Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
1. Allemagne
1.1. Relations financières et commerciales
Printed in
Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 11, doc. 55
volume linkBern 1989
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Archive | Swiss Federal Archives, Bern | |
Archival classification | CH-BAR#E1004.1#1000/9#13019* | |
Dossier title | Beschlussprotokoll(-e) 03.08.-04.08.1934 (1934–1934) |
dodis.ch/45976
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 4 août 19341
1441. Deutschland. Verrechnungsabkommen
Procès-verbal de la séance du 4 août 19341
Das Volkswirtschaftsdepartement berichtet:
I.
«In den Monaten Mai und Juni d. Js. fand in Berlin eine Konferenz sämtlicher Gläubiger Deutschlands statt, die 6 Wochen dauerte.2 Man war auf der Suche nach einer generellen Regelung der deutschen Schuldenzahlungen für die Zeit vom 1. Juli 1934 an. Diese Konferenz verlief, wie zu erwarten war, resultatlos. Die schweizerischen Gläubigervertreter lehnten den von der Konferenz aufgestellten Entwurf ab. Dieser Entwurf beruhte auf zwei Grundsätzen:
1. Deutschland stellt für das 2. Semester 1934 jeglichen Zinsentransfer ein;
2. vom 1. Januar 1935 an erhalten die Gläubiger entweder 40% ihrer Zinsansprüche in bar oder in zehn Jahre laufenden 3%igen Fundingbonds.
Es ist klar, dass wir einer solchen Regelung nicht zustimmen konnten. Mit unserer Ablehnung gaben wir gleichzeitig unsere Bereitwilligkeit bekannt, in separate, bilaterale Verhandlungen einzutreten. Deutschland ging auf diesen Wunsch ein. Darauf begannen praktisch bereits im Mai ds. Js. die Verhandlungen.3
Nach Schluss der Berliner Konferenz haben auch England, Frankreich, Holland und Schweden solche Verhandlungen mit Deutschland aufgenommen. England schloss in der Folge ein auf 6 Monate befristetes Abkommen mit Deutschland ab, nachdem es durch Annahme eines Gesetzes die Einführung eines Zwangsclearings gegenüber Deutschland angedroht hatte. Durch das Abkommen erhält England die Zinsen aus den Dawes- und Young-Anleihen bis zum 31. Dezember 1934 zu 100% in Pfund transferiert. Dagegen hat es weder eine Sicherung für die Bezahlung seiner Warenlieferungen, noch für die Bezahlung seiner Zinsen auf allen übrigen Anleihen. Trotz dieses gar nicht besonders günstigen Ergebnisses wurden den schweizerischen Behörden, unter Hinweis auf England, in einem gewissen Teile der Schweizerpresse Vorwürfe gemacht. Die Verhandlungen Englands, Hollands und Schwedens mit Deutschland dauern noch an.
II.
Deutschland wies in den Verhandlungen darauf hin, dass seine Devisensituation sich ausserordentlich verschlechtert hatte und es statt der frühem 3 Milliarden nur noch 70 Millionen an fremder Valuta zur Verfügung habe. Es könne daher selbst seinen besten Freunden nicht mehr geben als vorhanden sei. Dabei ist festzuhalten, dass die von Deutschland vorgelegten Zahlen auch von den gewiegtesten Finanzgrössen nicht als falsch widerlegt werden konnten.4
Deutschland erklärte sich uns gegenüber bereit zu einer Verständigung unter der Bedingung, dass wir in eine Zinsreduktion einwilligten. Es wollte maximal 4% transferieren.
Weiter wies Deutschland darauf hin, dass man keinen Verzicht des Gläubigers beanspruche, sondern die Differenz zwischen dem reduzierten Zins und dem Vertragszins als Amortisationsquote zur Verringerung des geschuldeten Kapitals verwenden werde. Jedoch wurde auch für diese reduzierten Zinsen eine vollständige Schonzeit für das 2. Semester 1934 verlangt.
Nach einer Konferenz zwischen einer Delegation des Bundesrates und den wirtschaftlichen Spitzenverbänden5 kam der Bundesrat zum Schlüsse, dass er nicht berechtigt sei, dem schweizerischen Gläubiger dieses Opfer zuzumuten, vielmehr die Rechte der Gläubiger zu wahren habe. Immerhin erklärte er sich bereit, auf eine Lösung der Transferfrage einzutreten, die dem schweizerischen Gläubiger grundsätzlich ein Opfer zumutet, wobei aber der Gläubiger die Freiheit haben soll, einer solchen Regelung beizutreten oder nicht. Lehnt er die schweizerisch-deutsche Sonderregelung ab, so fällt er unter die von Deutschland mit allen übrigen Ländern getroffene allgemeine Regelung. Dann wird er aber auch keinen besondern Schutz des Bundesrates beanspruchen können.
Die Schweiz erklärte ferner, dass, wenn auch der Zinsgläubiger ein Opfer bringen müsse, so doch niemals der schweizerischen Produktion und dem Gastwirtschaftsgewerbe ein solches Opfer zuzumuten sei. Wir stellten daher die Bedingung, dass sämtliche schweizerischen Warenexporte vollständig bezahlt werden müssten und auch für den deutschen Touristenverkehr die nötigen Frankendevisen zu reservieren seien.
Das Begehren Deutschlands um Gewährung einer Schonzeit in dem Sinne, dass in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember überhaupt kein Transfer stattfinden dürfe, wurde vom Bundesrate als unannehmbar abgelehnt.
Auf dieser Grundlage wurden die Verhandlungen wieder aufgenommen.6 Aber erst im letzten Moment, als die Verhandlungen am Scheitern waren, erklärte sich Deutschland bereit, die Regelung auf eine neue Grundlage zu stellen und einen allgemeinen Verrechnungsverkehr für sämtliche Zahlungen einzurichten. Schon im Jahre 1931 war vom Leiter unserer Handelsabteilung dem deutschen Staatssekretär Posse der Vorschlag gemacht worden, zwischen der Schweiz und Deutschland ein Verrechnungsverfahren einzuführen. Dieser Vorschlag sikkerte damals in die deutsche Presse durch und gab zu scharfen Protesten Veranlassung.7
Das heutige Verrechnungsabkommen8, dessen Grundlagen die beiden Regierungen angenommen hatten, gab eine Fülle von Problemen zu lösen. Anhand der Vorarbeiten und Entwürfe9 wurde in Berlin innert 10 Tagen das ganze Abkommen aufgebaut. Der springende Punkt war die Zinsfrage: Wenn man dem schweizerischen Gläubiger ein Opfer zumutet, fragte es sich, welche Höhe dieses Opfer haben dürfe. Deutschland bestand auf einem 4%igen Zinstransfer, wogegen wir uns für die Transferierung eines Minimalzinses von 4½% einsetzten10, welche Lösung nach schweren Kämpfen durchgesetzt werden konnte. Die deutschen Papiere werden somit etwas mehr rentieren als gegenwärtig eine schweizerische Staatsobligation. Für dieses erkämpfte halbe Prozent erklärten wir uns bereit, mehr deutsche Waren zu beziehen als bisher, was neuen Zusatzimporten von 10 Millionen Franken im Jahre gleichkommt. Es wird daher auf der Basis der bisherigen Importe eine Steigerung von 400 auf 410 Millionen Franken oder eine Reduktion der Saldoverbesserung von 130 auf 120 Millionen Franken eintreten.
Darf man dem schweizerischen Gläubiger ein solches Zinsopfer zumuten? Der gegenwärtige Kurs der deutschen Titel, der um ca. 40% schwankt, sagt genug. Es ist jedenfalls besser, die Sicherheit eines 472%igen Transfers auf der Grundlage eines in der Schweiz liegenden Pfandes zu erhalten, als auf den ursprünglichen 6% zu beharren, die dann doch nicht transferiert werden könnten. Dies war auch die Auffassung der schweizerischen Interessenten.
Der deutsche Standpunkt gipfelt in folgender Überlegung: Deutschland hat in den frühem Zahlungsbilanzen mit der Schweiz jeweils grosse Überschüsse herausgewirtschaftet. Die conditio sine qua non müsse daher die Garantie eines bestimmten Saldos zugunsten Deutschlands sein. Demgegenüber wiesen wir darauf hin, dass, in Anbetracht der Verminderung des Warensaldos um 130 Millionen Franken, keine Rede von einer Garantie sein könne. Darauf stellte man mit einer gewissen Erfindungsgabe ein kompliziertes System auf, wonach für gewisse Posten der Prioritätsgrundsatz eingeführt wurde. Dadurch war es denn auch möglich, rechnerisch einen gewissen Devisenüberschuss herauszuwirtschaften.
III.
Das Abkommen, das nun am 26. Juli in Berlin unterzeichnet wurde, besteht aus dem «allgemeinen Abkommen über den schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr» (als Rahmen) sowie aus folgenden weitern Stücken:
Anlage A, die die Bezahlung des Warenverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland regelt;
Anlage B, zur Regelung der Zahlungen im Reiseverkehr;
Anlage C, die Zahlungen im Finanzverkehr (Zinsen) betreffend. Dazu bestehen zwei Durchführungsabkommen: zwischen der schweizerischen Post und der Konversionskasse, sowie zwischen dem Bankenkonsortium und der Konversionskasse.
Anlage D, betreffend den Versicherungsverkehr.
Anlage E, zur Regelung des Verkehrs zwischen der Reichsbank und der Nationalbank.
Ausserdem besteht ein umfangreiches Zeichnungsprotokoll mit einer Anzahl von Detailbestimmungen, die nicht für die Publikation bestimmt sind.[...]11
- 1
- E 1004 1/347.↩
- 2
- Cf. no 46.↩
- 3
- Cf. no 46, A II.↩
- 4
- Pour plus de détails sur la situation financière de l’Allemagne, cf. la lettre qu’E. von Weizsäcker adresse au nom de son gouvernement à E. Sch ulthess le 15 juin 1934. Selon ce document la réserve en devises restant à l’Allemagne au 12 juin 1934 n’est pas de 70 millions de RM, maisde 108,9 millions de RM (E 2001 (C) 3/148).↩
- 5
- Si un PV a été établi lors de cette conférence, il n’a pas été retrouvé.↩
- 6
- Cf. no 53.↩
- 7
- Cf. DDS vol. 10, no 119. ↩
- 8
- Cf. no 53, n. 13.↩
- 9
- In E 7110 1973/135/2 se trouvent les projets d’A.Jöhr pour l’Association suisse des banquiers, de H. Hornberger pour le Vorort de l’Union suisse du commerce et de l’industrie et de l’Administration des postes, télégraphe et téléphone.↩
- 10
- A ce sujet, cf. no 53, A. 1. Non reproduit. 2. RO, 1934, vol. 50, pp. 644–645. Cf. aussi DDS vol. 10, no 78, n. 2. 3. Non reproduit. 4. Tecle Hawariat, Bedjirond. 5. Non reproduit. 6. Chacune des Parties contractantes accordera aux représentants diplomatiques et consulaires de l’autre Partie les avantages et privilèges qui sont concédés par elle aux représentants diplomatiques et consulaires de la nation la plus favorisée. 7. Cf. rubrique II. 7.2: Egypte, traité d’amitié et création d’une Légation de Suisse au Caire. 8. Au service du roi Ménélik depuis 1878, l’ingénieur A. Ilg fut de 1897 à 1907 ministre du royaume d’Ethiopie, chargé notamment de la politique étrangère. 9. Cf. DDS vol. 10, no 50, n. 1 dodis.ch/45592. ↩
- 11
- Le Conseil fédéral décide d’approuver l’accord conclu avec l’Allemagne à cette même séance.↩