Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
21. Pologne
21.1. Relations commerciales et financières
Également: Arrangement confidentiel entre la Suisse et la Pologne sur les marchandises dont l’importation est interdite ou contingentée dans les deux pays. Annexe de 3.2.1934 (CH-BAR#
E7110-02#1000/1065#453*).
Abgedruckt in
Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bd. 11, Dok. 11
volume linkBern 1989
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Archiv | Schweizerisches Bundesarchiv, Bern | |
Signatur | CH-BAR#E1004.1#1000/9#12962* | |
Dossiertitel | Beschlussprotokoll(-e) 06.02.-09.02.1934 (1934–1934) |
dodis.ch/45932
CONSEIL FÉDÉRAL
Procès-verbal de la séance du 9 février 19341
246. Handelsvertrag mit Polen. Zusatzabkommen
Procès-verbal de la séance du 9 février 19341
Das Volkswirtschaftsdepartement berichtet:
«Die Handelsbeziehungen der Schweiz zu Polen waren bisher geregelt durch die Handelsübereinkunft vom 26. Juni 1922, ein Meistbegünstigungsabkommen ohne Tarifabrede2, sowie durch ein am 8. Mai 1932 abgeschlossenes Kontingentsabkommen3, das notwendig geworden war durch die in beiden Ländern seit dem Abschluss des Handelsvertrags in Kraft getretenen Einfuhrbeschränkungen.
Wenn diese beiden Abkommen allein ihren Zweck nicht mehr erfüllten, so ist dies zunächst darauf zurückzuführen, dass Polen seit dem Abschluss des Kontingentsabkommens zahlreiche weitere Einfuhrverbote erlassen hat, die zum grössten Teil den schweizerischen Export stark berührten. So sind auf den 24. März 1933 wie auch auf den 12. Juni 1933 polnischerseits weit über 100 Positionen und Unterpositionen des alten polnischen Zolltarifs in die Einfuhrverbotslisten aufgenommen worden. Durch diese neuen Einfuhrverbote wurde namentlich auch die schweizerische chemische Industrie beinahe in ihrer gesamten Ausfuhr betroffen. Es ist den schweizerischen Vorstellungen, die durch die Schweizerische Gesandtschaft in Warschau unternommen wurden, nicht gelungen, für diese neuen Einfuhrverbote der Schweiz genügende Kontingente zu beschaffen, die es ermöglicht hätten, den bisherigen Export aufrecht erhalten zu können. Es wurden polnischerseits für die Einfuhr aus der Schweiz in diesen neu unter Verbot gestellten Positionen höchstens 50% der bisherigen Importe gewährt. Infolgedessen sahen wir uns genötigt, Polen gegenüber gewisse Kontingente für die polnische Einfuhr nach der Schweiz herabzusetzen.
Ein weiterer Umstand aber, der die Aufnahme von Verhandlungen mit Polen zur gebieterischen Notwendigkeit machte, war die Inkraftsetzung des neuen polnischen Zolltarifs auf den 11. Oktober 1933. Dieser neue Zolltarif brachte nicht nur eine ganz umfangreiche Erweiterung in der Nomenklatur des alten Tarifs (266 Positionen im alten stehen 1275 Positionen im neuen polnischen Zolltarif gegenüber), sondern er brachte vor allem dermassen erhöhte neue Zollansätze, dass sie diesem Tarif die Eigenschaft eines ausgesprochenen Hochschutzzolltarifs verliehen, der für den grössten Teil des bisherigen schweizerischen Exportes geradezu prohibitiv wirkte. Es war mit Sicherheit vorauszusehen, dass wenn dieser neue polnische Zolltarif auf das vorgesehene Datum in Kraft treten würde, der schweizerische Export zu einem grossen Teile ein Absatzgebiet verlieren würde, das, wenn auch der schweizerische Export nach diesem Lande von 27,3 Millionen Franken im Jahre 1931 auf 12,5 Millionen Franken im Jahre 1932 zurückging, doch unter den heutigen Verhältnissen als beachtenswert zu bezeichnen ist, nicht zuletzt auch deshalb, weil Polen im Gegensatz zu ändern Staaten des Ostens eine stabilisierte Valuta besitzt und bis jetzt noch keine Deviseneinschränkungen kennt. Der Verkehr zwischen der Schweiz und Polen hat sich im Jahre 1933 wieder ausgeglichener gestaltet (bis Ende Oktober steht einer Einfuhr aus Polen von 14 Millionen Franken eine Ausfuhr nach diesem Lande von 12,6 Millionen Franken gegenüber).
Im Einverständnis mit der polnischen Regierung wurde daher vereinbart, zur Aufnahme von Handelsvertragsverhandlungen am 14. September 1933 in Bern zusammenzutreten. Die polnische Regierung entsandte eine Delegation, an deren Spitze der polnische Gesandte in Bern, Herr Minister J. de Modzelewski stand. Die schweizerische Delegation, die Sie mit Beschluss vom 8. September 1933 ernannt haben4, vertrat von Anfang an die Auffassung, dass es nicht möglich sein werde, bis zum Inkrafttreten des neuen polnischen Zolltarifs, d.h. dem 11. Oktober 1933, einen Vertrag abschliessen zu können. Sie war auch unter den Delegationen, die gleichzeitig mit Polen wegen neuer Handelsverträge verhandeln mussten, nicht die einzige, die der Ansicht war, dass Polen angesichts dieser Schwierigkeiten das Inkrafttreten seines neuen Zolltarifs noch bis zum Abschluss aller dieser Verhandlungen hinausschieben werde. Als die polnische Delegation jedoch mit aller Bestimmtheit erklärte, dass dieser neue Tarif unwiderruflich am genannten Tage in Wirksamkeit treten werde, sah sich die schweizerische Delegation genötigt, im Namen der schweizerischen Regierung das bestehende Kontingentsabkommen vom 8. Mai 1932 gestützt auf seinen Artikel IV am 19. September auf einen Monat, d. h. 19. Oktober 1933 zu kündigen, da es sich nicht rechtfertigte, Polen die Vorteile des bestehenden Kontingenstabkommens weiterhin geniessen zu lassen, während durch den neuen polnischen Zolltarif dieses Abkommen für den schweizerischen Export so gut wie wertlos geworden war.
Da es äusserst wichtig war, angesichts des angekündigten neuen polnischen Zolltarifs die Wünsche der schweizerischen Exportkreise zu diesem Tarif möglich restlos zu erfassen, hatte es der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins in Zürich übernommen, die schweizerischen Begehren für diese Verhandlungen zusammenzustellen. Es ergaben sich in der Tat sehr umfangreiche schweizerische Begehrenlisten, die für die Verhandlungen ein reiches Mass Arbeit verhiessen. Die Verhandlungen gestalteten sich denn auch äusserst schwierig. Naturgemäss verlangte die schweizerische Delegation, dass zunächst über die Frage der neuen polnischen Zölle verhandelt werde, da die Schweiz vor allem in der Lage sein müsse, festzustellen, mit welchen Zollansätzen der schweizerische Export nach Polen in Zukunft zu rechnen habe. Und auf diesem Gebiet waren die polnischen Vorschläge anfänglich vollkommen unbefriedigend. Der Umstand, dass Polen gleichzeitig mit mehreren anderen Staaten Verhandlungen zu führen hatte, erschwerte auch die Verhandlungen mit der Schweiz nicht unerheblich, indem die polnische Delegation wiederholt verschiedene Fragen im Hinblick auf den Stand der polnischen Unterhandlungen mit ändern Ländern zurückstellen oder neue Instruktionen über solche Punkte in Warschau einholen musste. Erst nach einer Verhandlungsdauer von mehr als drei Monaten, während welcher Zeit die schweizerische Delegation immer wieder auf die ungenügenden polnischen Zugeständnisse auf dem Gebiete der Zollfragen hinweisen und mit allem Nachdruck auf ein weiteres Entgegenkommen drängen musste, gelang es, wenigstens für einen grossen Teil der den schweizerischen Export interessierenden Zollpositionen die Grundlage zu einer Vereinbarung zu finden, der auch die schweizerische Delegation ihre Zustimmung geben konnte. Immerhin mussten noch immer einige Fragen für eine zweite Verhandlungsetappe zurückgestellt werden, da die polnische Delegation erklärte, dass auf diese Punkte erst nach dem Abschluss der polnischen Verhandlungen mit ihren hauptsächlichsten früheren Vertragsstaaten, namentlich aber der Tschechoslowakei und Frankreich, mit denen die Verhandlungen ebenfalls noch nicht beendet waren, eingetreten werden könnte.
Nachdem die Zollfragen, soweit es möglich war, ihre Abklärung gefunden hatten, konnten die gegenseitigen Kontingentierungsfragen behandelt werden, was wiederum nur unter Überwindung erheblicher Hemmnisse möglich war. Schliesslich aber ergab sich noch unmittelbar vor Weihnachten eine gewisse Abklärung, die es ermöglichte, am 22. Dezember 1933 die hauptsächlichsten Teile eines Abkommens zu paraphieren, das allerdings einige technische Fragen noch offen Hess. Es war dies namentlich die Umwandlung der dem Kontingentsabkommen, dem ‹ Arrangement confidentieb5, beizugebenden Liste A, die die polnischerseits der Schweiz zugesicherten Einfuhrkontingente enthält, auf die Positionen des neuen Zolltarifs, nachdem diese Liste, um die Paraphierung zu ermöglichen, auf Grund des alten polnischen Zolltarifs aufgestellt war. Diese Umwandlung wurde dann in den ersten Januarwochen im Beisein eines Mitglieds der polnischen Delegation noch vorgenommen.
Eine weitere Frage, die vor der Unterzeichnung des Abkommens noch erledigt werden musste, war die Aufstellung zweier Maschinenlisten, worüber wir nachstehend noch berichten werden.
Nachdem auch diese Angelegenheit ihre Erledigung gefunden hatte, konnte das Zusatzabkommen mit Polen endlich am 3. Februar 1934 unterzeichnet werden. Das Abkommen soll so rasch als möglich, nach Genehmigung durch die beidseitigen Regierungen und auf das unter ihnen zu vereinbarende Datum in Kraft treten.
Da bis unmittelbar vor der Paraphierung noch einzelne polnische Zugeständnisse ausstanden, war es uns leider nicht möglich, von Ihrem Rate Instruktionen einzuholen. Wir sind aber überzeugt, dass das vorliegende Abkommen das Maximum dessen darstellt, was zu erreichen war und dass es für den schweizerischen Export wertvolle Garantien schafft.
Wir fassen den Inhalt dieses Zusatzabkommens wie folgt kurz zusammen:
Das Zusatzabkommen selbst enthält nur den Rahmentext für die beiden dazugehörenden Zollisten. Das Datum des Inkrafttretens wird nachträglich eingesetzt. Das Abkommen kann jederzeit auf zwei Monate gekündet werden. Der Artikel 5 sieht sogar vor, dass dieses Zusatzabkommen auch auf einen Monat gekündet werden kann, falls die eine der beiden Vertragsparteien Massnahmen ergreift, die die Sachlage, wie sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung bestand, wesentlich ändern. Es ist dies eine Bestimmung, die bereits im alten Abkommen enthalten war.
[...]6
V.
Zusammenfassend darf gesagt werden, dass das vorliegende Abkommen für den schweizerischen Export nach Polen die nach dem Inkrafttreten des polnisehen Hochsehutzzolltarifes und der Erweiterung seiner Einfuhrverbotsmassnahmen dringend notwendig gewordene Abklärung bringt und wertvolle Exportmöglichkeiten und Garantien schafft. Diese Garantien sind allerdings auch diesmal nur kurzfristig, wodurch aber anderseits auch die Schweiz die Möglichkeit besitzt, ihre Handlungsfreiheit sofort zurückzugewinnen, wenn die praktische Durchführung des Abkommens Ergebnisse zeitigen sollte, die es als notwendig oder zweckmässig erscheinen lassen.
Vom ganzen Abkommen sind nur das eigentliche Zusatzabkommen und die dazugehörenden Listen A & B, enthaltend die Zollvereinbarungen, zur Veröffentlichung bestimmt.
Das Abkommen tritt sobald als möglich nach Genehmigung durch die beiden Regierungen, die Kontingentsvereinbarungen rückwirkend auf den 1. Januar 1934 in Kraft, ohne den Austausch der Ratifikationsinstrumente abzuwarten7.»
Gestützt auf vorstehende Ausführungen wird antragsgemäss1. Das am 3. Februar 1934 Unterzeichnete Zusatzabkommen zur bestehenden Handelsübereinkunft mit Polen vom 26. Juni 1922 wird im Sinne vorstehender Ausführungen genehmigt;
[...]
- 1
- E 1004 1/344.↩
- 2
- RO, 1922, vol. 38, pp. 488-493.↩
- 3
- DDS vol. 10, no 162, dodis.ch/45704, n. 36.↩
- 4
- PVCF du 8 septembre 1933 no 1400 (E 1004 1/342). Les délégués suisses sont W. Stucki et E. Wetter, les experts, H. Hornberger et A. Borei.↩
- 5
- Cf. annexe.↩
- 6
- Le rapport passe en revue les nouveaux droits de douane polonais et helvétiques, l’arrangement confidentiel (cf. annexe) et ses listes A et B, enfin des notes de caractère confidentiel annexées à l’accord, réglant l’importation dans les deux pays de certains produits particuliers.↩
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