doc. 174
volume linkBern 1989
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#356* |
Dossier title | Beschlussprotokolle des Bundesrates November - Dezember 1935 (1935–1935) |
dodis.ch/46095 1822. Finanzielle Sanktionen gegenüber Italien
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. Oktober2 den ihm vom politischen Departement eingereichten Vorentwurf für einen Beschluss über die in Ausführung des Artikels 16 des Völkerbundsvertrages3 gegenüber Italien zu ergreifenden finanziellen Massnahmen zur Kenntnis genommen und ihn, unter Vorbehalt allenfalls noch notwendiger Änderungen, grundsätzlich gutgeheissen. Der Entwurf ist inzwischen von den beteiligten Departementen in Fühlungnahme mit der Schweizerischen Nationalbank bereinigt worden. Diese hat ihrerseits den in Betracht kommenden schweizerischen Wirtschaftskreisen Gelegenheit zu einer Meinungsäusserung gegeben und feststellen können, dass die beabsichtigten Massnahmen keinen grundsätzlichen Widerstand finden4. Die Vorlage wird dem Bundesrate nunmehr zur endgültigen Beschlussfassung unterbreitet.
In seinem Artikel 1 übernimmt der Beschluss den Vorschlag des Genfer Koordinationsausschusses in unveränderter Fassung5. Es wird damit erneut der Wille des Bundesrates bekundet, den ihm aus dem Völkerbundsvertrag erwachsenden Verpflichtungen weitmöglichst nachzukommen.
Die vom Koordinationsausschuss ausgearbeiteten Vorschläge konnten, da sie sich an eine grosse Zahl von Staaten wandten, die Massnahmen nur ihrem Grundsätze nach, nicht aber in einer für die Durchführung in jedem einzelnen Mitgliedstaate ohne weiteres geeigneten Formulierung vorsehen. Sie bedürfen deshalb näherer Durchführungsbestimmungen. Diese gehören nicht in den vorgelegten Beschluss. Es erscheint vielmehr angezeigt, die Kompetenz zum Erlass der Durchführungsbestimmungen den mit dem Vollzüge des Beschlusses zu beauftragenden Stellen, nämlich dem eidg. Finanz- und Zolldepartemente und der Schweizerischen Nationalbank zu übertragen.
Zu den Fragen, die in den Durchführungsvorschriften zu ordnen sein werden, gehört vorab die nähere Bestimmung der Finanzgeschäfte, die unter den Artikel 1 des Beschlusses fallen. Geschäfte, die keine eigentlichen Kreditgewährungen bedeuten, werden zum vornherein vom Verbot nicht betroffen. Beispielsweise ist also die Abwicklung des normalen Versicherungsgeschäftes auszunehmen. Während die schweizerischen Banken gegen die Vorschläge des Koordinationsausschusses, was die künftigen Finanzkredite anbelangt, Einwendungen nicht erhoben haben, sind aber namentlich gegen eine Nichterfüllung bereits laufender Verpflichtungen Bedenken geäussert worden. Bei den z.T. recht umfangreichen finanziellen Interessen schweizerischer Unternehmen in Italien und der dadurch bedingten Möglichkeit italienischer Gegenmassnahmen sind diese Besorgnisse verständlich. Das Finanz- und Zolldepartement wird im Einvernehmen mit der Nationalbank noch zu prüfen haben, wie ihnen in den Durchführungsbestimmungen Rechnung getragen werden kann.
Besondere Aufmerksamkeit erheischt übrigens ganz allgemein die Stellung der Filialen, Vertretungen und Beteiligungen schweizerischer Firmen in Italien. Wollte man auch diese Beziehungen, soweit sie finanzieller Natur sind, ohne jeden Unterschied dem Beschluss unterstellen, so bestände die Gefahr, dass die Massnahmen nicht nur das italienische Geschäft, sondern auch das schweizerische Unternehmen treffen würden, eine Wirkung, die kaum in der Absicht des Vorschlages Nr. 2 des Koordinationsausschusses liegen kann.
Was die mit dem Warenverkehr zusammenhängenden Finanzoperationen anbelangt, so werden sie vom Beschlüsse über die finanziellen Massnahmen nicht berührt; für sie ist die Ordnung massgebend, die für den Warenverkehr vorzusehen sein wird.
Um Missverständnissen über die Tragweite des Artikels 2 des Beschlusses6 zu begegnen, darf darauf hingewiesen werden, dass die Schweiz damit kein Sonderrecht für sich beansprucht, sondern in gleicher Weise vorgeht wie andere Völkerbundsmitglieder. So hat laut den vorgelegten Meldungen auch die britische Regierung gewisse nähere Bestimmungen über die unter den Vorschlag Nr. 2 des Koordinationsausschusses fallenden Geschäfte beschlossen; u. a. ist die Verrechnung im Versicherungswesen, bei Börsentransaktionen usw. vom Verbot ausgenommen worden; ebenso ist mitgeteilt worden, dass für den Warenverkehr im Notenaustausch vom 27. April 1935 zwischen Italien und England vorgesehenen Zahlungsmethoden an und für sich nicht im Widerspruch ständen zu den britischen Kreditsperrungen. Das Finanz- und Zolldepartement stellt daher im Einverständnis mit dem politischen Departement und dem Volkswirtschaftsdepartement den Antrag und der Rat beschliesst: Der vorgelegte Entwurf eines «Bundesratsbeschlusses über die in Ausführung des Artikels 16 des Völkerbundsvertrages gegenüber Italien zu ergreifenden finanziellen Massnahmen» wird genehmigt7.
- 2
- Cf. no 172.↩
- 3
- Cf. no 145, n. 5.↩
- 4
- Cf. no 161.↩
- 5
- Le texte de V.Arrêté du Conseil fédéral concernant les mesures financières à prendre à l’égard de l’Italie en exécution de l’article 16 du pacte de la Société des Nations, du 12 novembre 1935 [cf. n. 7 ci- dessous], est publié in RO, 1935, vol. 51, pp. 729–731. L’article premier a la teneur suivante: Sont interdits: 1° tous prêts directs ou indirects au gouvernement italien et toutes souscriptions à des emprunts émis en Italie ou ailleurs, directement ou indirectement, par le gouvernement italien; 2° tous crédits bancaires ou autres destinés directement ou indirectement au gouvernement italien, ainsi que l’exécution ultérieure, par voie d’avance, de découvert ou par tout autre procédé, de tous contrats de prêts consentis directement ou indirectement au gouvernement italien; 3° tous prêts destinés directement ou indirectement à des collectivités publiques ou à des personnes physiques ou morales établies en territoire italien, ainsi que toutes souscriptions à de tels emprunts émis en Italie ou ailleurs; 4° tous crédits bancaires ou autres destinés directement ou indirectement à des collectivités publiques ou à des personnes physiques ou morales établies en territoire italien, ainsi que l’exécution ultérieure, par voie d’avance, de découvert ou par tout autre procédé, de tous contrats de prêts consentis directement ou indirectement à leur bénéfice; 5° toutes émissions d’actions ou autres appels de capitaux au profit de collectivités publiques ou de personnes physiques ou morales établies en territoire italien, ainsi que toutes souscriptions à de telles émissions d’actions ou appels de capitaux effectués en Italie ou ailleurs. Sur le Comité de Coordination et sur sa proposition II visant les mesures financières, cf. no 160, n. 1 et n. 6.↩
- 6
- L’article 2 de l’arrêté du Conseil fédéral du 12 novembre a la teneur suivante: Si l’application des dispositions de l’article premier entraîne des conséquences graves pour des filiales, représentations ou participations d’entreprises suisses en Italie, la banque nationale peut permettre certains prêts limités.↩
- 7
- Lors de sa séance du 12 novembre suivant, le Conseil fédéral modifiera partiellement sa décision prise le 1er novembre. Cf. PVCF no 1876 du même jour (E 1004 1/355): In seiner Sitzung vom 1. November fasste der Bundesrat Beschluss über die in Ausführung des Art. 16 des Völkerbundsvertrages gegenüber Italien zu ergreifenden finanziellen Massnahmen. Seither hat sich die Notwendigkeit erwiesen, den Beschluss dem Bundesrat in abgeänderter Fassung nochmals vorzulegen. Es hat sich nämlich herausgestellt, dass die Beschlüsse, die in Ausführung der Vorschläge des Koordinationsausschusses von den einzelnen Mitgliedstaaten erlassen werden, in den Genfer Beratungen einer sehr einlässlichen Prüfung formeller Natur unterzogen werden. Die Schweiz hat zweifellos ein Interesse daran, zu vermeiden, dass der Bundesratsbeschluss über die finanziellen Massnahmen zu unliebsamen Erörterungen Anlass gibt. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, schlägt das Finanz- u. Zolldepartement im Einvernehmen mit dem Politischen Departement vor eine Vereinfachung am gefassten Beschlüsse anzubringen. Gestützt auf die vorgebrachten Erwägungen wird der im Entwurf vorgelegte neue Beschluss über die in Ausführung des Art. 16 des Völkerbundsvertrags gegenüber Italien zu ergreifenden finanziellen Massnahmen genehmigt. Pour le texte définitif de l’arrêté du Conseil fédéral, cf. n. 5 ci-dessus.↩