Classement thématique série 1848–1945:
I. SOCIÉTÉ DES NATIONS
4. Conflit italo-éthiopien, sanctions; venue du Négus en Suisse; manifestation de journalistes italiens à la SdN; reconnaissance de l’Ethiopie italienne
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 11, doc. 164
volume linkBern 1989
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E7110-02#1000/1065#336* | |
Dossier title | Sanktionen gegenüber Italien (1935–1935) | |
File reference archive | 8.9.5 • Additional component: International |
dodis.ch/46085 Le Directeur de l’Union suisse des paysans, E. Laur, au Directeur de la Division du Commerce du Département de l’Economie publique, W. Stucki1
Herr Dr. Borei hat mir Bericht erstattet über den Verlauf der Sitzung betr. die Sanktionen gegen Italien2. Wie ich schon Herrn Dr. Borei mitteilte, kann sich die Leitung des Bauernverbandes den Richtlinien für die schweizerische Politik in dieser Frage anschliessen. Wir verstehen es auch, dass der Bundesrat angesichts der Stimmung, die in Genf gegenüber der Schweiz zu herrschen scheint, die Sonderstellung unseres Landes weniger mit dem Hinweis auf unsere vorbehaltene Neutralität, als auf die besondere geographische Lage und unsere wirtschaftlichen Beziehungen zu Italien zu begründen sucht. Das wird aber unzweifelhaft den Bundesrat nicht hindern, intern den Gedanken, dass wir uns durch die Massnahmen des Völkerbundes nicht von der alt überlieferten Neutralität unseres Landes abdrängen lassen können, als Richtung gebend auch in der vorliegenden Frage zu betrachten. Es liegt durchaus im Sinne dieser Auffassung, dass wir mindestens bei den wirtschaftlichen Sanktionen uns nur so weit beteiligen, als dies absolut notwendig ist, um einen Konflikt mit dem Völkerbunde oder einzelnen Staaten, insbesondere Grossbritannien, zu vermeiden. Wir sind damit einverstanden, dass in den Sanktionen, welche die Lieferung von Kriegsmaterial, gewissen Rohstoffen und die Kreditbewilligung betreffen, sich die Schweiz den Verpflichtungen des Völkerbunds Vertrages nicht entzieht.
Was das Verbot, Waren aus Italien zu beziehen, anbelangt, so könnten wir vom Standpunkt der landwirtschaftlichen Interessen aus einer solchen Sanktion ebenfalls zustimmen, vorausgesetzt, dass uns die Völkerbundsstaaten dafür ca. 400 Wagen Käse und 15 000 Stück Rindvieh abnehmen würden. In diesem Falle würde der Ausfall der italienischen Konkurrenz für die schweizerische Landwirtschaft ja eine Erleichterung sein. Wenn wir trotzdem der von Ihnen vorgeschlagenen Lösung3, die Einfuhr nur auf einen gleichwertigen Kompensationsverkehr einzuschränken, zustimmen, so geschieht dies wegen den einleitend betonten höheren Rücksichten betreffend unserer Neutralität. Wir sollen alles vermeiden, was in Italien den Eindruck erwecken kann, wir seien mit der Beteiligung an diesen Sanktionen weiter gegangen, als absolut notwendig war.
Die Unterbindung der italienischen Ausfuhr durch die Völkerbundsstaaten wird nun ganz unzweifelhaft zur Folge haben, dass Italien voraussichtlich nur noch die absolut notwendigen Rohstoffe und Kriegsmaterialien im Ausland kauft. Wir sehen voraus, dass infolgedessen unsere Ausfuhr an Käse und Vieh fast vollständig ins Stocken kommt. Beim Käse ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Italien im Jahre 1934 über 2500 Wagen Käse exportiert hat. Die Hauptabnehmer waren Grossbritannien, Frankreich, die Vereinigten Staaten und die Schweiz. Wie weit sich die Vereinigten Staaten an der wirtschaftlichen Sperre gegen Italien beteiligen werden, ist zur Zeit noch nicht bekannt, jedenfalls aber wird die italienische Käseausfuhr eine sehr starke Einschränkung erfahren, sodass auch unser Export nach Italien sicher stark leiden muss. Wir müssen deshalb das Gesuch an Sie richten, es soll unter allen Umständen dafür gesorgt werden, dass bei diesen Kompensationsgeschäften einmal Italien veranlasst wird, Käse zu übernehmen, und unter allen Umständen die nötigen Devisen für die Bezahlung unserer Käselieferungen für die Landwirtschaft reserviert werden. Die schlimmen Erfahrungen, welche wir im Abkommen mit Deutschland über den Zahlungsverkehr gemacht haben4, zwingen uns hier zur grössten Vorsicht. Auch bei der Viehausfuhr haben wir es mit ähnlichen Verhältnissen zu tun, wie beim Obstexport. Sie konzentriert sich namentlich auf den Herbst. Die betrübenden Vorkommnisse, die wir mit Deutschland in Sachen des Obstexportes hatten, dürfen sich nicht wiederholen. Wir sind überzeugt, dass wenn man beim Verrechnungsabkommen rechtzeitig die Aufnahme einer Bestimmung verlangt hätten, welche für unseren Obstexport nach Deutschland die nötigen Devisen gesichert hätte, Deutschland das damals ohne weiteres angenommen haben würde. Italien wird insbesondere landwirtschaftliche Konkurrenzprodukte in die Schweiz einführen. Wir leiten daraus den Anspruch ab, dass die daraus entstehenden italienischen Guthaben in erster Linie für die Aufrechterhaltung unseres landwirtschaftlichen Exportes zu reservieren sind, sei es, dass dieser Grundsatz allgemein aufgestellt wird, sei es, dass die Devisen aus der Einfuhr bestimmter Waren, z. B. des Weins, für den landwirtschaftlichen Export reserviert werden. Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie uns, wenn einmal der Bundesrat Beschluss gefasst hat, darüber orientieren wollten, wie unser Export mit Italien inskünftig behandelt werden soll.
Falls von den Völkerbundsstaaten die Nachteile, welche der Schweiz aus der Beteiligung an den Sanktionen sicher erwachsen werden, irgendwelche Entschädigungen in Form vermehrter Warenbezüge geleistet werden, so ersuchen wir Sie namentlich auch die landwirtschaftliche Ausfuhr dabei berücksichtigen zu wollen.