Language: German
24.11.1933 (Friday)
CONSEIL FÉDÉRAL Procès-verbal de la séance du 24.11.1933
Minutes of the Federal Council (PVCF)
Rapport du DEP sur les opérations de compensation avec la Hongrie.

Classement thématique série 1848–1945:
II. RELATIONS BILATÉRALES
14. Hongrie
14.2. Clearing
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Printed in

Jean-Claude Favez et al. (ed.)

Diplomatic Documents of Switzerland, vol. 10, doc. 361

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Bern 1982

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Repository

dodis.ch/45903 CONSEIL FÉDÉRAL1

Procès-verbal de la séance du 24 novembre 1933

1827. Ungarn, Clearingabkommen.

Einfuhr von Mahlweizen.

Unter dem 18. August d.Js.2 hat der Bundesrat dem am 28. Juli 1933 getroffenen schweizerisch-ungarischen Abkommen3 für die Zahlungsregulierung aus dem schweizerisch-ungarischen Warenverkehr, sowie den dazu gehörigen Protokollen seine Genehmigung erteilt. Jenes Abkommen fusste bekanntlich zur Hauptsache auf einem Weizengeschäft, welches ausschliesslich der Abtragung des im Clearingverkehr mit Ungarn aufgelaufenen Saldobetrages diente. Es handelte sich um 5000 Wagen Weizen, die bis zum 31. Dezember 1933 aus Ungarn bezogen werden sollten und deren Gegenwert von Ungarn der Schweiz 100%ig zur Saldotilgung überlassen wurde, wobei jedoch für den ungarischen Weizen ein Überpreis von Fr. 2.35 pro q gewährt werden musste.

Schon im Zeitpunkt der Verhandlungen bereitete die Frage der Überbrückung dieses Überpreises sehr grosse Schwierigkeiten. Die schweizerische Delegation, welche die Verhandlungen mit Ungarn führte, glaubte damals, keinen Vertrag abschliessen zu können, durch den der Überpreis den Importeuren Überbunden worden wäre. Im Aufträge des Departementes mit dem es das Abkommen der Genehmigung des Bundesrates empfohlen hat, machte es darauf aufmerksam, dass angesichts der damaligen Getreidepreise eine Überwälzung des Überpreises auf die Müller nicht in Frage komme, weil sonst die Gefahr einer Brotpreiserhöhung bestanden hätte.4.

Um das Weizengeschäft mit Ungarn im Interesse der Tilgung des Clearingsaldos tätigen zu können, blieb daher nur die Lösung übrig, den ungarischen Weizen für ein Kompensationsgeschäft auf breiter Basis hereinzunehmen, wobei die Clearinggläubiger durch Verzicht auf einen gewissen Prozentsatz ihrer Guthaben den von Ungarn verlangten Überpreis übernahmen. Naturgemäss konnte eine solche Aktion auf dem Grundsätze der Freiwilligkeit durchgeführt werden. Von den Clearinggläubigern stimmten rund 81% diesem Kompensationsabkommen zu5, aber unter der Bedingung, dass die maximale Einbusse, die sie zu tragen hätten, auf keinen Fall 20% ihres Guthabens übersteige. Die Zahl der zustimmenden Gläubiger war vollauf genügend, um mit Hilfe des von ihnen gebrachten Opfers den Überpreis zu bezahlen, welcher sich bei einer Gesamtmenge von 500000q auf Fr. 1175 000 belief.

Der Preis von Manitoba II Atlantic, der den Basispreis für die Durchführung des Abkommens bildete, stand im Zeitpunkte der Vereinbarung mit Ungarn auf ca. Fr. 12.80 par q transit Basel. Zu diesem Grundpreis kam dann also noch der Überpreis von Fr. 2.35. In diesem letztem ist enthalten eine sog. Qualitätsdifferenz, d.h. eine Spezialvergütung für den Minderwert, den der ungarische Weizen nach den Erklärungen der schweizerischen Müller aufweist und welcher mit 85 Rp. festgesetzt worden ist. Der effektiv an Ungarn zu zahlende Überpreis über denjenigen von Manitoba II Atlantic betrug somit Fr. 1.50, während die Qualitätsdifferenz dem schweizerischen Müller zustatten kam, der diese Vergütung beanspruchte, weil ihm durch den Minderwert des Ungarweizens beim Ausmahlen gewisse Nachteile entstanden.

Schon gleich bei Abschluss der Vereinbarung wurde von Seiten der Vertreter der Gläubiger mit allem Nachdrucke das Begehren gestellt, es möchte die Qualitätsdifferenz von 85 Rp. nicht dem ohnehin schon notleidenden Clearinggläubiger überbunden werden; der Müller könnte diese Qualitätsdifferenz sehr wohl in Kauf nehmen, namentlich angesichts des Umstandes, dass die ungarische Weizenernte dieses Jahr eine vorzügliche Qualität ergeben habe. Das Departement machte sich diesen Standpunkt der Gläubiger-Vertreter zu eigen und hat in mehrfachen Korrespondenzen mit der Getreideverwaltung versucht, nachträglich noch einen Verzicht der Müller auf Vergütung der Qualitätsdifferenz zu erwirken. Alle bezüglichen Demarchen bei der Getreideverwaltung blieben ergebnislos. Dieselbe weigerte sich, mit den Müllern Verhandlungen zum Zwecke der Rückerstattung der von ihnen zum Teil bereits bezogenen Vergütung für die Qualitätsdifferenz einzuleiten.

Das Volkswirtschaftsdepartement sieht sich deshalb genötigt, die Angelegenheit dem Bundesrate zu unterbreiten und den untenstehend formulierten Antrag zu stellen, und zwar mit folgender Begründung:

Seit Abschluss der Vereinbarung mit Ungarn, d.h. also seit dem 28. Juli 1933, haben die Getreidepreise international eine erhebliche Senkung erfahren. Statt Fr. 12.80 pro q gilt der Manitoba II Atlantic franko Basel unverzollt gegenwärtig ca. Fr. 10.20 und während sehr langer Zeit stand er noch tiefer; er war sogar bis auf Fr. 9.65 gefallen.

Auf Grund des Preises vom 28. Juli inclusive Überpreis, war ein Gesamtergebnis aus dem Weizengeschäft von mindestens Fr. 7,5 Millionen zu erwarten. Nach Abzug der Frachtspesen, die im Interesse unserer Bundesbahnen nicht in den Clearingvertrag einbezogen werden konnten, verblieb als Reinergebnis für die Saldotilgung eine Summe von weit über 5 Millionen Franken, wozu sich noch der Ertrag aus einem Zuckergeschäft über 340 Wagons gesellte, welches ebenfalls in das Juli-Abkommen einbezogen und der Saldotilgung dienstbar gemacht worden war. Auf Grund der Gläubiger-Zustimmungen zum Weizengeschäft und der daraufhin angestellten Berechnungen ergab sich die Möglichkeit, das Weizengeschäft durchzuführen und aus den Abstrichen der daran beteiligten Guthaben eine genügend grosse Summe aufzubringen, um den Überpreis in Höhe von Fr. 1175 000 zu tragen.

Wie bereits erwähnt, hat seit Ende Juli eine sehr spürbare Preisrückbildung für Weizen und so auch für Manitoba II eingesetzt. Die Folge davon war, dass die Eingänge aus den ungarischen Weizenlieferungen nach der Schweiz nicht mehr genügten, um alle zustimmenden Gläubiger auszuzahlen. Dies war sehr bedauerlich, weil dadurch wieder erneut Unruhe und Unsicherheit in die Exportkreise getragen wurde. Noch schwerwiegender aber ist der Umstand, dass infolge dieser Preissenkung die Überbrückung des Überpreises zur Unmöglichkeit geworden ist. Der letztere bildet eine feststehende Summe in der bereits erwähnten Höhe von Fr. 1175 000, die auf Grund des Abkommens unter allen Umständen an Ungarn abgeführt werden muss. Nachdem das Ergebnis aus dem Weizengeschäft nicht erlaubt, eine genügende Höhe von Saldoguthaben zur Abtragung zu bringen, mit deren 20%igem Abstrich der Überpreis ausgeglichen worden wäre, wird der Nationalbank nach durchgeführter Aktion ein Betrag von ungefähr Fr. 300000 fehlen, den sie für die Bezahlung des Überpreises vorschiessen musste. Die Nationalbank hat diesen Betrag der Eidg. Staatskasse belastet. Selbstverständlich geht es nicht an, auf diese Weise das Budget mit einem Betrage zu belasten, der nirgends vorgesehen und von keiner Behörde beschlossen war und auch keinem ersichtlichen schweizerischen Nutzniesser zustatten käme. Es muss daher eine Lösung gefunden werden, um diese Summe wieder hereinzubringen. Von den Clearinggläubigern, die bereits ausbezahlt wurden, kann sie selbstverständlich nicht erhoben werden, da dieselben das von ihnen verlangte Opfer im Rahmen der gestellten Bedingungen gebracht haben. Von den noch nicht ausbezahlten Gläubigern kann ebenfalls der Betrag nicht eingeholt werden, weil dieselben nur dann auf 20% ihres Guthabens verzichten, wenn sie befriedigt werden.

Es besteht somit nur die Möglichkeit, von den Müllern die Rückerstattung der Vergütung für die Qualitätsdifferenz in Höhe von 85 Rp. zu verlangen. Die Rückerstattung dieser Differenz würde einen Betrag von Fr. 425 000 ergeben, was mehr als genügend wäre, um das Manko auf dem ungarischen Clearingkonto bei der Nationalbank zu decken und selbst noch eine kleine Rückvergütung an die Clearinggläubiger, welche 20% ihres Guthabens geopfert haben, erlauben würde.

Nun ergibt sich jedoch noch folgende Lösung zur Beseitigung der oben geschilderten Schwierigkeiten. Gemäss den Mitteilungen der eidg. Getreideverwaltung würden wir in der Lage sein, bis zum 30. Juni 1934 noch weitere 7500 Wagons Ungarweizen in der Schweiz zu vermahlen. Das Volkswirtschaftsdepartement hat der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel bereits Weisung erteilt, unter Anrechnung auf dieses Quantum im 4. Quartal 1933 aus Ungarn noch 2500 Wagons Weizen zu beziehen, wobei eventuelle Überpreise von den einfuhrberechtigten Müllern zu übernehmen wären. Auf diesem Wege wird es möglich sein, den grössten Teil des noch vorhandenen Saldos im Clearingverkehr mit Ungarn noch in diesem Jahre abzutragen und auf jeden Fall alle diejenigen Gläubiger zu befriedigen, welche sich mit einem Abstrich von 20% auf ihren Guthaben einverstanden erklärten, was die nötigen Mittel beschafft, um das oben erwähnte Manko bei der Nationalbank zu decken.

Es erscheint im übrigen in keiner Weise ungerechtfertigt, bei einem neuabzuschliessenden Weizengeschäft mit Ungarn eventuelle Überpreise den Müllern aufzuerlegen, nachdem dieselben seit Ende Juli aus der allgemeinen Senkung des Weizenpreises einen sehr bedeutenden Nutzen gezogen haben. In der Tat ergaben die Berechnungen der Nationalbank, dass infolge des Weizenpreissturzes rund 2 Millionen Franken weniger auf das Saldo-Tilgungskonto einbezahlt wurden. Diese 2 Millionen sind der schweizerischen Müllerschaft oder dem Bäckergewerbe zugute gekommen. Die richtige Folgerung aus diesem Preisstürze des Weizens wäre eine Senkung der Brotpreise gewesen, die aber bisher nicht eingetreten ist.

Das Volkswirtschaftsdepartement hält es unter diesen Umständen für durchaus recht und billig, dass bei den weitern 7500 Wagons Ungar-Weizen eventuelle Überpreise zulasten der importierenden Müller gehen. Es könnte dann vermieden werden, von den Müllern die Rückerstattung der im Weizenabkommen vom 28. Juli gewährten Vergütung für Qualitätsdifferenz zu verlangen. Auch würde die Neugestaltung des Clearingverkehrs entschieden vereinfacht. Und schliesslich könnten die schweizerischen Finanzforderungen, die im Interesse gewisser schweizerischer Banken sowie unserer Zahlungsbilanz nicht mehr vernachlässigt werden dürfen, in einem erheblich grösseren Umfange Berücksichtigung finden.

Im Hinblick auf die vorstehend niedergelegten Erwägungen und aus den angeführten Gründen stellt das Volkswirtschaftsdepartement folgenden«1. Der Bundesrat möge verfügen, dass eventuelle Überpreise auf den weitern 7500 Wagons Ungar-Weizen, die bis zum 30. Juni 1934 bezogen werden können, von den Importeuren bezw. von der Müllerschaft zu tragen seien.

2. Für den Fall, dass der Bundesrat eine solche Verfügung nicht für geeignet halten sollte, möchten die schweizerischen Müller veranlasst werden, die ihnen im Weizengeschäft vom 28. Juli bewilligte Qualitätsdifferenz zurückzuerstatten, um das durch den Weizenpreissturz verursachte Manko der Schweizerischen Nationalbank abzudecken.»

Im Einverständnis mit dem Vorsteher des Finanz- und Zolldepartementes wird1. Antrag 1 des Volkswirtschaftsdepartementes wird grundsätzlich angenommen.

2. Über die Einzelheiten der Durchführung werden sich das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement verständigen.

1
E 1004 1/343.
2
PVCF non reproduit. Cf. E 1004 1/341.
3
Cf. no 318.
4
Cette préoccupation avait été exprimée surtout par Musy. Cf. nos 185, 217 et 302.
5
Cf. no 318.

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