Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
21. Pologne
21.1. Relations commerciales et financières
Abgedruckt in
Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 11, Dok. 98
volume linkBern 1989
Mehr… |▼▶Aufbewahrungsort
Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
▼ ▶ Signatur | CH-BAR#E7110-02#1000/1065#456* | |
Alte Signatur | CH-BAR E 7110-02(-)1000/1065 109 | |
Dossiertitel | Handelsvertrag mit Polen, Allgemeines (1935–1935) | |
Aktenzeichen Archiv | 8.2.1 • Zusatzkomponente: Polen |
dodis.ch/46019
Min. Modzelewskiwirft die Frage auf, ob und auf welche Weise der gegenseitige Warenverkehr Schweiz–Polen ausgebaut werden könnte. Der gegenwärtige Zustand befriedige Polen nicht ganz, da seine Handelsbilanz mit der Schweiz passiv sei. In der Durchführung des bestehenden Abkommens2 seien gewisse Punkte, die Polen zu beanstanden habe. So z. B. die schweizerischerseits bei der Erteilung von Einfuhrbewilligungen für polnische Sperrholzplatten gestellte Bedingung des Inlandskaufs im Verhältnis von 3:1 (früher 1:1). Diese Bedingung erschwere den Export aus Polen und drücke die Preise.
Min. Stuckierklärt, dass die Vertragslage in dieser Beziehung eindeutig und klar sei. Die Bedingung des Inlandskaufes ist durch eine besondere vertrauliche Note vom 3. II. 343 grundsätzlich festgelegt. Die Begründung in Bezug auf die Preisfrage scheint nicht einwandfrei. Jedenfalls wird das polnische Kontingent in Sperrholzplatten vollständig ausgenützt. Verhandlungen in dieser Frage könnten höchstens im Rahmen allgemeiner Unterhandlungen geführt werden.
Min. Modzelewskigreift dann die Frage der 6-Monatskontingente auf und vertritt die polnische Ansicht, dass Artikel 4 des Kontingentabkommens4 in diesem Falle nicht anwendbar sei, da diese Kontingente im Abkommen, allerdings nur für 6 Monate, besonders genannt sind, während Artikel 4 sich nur auf die nicht besonders genannten Positionen bezieht.
Min. Stuckierklärt, dass diese Auslegung des Willens der Vertragspartner nicht annehmbar sei. Das Kontingentabkommen enthalte einerseits spezielle Kontingente für die die Schweiz besonders interessierenden Positionen, anderseits eine Generalklausel, die für alle Positionen ein Kontingent garantiert und dadurch keine Position, in der früher eine Einfuhr stattfand, ohne Einfuhrkontingent lässt. Die 6-Monatskontingente wurden auf diese Frist beschränkt, weil damals die Meinung vorherrschte, dass innerhalb dieser Frist eine zweite Etappe der Verhandlungen stattfinden werde. Es geht aber nicht an, für Kontingente, die für die Schweiz von besonderem Interesse sind, nicht einmal die eingeschränktere Garantie des Art. 4 gelten zu lassen.
Wenn Polen die 6-Monatskontingente als absolut verfallen erklärt, so entspricht dies nicht einer loyalen und sinngemässen Vertragsauslegung.
Die Schweiz hat noch eine ganze Reihe von Beanstandungen auf die Durchführung des Zusatzabkommens durch Polen: so u. a. die Anstände bei der Einfuhr von Maschinen gemäss vertraglichen Maschinennoten, wo Polen nur die den Abbildungen genau entsprechenden Maschinen zulässt, während Ziffer 5 der Note für die nicht elektrischen Maschinen5 ausdrücklich erwähnt, dass das mit der Maschine zu erreichende Arbeitsresultat als massgebend gelten solle.
Ferner die Nicht-Erneuerung der befristeten Chemiezölle. Die provisorische Antwort des Handelsministeriums in Warschau, dass Polen diese Zölle nicht «erhöht» habe, sei nicht stichhaltig.
Herr Battagliabemerkt, dass diese Antwort des Handelsministeriums vorläufig sei, er hoffe, die Angelegenheit könne geregelt werden.
Im übrigen werde der Handelsvertrag Polen–England, der auf l.März oder 1. April in Kraft treten dürfte, der Schweiz grosse Vorteile für ihren Export bringen. Dann könnte vielleicht in gemeinsamen Verhandlungen doch die Möglichkeit weiterer schweizerischer Konzessionen gefunden werden.
Als Waren, die in Betracht kommen könnten, erwähnt er z. B. gewisse Holzarten (Föhren, Eichen), die in Polen in besserer Qualität erhältlich seien als in anderen Staaten. Dann Wollstoffe und Wollgarne, Geflügel etc.
Min. Stuckiweist daraufhin, dass in den polnischen Kompensationswünschen eben darin die Schwierigkeit für die Schweiz liege, dass diese Einfuhren entweder die notleidende einheimische Erzeugung belasten oder aber dann unseren Verkehr mit anderen, namentlich Clearingstaaten. In solchen Positionen seien Kompensationen nicht möglich.
Das Gleiche gilt für das von Min. Modzelewski erwähnte Reiseabkommen. Abgesehen davon, dass im Jahre 1934 laut Statistik nur 5256 Polen mit 32188 Logiernächten die Schweiz besuchten und somit ein solches Abkommen eigentlich für die Schweiz nicht allzu grosses Interesse biete, so wäre eine Kompensation dieses Verkehrs mit zusätzlichen Kontingenten nur möglich mit Waren, die die Schweiz ohne Schaden der einheimischen Produktion und ihres Verkehrs mit Drittstaaten zulassen könnte.
Zusammenfassend wird vereinbart, zunächst das Inkrafttreten des polnischenglischen Handelsvertrages abzuwarten, worauf dann Polen vielleicht seine Wünsche bekanntgeben könnte. Inzwischen aber möchte Min. Stucki, bevor die Schweiz irgendwelche Erweiterungen des bestehenden Abkommens in Erwägung ziehe, um eine vollständige und loyale Durchführung des Zusatzabkommens vom 3. II. 1934 ersuchen6.
- 1
- E 7110 1/109. Notice rédigée par F. Bauer. L’entretien réunit du côté polonais le Ministre J. de Modzelewski et le baron Battaglia et le Ministre W. Stucki et F. Bauer du côté suisse.↩
- 2
- Cf. no 11 +A.↩
- 3
- Non reproduit.↩
- 4
- Cf. annexe au no 11.↩
- 5
- Non reproduit.↩
- 6
- Le 9 mai, le Chargé d’affaires a. i. deSuisseà Varsovie, A. de Claparède, écrit à la Division du commerce du Département de l’Economie publique: Bezugnehmend auf unseren Briefwechsel betreffend die Kompensationskontingente für die Waren der früheren 6-Monats-Kontingente, beehre ich mich, Sie zu benachrichtigen, dass mir soeben eine Mitteilung des Handelsministeriums zukommt, wonach dieses einverstanden ist, diese Kontingente bis 31. Oktober. LJ. offen zu halten (E 7110 1/110).↩
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